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was darüber hinaus verausgabt wird, fällt dem jedesmaligen Drtz-
vorſtande zur Laſt. Die ſtets für drei Jahre gültige Feſtſezung des
Zuſchußbetrages erfolgt nah Schluß einer Vereinsausſtellung. Preiſe oder
Auszeihnungen werden auf den Ausftellungen nicht vertheilt. Es iſ
anzuſtreben, mit dieſen Ausftellungen ſolche der Fortbildungsfchulen zu
vereinigen.
Mit jeder Ausſtellung wird eine Lotterie verbunden. Zur Verloſung
fommen ausſhließli< Erzeugniſſe des Kunſthandwerks von Mitgliedern
des Vereins. Als Gewinne ſollen vorwiegend kleinere Gegenſtände des
täglichen Gebrauches und zur Shmückung des Heims genommen werden.
Die geſamte Einnahme aus dem Verkaufe von Loſen zu 2 Mark muß
ohne jeden Abzug zum Ankauf von Gewinnen verwendet werden.
S4.
Die Sammlungen werden in M.-Gladbah, Rheydt und Vierſen
angelegt; ihre Vereinigung mit den gleichen Einrichtungen der Fort
bildungsſhulen ſoll angeſtrebt werden. Die Verwaltung liegt in den
Händen der Ortsvorſtände. Von jedem Erwerb eines Werkes oder
Sammelitüdes iſt den anderen Drtsporftänden, jowie dem Hauptvorftande
ſofort Anzeige zu erſtatten. Die Ortsvorſtände haben die Gegenſtände
ihrer Sammlungen thunlichſt untereinander auszutauſhen. Gtüde, die
dem Vereine geſchenkt werden, werden der Sammlung zu M.-Gladbach
einverleibt.
SD.
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der Ortsvorſtände,
bezw. eines Hauptvorſtandes.
S 6.
Ortsvorftände werden gebildet in M.-Gladbah, Rheydt und Vierſen
und ſegen ſi<h für M.-Gladbah aus wenigſtens zwanzig, höchſtens dreißig,
beziehentli<h für Rheydt und Vierſen aus wenigſtens zehn, höchſtens
zwanzig gewählten Mitgliedern zuſammen; außerdem ſind die Bürger-
meiſter der drei Städte, ſowie die jedesmaligen Leiter der Handwerker-
Fortbildungsſchulen daſelbſt ohne Wahl Mitglieder der Srtsvorftände ihrer
Städte und ebenſo gehört der jedesmalige Landrath des Kreiſes dem
Ortsvorſtande zu M.-Gladbah an. Sobald die Ortsvorſtände in obiger
Mitgliederzahl zuſammengetreten ſind, ergänzen ſie ihre Ausfälle je für
fih. Die Geſchäſtsvertheilung innerhalb der Ortsvorſtände bleibt dieſen
ſelbſt überlaſſen.
87.
Die Ortsvorftände wählen aus der Zahl der geſamten Vereins-
mitglieder die Mitglieder des Hauptvorſtandes für je drei Jahre, und
zwar M.-Gladbach vier, Vierſen und Rheydt je zwei. Die Art der Stell-
(730)
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