Full text: Handbuch der Münz-, Maaß- und Gewichtkunde des Preußischen Staates

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Findet eine der contrahirenden Regierungen sich ausnahmsweise 
veranlaßt, neue Ausprägungen solcher Münzen innerhalb dieser Frist 
vorzunehmen, so kann dies nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig, 
außer den nach Art. 16. von ihr einzuziehenden Beträgen, eine, dem 
doppelten Betrage der neuen Ausprägung gleichkommende Ouantität 
von Sechs- und Drei-Kreuzerstücken aus dem Cours zieht. 
Art. XVIII. 
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Mün— 
zen, — Courantmünzen sowohl als Scheidemünzen, — gegenseitig von 
Zeit zu Zeit in Bezug auf ihr Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen 
lassen und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander 
Mittheilung machen. 
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder 
der anderen betheiligten Regierungen im Feingehalte oder Gewicht den 
vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, über— 
nimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach voran— 
gegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägten 
Münzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung 
angehört, wieder einzuziehen. 
Art. XIX. 
Die in den Art. 7. und 14. übernommene Verbindlichkeit zur An— 
nahme der groben Silbermünze und der Scheidemünze bei den Staats— 
kassen nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst 
anders als durch den gewöhnlichen Gebrauch an Gewicht verringerte, 
ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Art. XX. 
Die vertragenden Staaten vereinbaren sich dahin, während der 
letzten sechs Monate des Jahres 1863 über die nach Ablauf dieses 
Jahres zu ergreifenden Maßregeln bezüglich der ferneren Einziehung 
von Kronenthalern, sowie bezüglich der Scheidemünze, insbesondere der 
ferneren Einziehung derselben und der Festsetzung eines den Verkehrs— 
verhältnissen im Gebiete der süddeutschen Währung entsprechenden 
Maximalbetrages des Scheidemünz-Umlaufes Berathung pflegen und 
gemeinsame Beschlüsse fassen zu wollen. 
Art. XXI. 
Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des 
Jahres 1870 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, sofern der Rück—
	        
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