Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

  
  
168 Erſter Theil. Drittes Buch. Die Folter oder Tortur. 
wo der höchſte Reichsgerihtshof tagte, das Reichskammergeriht. Es 
wurde im Laufe dieſes Jahrhunderts in verſchiedenen Staaten die An- 
wendung der Folter beſchränkt , z. B. in Oeſterreih und Preußen. Jn 
erſterem dur< Maria Thereſia, in leÿterem durd) Friedrih Wilhelm I. 
Die gänzliche Abſchaffung derſelben erfolgte erft gegen Ende des 18, Jahr- 
hunderts, theilweiſe erſſt im 19. Jahrhundert. 
Beſonderes Verdienſt um Beſeitigung derſelben aus der Rechtspflege 
haben fi erworben : Thomaſius, C. F. Hommel, Beccaria, Montesquieu 
und Wiederhold. Jn Preußen wurde die Folter abgejhafft 1754, in 
Baden 1767, Medlenburg 1769, in Sachen 1770, in Baiern 1807, 
in Württemberg 1809 und in Hannover 18221), 
Nah einer Verordnung von 1736 follten bei peinliher Frag keine 
unnöthige Intervalle gemadht, fie nicht unter einer halben, nicht über eine 
Stunde ausgedehnt werden. 
sm März 1818 hatte die lezte Procedur zu Meinerſen ſtattgefun- 
Hen gegen den Jnquiſit Wiegmann, beſhuldigt 2 Pferde geſtohlen zu 
haben. Der Fnquiſit beharret auf ſeiner Unſchuld, troy Zureden , Ter- 
rition der Folterknehte, und jelbft der Folterqualen dur< Aufziehen, 
Daumſchrauben und Ruthenſtreihe. Er bleibt bei den Betheuerungen 
ſeiner Unſchuld. Am anderen Tage iſ er ſehr traurig und betet. Es 
wird ihm für den Abend die Wiederholung der Tortur in verſchärfter 
Weiſe angedroht und alle Vorbereitungen dazu mit Anwendung von Liſt 
und Betrug unter ſeinen Augen vorgenommen. Da endlich aus Furdt 
gibt er ſih ſ{huldig und erhält zur Strafe 4 Jahre Zuchthaus nah 2jähri- 
ger Haft?). 
1) Zeitſchrift für deutſche Culturgefchichte. Neue Folge. I. 8b. 1872. ©. 182. 
Bon Dr. %. 9. Müller. 
2) Geſeßlih wurde die Carolina aufgehoben 1840. 
Be 
a.
	        
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