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Regulirwiderstände sind so zu bemessen, dass die Temperatur ihrer strom-
führenden Theile bei normalem Betriebe 200% © nieht übersteigt, und sind so auf-
zustellen, dass brennbare Gegenstände in ihrer Umgebung nicht über 6000 erwärmt
werden können.
II. Leitungen.
$ 4. Für Stromleitungen soll im Allgemeinen Kupfer von solchem Leitungs-
vermögen zur Verwendung kommen, dass 55 m eines Drahtes von 1 gmm Quer-
schnitt bei 15° C einen Widerstand von nicht mehr als 1 Ohm haben. Bei
festverlegten gummiisolirten Leitungen müssen die Drähte 'verzinnt sein.
$ 5. Die höchste zulässige Stromstärke für Drähte und Kabel aus Leitunes-
kupfer ist aus nachstehender Curve zu entnehmen.
280
260
240
220
200
780
160
80
40
| 40 99 100
07T Mm% 23 35 50 60 m
©
10 120 1390 10 169
0 8
miallimeter
Der geringste zulässige Querschnitt für Leitungen ausser an Beleuchtungs-
körpern ist 1 gmm und an Beleuchtungskörpern für jede einzelne Glühlampe
0,5 qmm.
$S 6. Blanke Leitungen. Blanke Leitungen sind im Allgemeinen aus
Leitungskupfer herzustellen und nur ausserhalb der Gebäude und in feuersicheren
väumen ohne brennbaren Inhalt, soweit sie vor Beschädigungen oder zutälliger
Berührung gesichert sind, ferner in Maschinen- und Accumulatorenräumen, welche
nur dem Bedienungspersonal zugänglich sind, gestattet. Ausnahmsweise sind
auch in nicht feuersicheren Räumen, in welchen ätzende Dünste auftreten, blanke
Leitungen zulässig, wenn dieselben durch einen geeigneten Anstrich gegen Oxy-
dation geschützt werden. }
In Räumen, wo die Verwendung von Kupfer ungeeignet erscheint, sind
Eisenleitungen von mindestens dem 4fachen zulässigen Kupferquerschnitt ge-
stattet. Dieselben sind gleichfalls durch einen geeigneten Anstrich gegen Oxy-
dation zu schützen.
Blanke Leitungen sind nur auf Isolirglocken zu verlegen und müssen von
einander bei Spannweiten über 6» mindestens 30 cm, bei kleineren Spannweiten
mindestens 20 cm, von der Wand in alten Fällen mindestens 10 em entfernt sein.
In Accumulatorenräumen und bei Verbindungsleitungen zwischen Accumulatoren
und Schaltbrett sind Isolirrollen und kleinere Abstände zulässig.
Im Freien müssen blanke Leitungen wenigstens 4 m über dem Erdboden
verlegt werden. Längere Freileitungen sind mit zuverlässigen Blitzschutz-
‘vorrichtungen zu versehen.
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