Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

Viertes Kapitel . Der Sieg des Chriftenthums. 203 
in dem er herriht, im Schlafe berüdend und ihm bald Freudiges, bald 
wieder Trauriges vorführend, ihn glauben mache, alles das begebe fih 
niht in der Seele, ſondern am Leibe!).“ Bereits im Fahre 312 hatte 
ein Kirchengeſey aht Jahre Buße auf Zauberei geſezt. Eine Synode 
zu Elvira um gleiche Zeit beſtimmte im 6. Canon: Wenn Jemand einen 
Anderen dur< ein Maleficium (Zauberkunſt) tödte, jo müſſe er geſtraft 
werden, weil ein ſolches Verbrehen ohne Abgötteréi niht geſchehen 
fünne. Um die zweite Hälfte des 4. Fahrhunderts verordnete die Synode 
zu Zaodicea im 36. Canon, daß die Glerifer weder Zauberer, noch Ber 
ſhwörer, noh Mathematiker oder Aftrologen jein dürfen, noch auh 
Amulete anfertigen ſollen, welche Feſſeln für ihre eigene Seelen ſind, 
bei Strafe der Excommunication. Die gleiche Strafe wurde verfügt auf 
der Synode zu Vienne 465 und zu Agde 506, bei erſterer gegen die 
Cleriker, bèi zweiter gegen die Laien, welche ſi<h zu der Forſhung der 
Zufunft der sortes sanctorum bedienen würden. Die Synode von 
Orleans 511 verbot alle Wahrfagerei, Augurien und die »sortes sanc- 
torum?).« Die zweite Synode zu Braga in Spanien 563 ſpra<h ihr 
Verdict aus über Diejenigen, melde, wie die Priscillianiſten, glauben, 
daß der Teufel, weil er einige Dinge in der Welt bewirkt Hat, au aus 
eigener Macht Donner und Blit, Gewitter und Dürre hervorbringe, und 
beſtrafte ſie mit dem Banne. Aehnliches geſhah auf den Synoden 
zu Tours 576, zu Auxerre 578, zu Nicäa 630. Jm Jahre 693 for- 
dert eine Synode von Toledo die Biſchöfe, Prieſter und Richter auf, 
den heidniſchen Aberglauben, Wahrſagerei, Zauberei u. |, w. auszurotten. 
Die ſogenannte trullaniſhe Synode, welhe 692 in Conſtantinopel ge- 
feiert wurde, verbot im 61. und 62. Canon die Wahrſagerei, das Na- 
tivitäts\ſtellen, Wolkenvertreiben, Zaubern, Verbreitung von Amuleten 
und allerlei anderen Reſte des heidniſhen Aberglaubens. Daſſelbe ge- 
ihah auf einer Synode zu Rom im Jahre 743. 
Neben der Bekämpfung des Aberglaubens ſeitens der Kirche lief 
eine zweite nebenher, diejenige von Seiten der <riſtlihen Kaiſer. 
Gonftantin verbot den Gebraud) der Haruspicien bei Todesſtrafe. Später 
milderte er dieſe Strafe und beſchränkte ſie auf ſolche, welche durch zau- 
beriſche Einflüſſe Anderen an Leib und Seele zu ſchaden ſuchten. Con- 
ſtantius, ſein Sohn, ging gegen die Magie mit ſchärferen Geſehen vor. 
Sein Verbot ging gegen Haruspicien, Auguren, Chaldäer, Magier, 
Todtenbeſhwörer, Traumdeuter und ſole, die gegen die Menſchen und 
1) Hefele, Conciliengeſhichte I. 205 theilt die 25 Canonen mit, von denen 
nur der 24, eine fünfjährige Bußzeit übex Wahrſagex und Zauberer, nach Art 
der Heiden, verhängt. 
2) Durch Bibelaufſchlagen. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.