60 Erſter Theil. Erſtes Buch. Die Hexenproceſſe in proteſtantiſchen Territorien.
geholfen, worüber er mit Beiden uneins geworden. Nachher ſei ihm das
mit dem Kalb widerfahren.
2. Bei dem anderen iſ die Beſtändigkeit in ihrem Bekenntniß wegen ihres
Shwagers des Shultheißen Hanſen unterſtandener Enunciation vorhanden,
und weiterer Beweis, weil er bereits verſtorben, niht zu erlangen geweſen.
3. Auf das dritte befindet ſi< bei gehabter Confrontation dieſer
Complicis mit Schaefers Dörlein, daß ſie beide gegen einander ausſagen,
wie Anno 1628 beide, neben anderen Conſorten, den Hafen umgeſtoßen,
und dieſe Complex hatte nur einmal Wetter machen, aber zweimal den
Hafen umſtoßen helfen.
5. Zum Fünften, deß Schutheißen Kuh belangend, ſei deſſen Kindern
ſowohl als der ganzen Gemeinde bekannt, daß die Kuh lebendig auf ihr
und der Muhl Elſen geſchehen es Reiten hinaus auf das Feld geführt
worden, daß ſie daſelbſten geſtorben.
6. Auf das Sechſte, die von ihr verführten Kinder haben mit ihr
confrontirt werden ſollen, iſ aber unterlaſſen worden.
Jn dem Confrontations-Protocoll iſt do ſo viel zu leſen, daß fie
ferner ausſaget, wie ſie in Schultheißen Clauſen 5 oder 6jährigen Kin-
des, Namens Chriſtinlein, Teufelstauf eingewilligt hat.
Deßgleichen in der Schäferin Tödtleins Tauf, habs aber wohl ſelb=
ſten gethan.
Die Verhaftete begehrt überdieß auch, zu dieſem anderweit eingebrah-
ten Beweis, bei ihrer Ausſag zu bleiben, und hat es Gott und der
Obrigkeit befohlen, hat auf dieſe ihre Ausſage zum andernmalen beharrt.
Das Urtheil lautete auf Tod dur< Enthauptung und Verbrennung
des Leichnams.
Sechſtes Kapitel.
Reaction des Bolkes gegen die Juſtizmorde.
Die Hexenproceſſe mußten auf dem Wege der Denunciation von
Complicen bis zu dem Puncte fortſchreiten, wo die Hinrichtung unſchuldig
Denuncirter auh dem blödeſten Auge ſihtbar wurde. Nur die an Blut-
arbeit gewöhnten und für die menſ<hlihen Empfindungen unzugänglich
gewordenen Richter mahten no<h eine Ausnahme. Doch dämmerte es
auh bei ihnen durch die ſi< häufenden Fälle von Solchen, welche unter
auffallenden Zeichen und energiſchen Erklärungen gegen ihre Ankläger
auftraten und ihre Unſchuld vertheidigten. Hierüber findet ſi< in dem
Actenfascikel des Wertheimer Archivs genügendes Material. Solche
Fälle häufen ſih ſeit Beginn des 5. Decenniums des 17. Jahrhunderts,