Full text: Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland

Sechſtes Kapitel, Reaction des Volkes gegen die Juſtizmorde. 77 
Ehewirth, als wenn die Ausſage aus einem Maul geredet werde, ihre Be- 
kenntniß verſhraubt, Die Fragen ſeien hier die nämlichen mit Ausſ{hluß 
der Frage na< den Complices. 
Senat und Doctoren der Jurisprudenz erwiedern : 
„So haben wir demnach dieſelben Fragen mit Fleiß verleſen und er- 
wogen, berihten darauf und zwar auf die erſte Frag vor Recht: Wofern 
den Herrn Conſulenten Sempronium aus- erheblichen , im Rechten ges 
gründeten und mit Kaiſer Carl Y. Peinlicher Halsgerichts-Ordnung über- 
einſtimmenden Indiciis (wofür wir aber die bloße Denuntiationes sa- 
garum niht halten) der Zauberei wegen in Gefängliche Haft gezogen 
und zur Peinlichen Frage verdammt, ehe aber dieſelbige an ihm wirkli ift 
vollzogen worden, das Laſter der Zauberei und zwar umſtändlih bekennt, 
aber denno< na< gethaner Confeſſion nahher wiederum revocirt, daß 
er dann wegen ſolches bevorſtehender Urgichts no<hmals wiederum zur 
Erkundigung der Wahrheit mit Peinlicher Frage anzugreifen und wegen 
Umſtände ſeiner vorigen Bekenntniß und, ob ſolhe der Wahrheit gemäß 
oder nicht, zu befragen, wie in specie in beſagter Peinlichen Halsgerichts« 
Ordnung art. 57 mit mehreren verordnet iſt, Jm Fall er nun auf der 
Tortur ſeine vorige Bekenntuiß reitiriren ſollte, ſo wäre alsdann die Frage 
zu beantworten und daneben ſeiner Complices halber zu befragen. Doh 
müßte dahei gute Beſcheidenheit gebraut werden, daß er nur in genere 
denuncire, und was er bei ſolchen teufeliſhen Actionibus bekennen 
möchte, was vor Geſellſchaft gehabt, und wer ihm dazu geholfen gefragt, nicht 
aber eine gewiſſe Perſon mit Namen und ob dieſelbige dabeigeweſen ſei, ihm 
vorgehalten worden; eine ſole in berührter Criminal Jnſtitution art. 
31. in princ. $. 1 ex 2 fein erflärt wird. Denn ſonſten wäre 
eine ſolche Frag mehr für eine verbotene Suggeſtion als eine im Recht 
erlaubte interrogation zu betrachten. lib. I. $. qui quaestionem 21. 
seq. de quaest Math. Steph. ad dict. art. 31, $. 2., ubi plures 
allegat und im Rechte gar niht zu verantworten. 
Endlich auf die legte tacti species und deren ungehoffte Frage zu 
antworten, halten wir dem Rechte gemäß und darin gegründet ſein, daß mit 
des Sempronii Hausfrauen Seia eben ſolcher Proceß zu halten, wie bei der 
erſten Frag des Sempronii ſelbſten bereits ift angedeutet worden. Von 
Recht8wegen. Zur Urkund haben wir unſere Falcultäts-Fnſiegel hierauf 
drud>en laſſen.“ So gefchehen Marpurgh den 9. Zulii 1644. 
Decanus und andere Doctores der Juriftenfacultät an der Univer- 
ſität daſelbſt. 
Ueber das Endreſultat dieſer zweijährigen Unterſuhung enthalten die 
Acten nichts Näheres; nur findet ſi< no< ein Schreiben des Pfarrers 
  
  
  
  
  
 
	        
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