144 Erſter Theil. Drittes Buch, Die Folter oder Tortur.
auf den Hexenhammer der Jnquiſitoren Sprenger und Jnſtitor ge-
{oben und ihn als die Quelle niht blos der Proceſſe, ſondern au< der
grauſamen Folterqualen gemaht. Was das Lebtere betrifft, jo kann dies
darum keinen Grund haben, weil die bezüglihen Beſtimmungen des
Hexenhammers viel milder und humaner ſind, als jene der Carolina und
der daraus hervorgegangenen Praxis.
Der Hexenhammer zerfällt in drei Theile :
Der erſte Theil wendet ſi< hauptſähli<h an die Pfarrer mit der
Anleitung, wie fie über Kegerei und Zauberei das Volk belehren ſollten.
Zuweilen bleibt fi< der Hexenhammer in ſeinen Behauptungen nicht
gleih, zum Beweis, daß er ein compilatoriſches Werk iſt. Eingangs ſtellt
er nähtlihe Ausfahrten und Verwandlungen als Einbildung der Phantaſie
in Abrede; ſpäter gibt er dies wieder theilweiſe zu.
Der zweite Theil iſt ebenfalls für den Gebrau<h des Clerus; denn
er enthält Anweiſung Zauberei zu heben und zu heilen.
Der dritte Theil iſt der eigentliche Criminalcodex, welcher in 35
Fragen die Anweiſung gibt, wie der Jnquiſitionsproceß bei Keyern und
Zauberern einzuleiten, durchzuführen und zu beendigen iſ. Derſelbe iſt
nicht für weltliche, ſondern geiſtlihe Richter (Inguifitoren) und nad) Art
einer Caſuiſtik abgefaßt. Dieſer Codex geſtattet dem Berklagten Defenfion
dur< einen Anwalt und Appellation, Empfang von Beſuchen dur
Freunde und Anverwandte, Freilaſſung des Angeklagten bei Nachweis von
Todfeindſchaft von Seiten des Anklägers ; kein Bluturtheil iſt mögli ohne
Eingeſtändniß, troy Beweis der That dur<h Zeugen. Bei bloßer Ver-
dächtigung der Perſon Entbindung von der Jnſtanz, bei berüchtigten Per-
ſonen Reinigungseide erlaubt. Ankläger und Zeugen ſind überhaupt zu
beeidigen. Ferner, man ſoll niht eilen, eine Angeklagte dem weltlichen
Richter auszuliefern, denn: Es iſ oftmals geſchehen, daß ſih boshafte
und rahfüchtige Leute mit einander verbanden, jemand der Zauberei
wegen anzuklagen. Nachher aber trieb ſie ihr Gewiſſen, ihr Zeugniß zu
widerrufen. Mit einem leugnenden Verbrecher darf man ſi< alſo niht
übereilen , ſondern wenigſtens ein Jahr warten, ehe man ihn an die
Obrigkeit ausliefert. Bekennet er endlih und bereut, ſo muß er abſ<hwö-
ren und ſi< reinigen; bekennt er, ohne zu bereuen, dann ſoll er der
Obrigkeit ausgeliefert werden. Die Ausſage einer verbrannten
Hexe genügt niht. Denn ihr ift nicht zu glauben, indem fie den
Glauben verloren , als ſie dem Teufel zugeſhworen. Kecinn auf einen
Denuncirten nichts gebraht werden weder dur eigenes Geſtändniß, noh
dur< Zeugen, ſo muß er entlaſſen werden !).
1) Siehe die ausführlichen Darſtellungen bei Horſt, Schwage:c und Roskoff.
Letterer citirt: haben alle Zureden beim Jnquiſiten nicht verfangen, dann mag