214 Zweiter Theil. Zweites Buch. Die Kirche und der häretiſche Aberglauben 2c.
Dieſes Jnſtitut wurde dann 1229 zu. Toulouſe von den franzöſiſchen
Biſchöfen acceptirt und in Südfrankreich eingeführt. Jn ihren Beſchlüſſen
ward au< den Erzbiſchöfen und Biſchöfen die Befugniß zuerkannt , für
ihre Diöceſen eigene Inquifitoren, ſeien es Cleriker oder unbeſcholtene
Laien, aufzuſtellen. Keyer, welche ſih bekehren, ſollen am Leben bleiben
dürfen, alle Pfarrgenoſſen ſollen darüber einen Eid ablegen, daß ſie aller
Keberei fich enthalten wollen. Dreimalige Communion und Beicht im
Jahre galt als Zeichen der Rechtgläubigkeit.
Gregor IX. glaubte, mit einer dur< die Biſchöfe geübten Jnquiſition
nit an’3 Ziel kommen zu können!). Er beſchloß deshalb, die Jnquiſition
den Dominikanern zu übertragen, welche ihre Hauptthätigkeit in dem Predigt=
amte concentrirt hatten, daher auch Predigerorden genannt. Yhr Stifter, der
heil, Dominikus, war ſelbſt zu den Albigenſern gezogen und hatte ihnen
das Kreuz gepredigt, niht den Kreuzzug. Jhm war es gelungen mit
Hilfe des von ihm eingeführten R oſenkranzes unzählige Jrrgläubige
zur Kirche zurü>zuführen. Die ſo leihte Gebetsweiſe des Roſenkranzes
ſollte Allen als kleiner Katehismus und als kleine bibliſche Geſchichte dienen ;
legteres durch die Einflehtung der j.g. 15 Geheimniſſe. Dieſe Erfahrung
mag weſentli<h dazu beigetragen haben, gerade dieſen Orden mit der
Inquiſition zu betrauen. Die günſtige Aufnahme erſieht man aus der
raſchen Ausdehnung, welche ſie gewann in Spanien 1234, in Frankreich
1255, Kaiſer Friedrih IL. hatte fie bereits 1231 in ſeinen beſonderen
Schuß genommen. Das Verbrechen der Härefie wurde, wie das Münz-
verbrehen, Majeſtätsverbrehen 2c., al3 Ausnahmösverbredhen, »crimen
exceptum«, betrachtet und behandelt, Weil nämlic) jenes Verbrechen
interner Natur iſt und vorhanden ſein kann, ohne daß äußere Beweis=
mittel gefunden werden, ſo konnte von dem üblichen Anklage - Ver=
fahren (Accuſations - Proceß) kein Gebrau<h gemaht werden; es wurde
daher das Jnquiſitionsverfahren beliebt, welches zum vollen Erweiſe der
Schuld das Eingeſtändniß des Jnquiſiten begehrt. Dieſes Eingeſtändniß
fonnte niht leiht ohne Zwang erlangt werden. Deshalb geſtattete man
1) Jn früherer Zeit war den Biſchöfen na< Gutdünken die Beſtrafung der
\hle<ten Frauensperſonen und Hexen überlaſſen worden: Siehe Synode von
Szaboles in Ungarn 1092 Can. 34; Hefele, Conc. Geſch. Y. 183. Can. 22; fie ver:
“ pönt den heidniſchen Aberglauben „wer an Brunnen, Quellen, Bäumen 2c. opfert
nach Art der Heiden 2c.“ Gleiche Gewalt erkannte die Synode von London 1102,
Can. 26. Hefele V. 242. Die Synode zu Gran (Strigonium) 1114 can. 7,
Hefele V. 289. Synobe zu London 1125. ſtellt im Can. 15 den Aberglauben
unter Excumunication; Hefele Y, 349. Heidniſcher Aberglaube in Bezug auf
Bäume, Quellen und Todtengebeine auf der Trierer Synode 1227 verboten.
Hefele Y. 844.