VII.
Projekt. Kosten.
A. Projektirung einer Anlage für elektrische Beleuchtung.
212. Vorarbeiten. Zur Ausarbeitung des Entwurfes für eine
elektrische Beleuchtungsanlage müssen zunächst die Dimensionen
und die besonderen örtlichen Verhältnisse des zu beleuchtenden
Objektes genau bekannt sein. Es ist deswegen eine Besichtigung
des letzteren durch einen Sachverständigen, Vornahme von Aus-
messungen und Skizzirung der wesentlichen Theile erforderlich,
soweit nicht etwa vorhandene Grundriss- und Aufrisszeichnungen
benutzt werden können. Aus der Art des zu beleuchtenden Objektes
(ob Wohnräume, Bureaux, Werkstätte, Fabrikräume, Saal, Halle,
Platz u. s. w.) ergiebt sich meistens schon die Art der anzuwenden-
den Lampen (ob Bogen- oder Glühlampen), auch ungefähr die er-
forderliche Beleuchtungsstärke und häufig die Vertheilung der
Lampen. Indessen hängt dabei viel von den besonderen Wünschen
des Bestellers der Anlage ab, mit welchem die Besichtigung am zweck-
mässigsten gemeinschaftlich vorgenommen wird. Die Ermittelung
der Zahl und Lichtstärke der Lampen, ihrer Höhe über dem Boden
und ihrer Vertheilung geschieht mittelst Rechnung meist nur bei
grösseren Räumen, wie Sälen und Hallen, oder bei Platz- und
Strassenbeleuchtungen. Bei Beleuchtung von Wohnzimmern, Bureaux,
sowie Werkstätten, in welchen es hauptsächlich auf genügende Er-
hellung einzelner Stellen ankommt, sind die Wünsche des Besitzers
in erster Linie maassgebend.
Durch die Zahl und Grösse der Lampen ist die zu erzeugende
elektrische Arbeit gegeben, durch welche wiederum die erforderliche
Betriebskraft bedingt wird. Die Art der Erzeugung der letzteren
(ob durch Dampf- oder Gasmaschinen, oder andere Motoren, ferner
ob eine schon vorhandene Betriebskraft dazu mit benutzt werden
soll u. s. w.), hängt vorwiegend von den besonderen Verhältnissen
des Einzelfalles ab. Unter welchen Umständen die eine oder die
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