Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

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Viertes Kapitel, Das Fürſtbisthum Bamberg. 133 
die Taxation ihres Vermögens zu regiſtriren, ein Zeichen, wie viel Werth 
darauf gelegt wurde. Zwei Dritttheile des. Vermögens fielen in der Regel 
dem Fiscus zu, ein Dritttheil den Richtern. Es iſt darum niht zu 
verwundern, daß man unter den Berurtheilten ſo viele Perſonen vom 
Stand, Rang und Reichthum findet. Es war mit der Güterconfiscation 
ſo weit gekommen, daß auf vorgebrachte Beſhwerden der Unterihanen 
hin Kaiſer Ferdinand II. unterm 26. Mai 1630 ein eigenes abmahnen- 
des Mandat an den Biſchof Johann Georg erlaſſen mußte. Der Kaiſer 
begehrte au Zulaſſung der Defenſion für die Angeklagten. 
Einer der bellagenswertheſten PBrocefje ift jener gegen den Bürgers 
meiſter Johann Junius 1628. Dieſer Mann war geboren zu Nieder= 
maiſih in der Wetterau. Derſelbe war öfters Bürgermeiſter und Raths- 
herr der Stadt geweſen und ſtand in hohem Anſehen. Doch hat dieſes 
ihn niht geſhügt vor der Anzeige, daß er ein Druttenmeiſter ſei. Jn 
Bamberg wie in Würzburg ift der Ausdru> der gewöhnliche für Zau- 
berer oder Hexe. Der Kerker iſ Druttenhaus, der Hexenkittel Drutten- 
fittel. Seh Perſonen hatten auf den Junius ausgeſagt. Jm Verhöre 
vom 28. Juni 1628 bekannte ſi< Joh. Junius als unſchuldig. Zwei 
Zeugen werden ihm vorgeführt, welche ihn der Zauberkunſt beſchuldigen. 
Am 830. Juni wird ihm ein dritter Zeuge gegenübergeſtellt , der ihn 
gleichfalls als Mitſchuldigen bezeihnet. Darauf wird er zur Folter 
geführt. Die zwei erſten Tormenten mit Daumenſto> und Beinſchrauben 
überwindet er mit Standhaftigkeit; dann wird na< dem Teufelsmal=- 
zeichen gejucdht, und er an drei Stellen des Körpers geſtohen. Dann 
folgt der Zug auf der Leiter. Der Gefolterte gefteht nichts. Am erſten 
Juli geſteht er endli<h aus Furcht vor neuer Pein die Buhlſhaft. Allein 
man findet no< niht das Gewünſchte. Man ſucht neue Jndicien. 
Er tergiverſirt und vergießt keine Thränen. Er wird endlih verur- 
theilt zum Tod dur<h das Schwert, und daß der Leichnam verbrannt 
werde. 
Eines der rührendſten Actenftüde aus den Herenprotocollen ift der 
Brief, welchen der Gefangene unterm 24. Juli 1628 an feine Tochter 
rihtete um Abſchied von ihr zu nehmen und feine Ehre und guten 
Namen in den Augen feines Kindes ſicher zu ſtellen gegenüber dem 
\{hre>lihen Bekenntniſſe, welches er gegen ſih ſelbſt abgelegt hatte. Jhn 
trieb das Chrgefühl und die Liebe zu ſeinem Kinde dieſe Shmah von 
ſih abzuwälzen, und deßhalb ſ<hrieb er in bewegten Worten, um ſein 
Kind zu belehren, daß es an ſeinem Vater niht irre werden ſolle, 
wenn es von ſeiner Urgicht, ſeinem Bekenntniſſe, etwas erfahre. Der 
Brief iſt wahrſcheinli<h aufgefangen worden und ſo zu den Acten ge- 
fommen. Er ijt dreimal in die Länge und einmal in die Breite ges 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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