Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

  
  
  
60 Erſter Theil. Erſtes Buch. Die Hexenproceſſe in proteſtantiſchen Territorien. 
geholfen, worüber er mit Beiden uneins geworden. Nachher ſei ihm das 
mit dem Kalb widerfahren. 
2. Bei dem anderen iſ die Beſtändigkeit in ihrem Bekenntniß wegen ihres 
Shwagers des Shultheißen Hanſen unterſtandener Enunciation vorhanden, 
und weiterer Beweis, weil er bereits verſtorben, niht zu erlangen geweſen. 
3. Auf das dritte befindet ſi< bei gehabter Confrontation dieſer 
Complicis mit Schaefers Dörlein, daß ſie beide gegen einander ausſagen, 
wie Anno 1628 beide, neben anderen Conſorten, den Hafen umgeſtoßen, 
und dieſe Complex hatte nur einmal Wetter machen, aber zweimal den 
Hafen umſtoßen helfen. 
5. Zum Fünften, deß Schutheißen Kuh belangend, ſei deſſen Kindern 
ſowohl als der ganzen Gemeinde bekannt, daß die Kuh lebendig auf ihr 
und der Muhl Elſen geſchehen es Reiten hinaus auf das Feld geführt 
worden, daß ſie daſelbſten geſtorben. 
6. Auf das Sechſte, die von ihr verführten Kinder haben mit ihr 
confrontirt werden ſollen, iſ aber unterlaſſen worden. 
Jn dem Confrontations-Protocoll iſt do ſo viel zu leſen, daß fie 
ferner ausſaget, wie ſie in Schultheißen Clauſen 5 oder 6jährigen Kin- 
des, Namens Chriſtinlein, Teufelstauf eingewilligt hat. 
Deßgleichen in der Schäferin Tödtleins Tauf, habs aber wohl ſelb= 
ſten gethan. 
Die Verhaftete begehrt überdieß auch, zu dieſem anderweit eingebrah- 
ten Beweis, bei ihrer Ausſag zu bleiben, und hat es Gott und der 
Obrigkeit befohlen, hat auf dieſe ihre Ausſage zum andernmalen beharrt. 
Das Urtheil lautete auf Tod dur< Enthauptung und Verbrennung 
des Leichnams. 
Sechſtes Kapitel. 
Reaction des Bolkes gegen die Juſtizmorde. 
Die Hexenproceſſe mußten auf dem Wege der Denunciation von 
Complicen bis zu dem Puncte fortſchreiten, wo die Hinrichtung unſchuldig 
Denuncirter auh dem blödeſten Auge ſihtbar wurde. Nur die an Blut- 
arbeit gewöhnten und für die menſ<hlihen Empfindungen unzugänglich 
gewordenen Richter mahten no<h eine Ausnahme. Doch dämmerte es 
auh bei ihnen durch die ſi< häufenden Fälle von Solchen, welche unter 
auffallenden Zeichen und energiſchen Erklärungen gegen ihre Ankläger 
auftraten und ihre Unſchuld vertheidigten. Hierüber findet ſi< in dem 
Actenfascikel des Wertheimer Archivs genügendes Material. Solche 
Fälle häufen ſih ſeit Beginn des 5. Decenniums des 17. Jahrhunderts,
	        
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