Full text: Kunsthandwerk und gesunder Menschenverstand

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bene 
was darüber hinaus verausgabt wird, fällt dem jedesmaligen Drtz- 
vorſtande zur Laſt. Die ſtets für drei Jahre gültige Feſtſezung des 
Zuſchußbetrages erfolgt nah Schluß einer Vereinsausſtellung. Preiſe oder 
Auszeihnungen werden auf den Ausftellungen nicht vertheilt. Es iſ 
anzuſtreben, mit dieſen Ausftellungen ſolche der Fortbildungsfchulen zu 
vereinigen. 
Mit jeder Ausſtellung wird eine Lotterie verbunden. Zur Verloſung 
fommen ausſhließli< Erzeugniſſe des Kunſthandwerks von Mitgliedern 
des Vereins. Als Gewinne ſollen vorwiegend kleinere Gegenſtände des 
täglichen Gebrauches und zur Shmückung des Heims genommen werden. 
Die geſamte Einnahme aus dem Verkaufe von Loſen zu 2 Mark muß 
ohne jeden Abzug zum Ankauf von Gewinnen verwendet werden. 
S4. 
Die Sammlungen werden in M.-Gladbah, Rheydt und Vierſen 
angelegt; ihre Vereinigung mit den gleichen Einrichtungen der Fort 
bildungsſhulen ſoll angeſtrebt werden. Die Verwaltung liegt in den 
Händen der Ortsvorſtände. Von jedem Erwerb eines Werkes oder 
Sammelitüdes iſt den anderen Drtsporftänden, jowie dem Hauptvorftande 
ſofort Anzeige zu erſtatten. Die Ortsvorſtände haben die Gegenſtände 
ihrer Sammlungen thunlichſt untereinander auszutauſhen. Gtüde, die 
dem Vereine geſchenkt werden, werden der Sammlung zu M.-Gladbach 
einverleibt. 
SD. 
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der Ortsvorſtände, 
bezw. eines Hauptvorſtandes. 
S 6. 
Ortsvorftände werden gebildet in M.-Gladbah, Rheydt und Vierſen 
und ſegen ſi<h für M.-Gladbah aus wenigſtens zwanzig, höchſtens dreißig, 
beziehentli<h für Rheydt und Vierſen aus wenigſtens zehn, höchſtens 
zwanzig gewählten Mitgliedern zuſammen; außerdem ſind die Bürger- 
meiſter der drei Städte, ſowie die jedesmaligen Leiter der Handwerker- 
Fortbildungsſchulen daſelbſt ohne Wahl Mitglieder der Srtsvorftände ihrer 
Städte und ebenſo gehört der jedesmalige Landrath des Kreiſes dem 
Ortsvorſtande zu M.-Gladbah an. Sobald die Ortsvorſtände in obiger 
Mitgliederzahl zuſammengetreten ſind, ergänzen ſie ihre Ausfälle je für 
fih. Die Geſchäſtsvertheilung innerhalb der Ortsvorſtände bleibt dieſen 
ſelbſt überlaſſen. 
87. 
Die Ortsvorftände wählen aus der Zahl der geſamten Vereins- 
mitglieder die Mitglieder des Hauptvorſtandes für je drei Jahre, und 
zwar M.-Gladbach vier, Vierſen und Rheydt je zwei. Die Art der Stell- 
(730) 
  
   
    
  
  
  
  
   
   
    
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
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