Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

  
  
140 Erſter Theil. Drittes Bud. Die Folter oder Tortur. 
Bologna zu verſchreiben, welhe an deutſchen Höfen in den Kanzleien 
verwendet wurden !). 
Damit wurde der Einführung bes römischen Rechtes ber Weg bes 
teitet, und mit ihm zugleich die Folter eingebürgert. 
Das canoniſche Recht Iäßt den Gebrauch der Folter zu. Dieſelbe 
erfuhr aber in ihrem Gebrauche weſentlihe Einſchränkungen dur die 
Geſtattung der Reinigungsmittel, als Eid und Eideshelfer, Die Bedeu- 
tung der Folter für die Hexenproceſſe wird dadurch ermeffen, daß es ohne 
dieſelbe keine Hexenproceſſe gegeben haben würde, zum wenigſten keine 
permanenten ?). 
„Dieſe Proceſſe, ſagt Dr. Trummer, würden unter uns niemals die 
blutige canibaliſ<he Ausdehnung haben erlangen können, wenn von un- 
jeren Borfahren die Strafrechtäpflege befler überwacht und vor der Tortur 
bewahrt worden wäre 3)“, 
G, von Wäter erklärt, „wir würden heute noch fo viele Hexen fins 
„den und verbrennen, wenn wir dasſelbe Mittel anwenden würden, ſie 
„su ſuhen: die Folter“ 4), Dagegen, bemerkt Trummer, hätten 
unſere altdeutſchen Vorfahren dem römiſchen Rechte die erſte Bekanntſchaft 
verdankt mit dieſem de3potiſhen Mittel das erwünſchte Geſtändniß zu 
erpreſſen >). 
Plan und Zwe> dieſes Werkes erheiſhen eine nähere Unterſuhung 
darüber, melde Stellung die beiden chriftlichen Gonfeffionen zu dieſem 
barbariſchen Beweismittel in der Rechtspflege genommen haben. 
Erſtes Kapitel. 
Stellung der Rafholifhen SKirhe zur Folter. 
In erſter Linie ſind die Erklärungen des päpſtlihen Stuhles von 
beſonderem Fntereſſe, Papſt Nicolaus I. erklärt in einem Schreiben an 
die Bulgaren, welche ihn um Zuſendung von Lehrern des römiſchen Rechtes 
gebeten hatten , ſie möhten von dieſem Anſinnen abſtehen und ihr 
heimiſches nationales Recht den Lehren des Chriftenthums anpaflen. Be 
treffs der Folter, die bei ihnen in Gebraud) war, ſchreibt er dieſes: „Jh 
weiß, daß, wenn ein Dieb ergriffen wird, ihr ihn der Folter überant- 
1) Janſſen Geſch. d. deutſ<, Volkes T. 473. 
2) Schindler, Aberglaube des Mittelalters 494. 
3) Vorträge über Tortur, Hamburg 1844, S. 4, 
4) Beiträge zur Geſchichte des deutſh. Strafrechts S, 96. 
5) Ueber Tortur S. 6.
	        
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