Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

Viertes Kapitel, Die Juriſten. 339 
behandelt die Kapital-Verbrechen, als: Mord, Vater- und Kindesmord, 
Brandſtiftung, Münz- und Majeſtäts- Berbredien, Häreſie und Blasphemie 
und endlich Zauberei und Hexerei. Die Fragen 48, 49 und 50 behan- 
deln dieſes Verbrehen. Jn Fr. 48 wird das Verbrechen der Zauberei 
wiſſenſchaftlih geprüft , bezüglich ſeiner Wirklichkeit, Shwere und Straf- 
barkeit. Hier werden die Gegner, wie Ponzinibius und Wierus, wider- 
legt. Die Blendwerke des Satans, welcher bewirken kann, daß ein Menſch 
dur optiſhe Täuſchung in der Geſtalt eines Eſels erbli>t werde; das 
Bodreiten und Blodsbergfahren ſtellt er als Thatſache hin, wiewohl er 
einräumt, daß der größere Theil der Theologen und Juriſten ſie für 
Einbildung hielten. Er will dieſes bei Einzelnen zugeben, um dem 
Anſehen Luthers und Melan<hthons , Biermanns und Fiſchards niht zu 
nahe zu treten. Eine Berufung auf Luther beweiſt, daß auc dieſer den 
Abt von Sponheim unter die Zauberer verſezt hat. Ferner hält Carp- 
zov daran feſt, daß die Hexen mit Zulaſſung Gottes Wetter machen, 
Früchte verderben, Menſchen und Vieh beſchädigen und mit dem Satan 
Verträge eingehen können. Jn der Frage 49 wird unterſuht, welche 
Strafen die Hexen verdienen, welche teufliſhe Bündniſſe geſhloſſen haben. 
Jm $. 23 ſtellt er den Saß auf, daß ihnen die Todesſtrafe gebühre, 
auh wenn ſie Niemanden irgend einen Schaden zugefügt hätten. Er 
beruft fi) auf die fächfifche Griminalordnung, worin e8 heiße, daß die- 
ſelbige Verfon, ob fie glei) mit Zauberei Niemands Schaden zugefügt, 
mit dem Feuer vom Leben zum Tod geſtraft werden ſoll. Desgleichen 
auf Entſcheidungen zu Jena 1608, vom Schöffenſtuhl in Leipzig 1594 und 
1615. Jn den ferneren Paragraphen unterſuchte er die Frage des teuf- 
lichen Umgangs und der daraus ſi< ergebenden Folgen. Er verneint 
jede Kindererzeugung, gibt jedoch zu die Entftehung der fog. Elben. Für 
dieſe Behauptung führte er wiederum die ſä<hſiſhe Griminalordnung ing 
Feld, ſowie die Entſcheidungen des Leipziger Schöffenftuhles von den 
Jahren 1583 und 1584, 1604 und 1608, Sehr beklagenswerth iſ 
der $. 60, in welhem Carpzov die Theorie entwidelt , daß bei geheimen 
Vergehen die »Präsumtiva et conjecturata probatio pro plena et con- 
cludenti« zu halten ſei. Conjecturen ſollen alſo Beweiskraft beſizen! 
Anhaltspunkte für folhe Muthmaßungen find: Umgang mit verurtheilten 
Hexen , Abweſenheit aus verſchloſſenen Räumen, nicht meinen fönnen, 
Zauberſprüche jagen, angerichteter Schaden bei Menſchen und Thieren, 
das Vorfinden von geſchriebenen Verträgen, zuleßt das eigene Bekenntniß. 
Ferner in der Frage 50 wird unterfucht, melde Strafe den Hexen 
gebühre, wel<he ohne Teufelsbund ſ{haden thun. Das ſähſiſhe Recht 
verfügt die Todesſtrafe durh das Schwert ; desgleihen Schöffenſprüche 
aus den Jahren 1593, 1597 und 1599. Dazu werden nod) die Stra« 
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