88
Findet eine der contrahirenden Regierungen sich ausnahmsweise
veranlaßt, neue Ausprägungen solcher Münzen innerhalb dieser Frist
vorzunehmen, so kann dies nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig,
außer den nach Art. 16. von ihr einzuziehenden Beträgen, eine, dem
doppelten Betrage der neuen Ausprägung gleichkommende Ouantität
von Sechs- und Drei-Kreuzerstücken aus dem Cours zieht.
Art. XVIII.
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Mün—
zen, — Courantmünzen sowohl als Scheidemünzen, — gegenseitig von
Zeit zu Zeit in Bezug auf ihr Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen
lassen und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander
Mittheilung machen.
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder
der anderen betheiligten Regierungen im Feingehalte oder Gewicht den
vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, über—
nimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach voran—
gegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägten
Münzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung
angehört, wieder einzuziehen.
Art. XIX.
Die in den Art. 7. und 14. übernommene Verbindlichkeit zur An—
nahme der groben Silbermünze und der Scheidemünze bei den Staats—
kassen nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst
anders als durch den gewöhnlichen Gebrauch an Gewicht verringerte,
ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Art. XX.
Die vertragenden Staaten vereinbaren sich dahin, während der
letzten sechs Monate des Jahres 1863 über die nach Ablauf dieses
Jahres zu ergreifenden Maßregeln bezüglich der ferneren Einziehung
von Kronenthalern, sowie bezüglich der Scheidemünze, insbesondere der
ferneren Einziehung derselben und der Festsetzung eines den Verkehrs—
verhältnissen im Gebiete der süddeutschen Währung entsprechenden
Maximalbetrages des Scheidemünz-Umlaufes Berathung pflegen und
gemeinsame Beschlüsse fassen zu wollen.
Art. XXI.
Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des
Jahres 1870 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, sofern der Rück—