Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

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Drittes Wuch. 
Die Folter oder Tortur. 
Das Jnſtitut der Folter als Beweismittel für die Wirklichkeit und 
Thatfächlichleit verübter Verbrechen mar jehon bei Griechen und Römern 
in Aufnahme gekommen. Zur Zeit der Republid wurde fie in Rom 
ausichlieplich bei Sclaven in Anwendung gebradht. Gegen freie Bürger 
gebrauchte man ſie erſt während der Kaiſerzeit , beſonders ſeit Tiberius. 
Vier Marterwertzeuge waren bei den Römern gebräudlid: 
1. das Quetſchbreit (tabularium), 
2. das Stredpferd (equuleus) zum Wuseinanderziehen der Glieder, 
3. dreizadige Hafen (ungulae), weldhe glühend gema<ht und dem 
Delinguenten ins Fleiſh geha> wurden, 3. B. in Wade, Bruſt und 
Schenkel. 
4, Stride zum Binden und Aufhängen fidiculae, flagella (die 
Geißel) !). 
Dur die Römer wurden auh die Germanen mit der Folter bes 
kannt. Sie erhielt fi bei ihnen bis ins 6. Jahrhundert, von da an 
wurde ihr Gebraud) jeltener. Sie wurde erſet dur< die ſog. Ordalien 
und die fieben Gideshelfer, welch’ Lehtere man bei ihrer Anwendung die 
„Beſiebung“ nannte. Doch kommt auh an verſchiedenen Orten während 
des Mittelalters die Folter noh zum Vorſchein, wie dieſes verſchiedene 
Beiſpiele darthun, welche Seifarth ?) geſammelt hat. Die Päpſte wie auh 
verſchiedene Concilien drängen auf Abſchaffung der Ordalien. Jene be- 
günſtigen in Jtalien na< Gründung der Univerſitäten das römiſche Recht, 
während ſie deſſen Einführung in England und Deutſchland zu verhüten 
ſuchen 3), Man liebte es aber in Deutſchland, \ſi< Rechtslehrer von 
1) Hr. Boden. »de usu et abusu torturae« 1697, ©. 898 bei Zanger. 
2) „Peinliche Frage”, in Zeitfchrift für deutfche Culturgeih. Jahrg. 1859, 
©, 669. 
3) Walther Kirchenrecht 12. Aufl. 679. 
  
  
 
	        
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