Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
334 Zweiter Theil. Fünftes Buh. Der Proteftantismus und der Herenwahn. 
abgegeben. Lettere tragen das Datum von 1564 und 1565, und zwei 
von 1567. 
17. Den Schluß madt Dr. Johann Weyers Vorrede über das 
ſe<hste Buch ſeines Werkes: De praestigis Dämonum „von Straf und 
warem Unterſchied der Zäöuberer, Hexen und Giftſieder.“ 
Soldan- Heppe bezeichnet die Tendenz dieſer Sammlung mit den 
Worten: „es ſollten dieſe Tractaten zur Hexenverfolgung weitere Anre- 
gung und Anleitung geben !).“ 
II. Unter den deutſchen Rechtslehrern , welche die Hexenverfolgung 
zur erſten Aufgabe der Criminal-Rehhtspflege machen, nimmt unſtreitig 
Benedict Carpzov die erſte Stelle ein. Er war 1595 zu Wittenberg 
geboren und widmete ſih gleih ſeinem Vater der Jurisprudenz. Schon 
1620 fand er eine Anſtellung beim Schöffenſtuhl zu Leipzig, von 1636 
an eine ſolhe als Aſſeſſor beim Oberhofgerichte. 1639 wurde er als 
furfürſtlicher Rath ans Appellationsgeriht zu Dresden verſeßt und zum 
Hofrath ernannt ; 1645 kehrte er als Profeſſor der Rechte an die Uni-= 
verſität Leipzig zurü>, bis ihn die Ernennung zum Geheimen Rath 1653 
wieder na< Dresden führte. Doch kehrie er abermals 1661 aus Rüt= 
ſiht auf ſein Alter nach Leipzig zurüd und feßte ſeine Thätigkeit beim 
dortigen Schöffenftuhle fort, bis ihn der Tod am 30. Auguſt 1666 aus 
ſeinem thätigen Leben abrief.” Er war ein frommer lutheriſcher Chriſt, 
welcher in ſeinem Leben die Bibel 53 Mal ganz dur<hleſen hatte. Dieſer 
fromme Sinn hat ihn nicht abgehalten, während feiner dreißigjährigen 
Amtsthätigkeit zu Leipzig eine Unzahl von Hexen, wie ſeine Gegner ſagen, 
zwanzigtauſend, in den Tod zu ſchi>en. Wäre es au< nur die Hälfte, 
ſo würde die Blutarbeit zu Leipzig die umfaſſendſte in Deutſchland ſein, 
gegen melche jene zu Bamberg, Würzburg und Trier verſhwinden müſſen. 
Von feinen zahlreichen gelehrten Werken kommen hier zwei in Betracht. 
Erſtens Practica nova rerum criminalium, Wittenberg 1635; zwei- 
ten3 Processus juris Saxonici, Leipzig 1657. Das Titellupfer des 
erſten Werkes zeigt das Porträt des Verfaſſers mit der Jnſchrift auf 
dem Schilde : vir pius, vir doctus, sincerus, cordeque purus, stat 
viridans obitu, cedrus ut in libano. Als Pendant zeigt die Gegen- 
ſeite das Bild einer Richtſtätte mit Rädern und Galgen, mit Holzblo>, 
von Kindern umſtanden, welche der Hinrichtung ihres Kameraden zuſehen, 
während ein Zweiter geſtäubt wird. Jn der Nähe wird einem dritten 
Erwachſenen die Hand abgehauen und ein vierter zum Erſäufen ein- 
gejadt. 
Die »Practica nova« beſteht aus drei Theilen. Der erſte Theil 
1) Soldan:Heppe II, 22, Anmerkung 1. 
  
 
	        
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