Der städtische Tiefbau im allgemeinen.
Begriff und Umfang des „Städtischen Tiefbaus“ sind zur Zeit nicht scharf
begrenzt. Im vorliegenden Werke wird diese Bezeichnung in der Weise festgelegt,
daß als zum „Städtischen Tiefbau“ gehörig alle diejenigen baulichen Anlagen einer
Stadt betrachtet werden, die entweder die Straßenoberfläche selbst bilden oder unter
derselben gelegen sind. Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß manche Nebenanlagen,
wie z. B. Straßenlaternen, Straßenbrunnen, Ueberflurhydranten, Bäume u. s. w. sich
zwar über der Straßendecke befinden, aber dennoch dem städtischen Tiefbau an-
gehören.
Im besonderen würde hiernach der städtische Tiefbau umfassen:
1. Die Konstruktion, Herstellung, Unterhaltung und Reinigung der städtischen
Straßen.
2. Die Anlagen zur Versorgung der Stadt mit Wasser, und zwar ebenso mit
Wasser zum Trinken und für häusliche Zwecke, als auch mit solchem für das
Besprengen der Straßen und öffentlichen Plätze, für Feuerlöschzwecke, für die
Zwecke von Bade- und Waschanstalten, von Schlachthöfen und gewerblichen Anlagen,
endlich mit Druckwasser zum Betrieb von Motoren.
3. Die Anlagen zur Entwässerung und Reinigung der Städte, und zwar:
a) Entwässerungsleitungen zur Abführung von Meteorwasser und Abwassern
aus den Häusern und von den Straßen;
b) besondere Entwässerungsleitungen für Abwasser, die nicht verunreinigt sind
(wie Kühlwasser), ferner für Abwasser, welche eine zu hohe Temperatur besitzen
(wie Kondensationswasser), endlich für Wasser, die durch chemische Stoffe so stark
verunreinigt sind, daß die gewöhnlichen Entwässerungsleitungen dadurch angegriffen
würden (wie Abwasser aus chemischen Fabriken) und deshalb in letztere nicht ein-
geführt werden dürfen;
c) Anlagen und Einrichtungen zur Beseitigung des Straßenkehrichts (Mülls)
und des Schnees.
4. Die Anlagen zur Versorgung der Städte mit Steinkohlengas, und zwar ebenso
von Gas zur Beleuchtung der Straßen und öffentlichen Plätze, der Innenräume
der Gebäude u. s. w., sowie von Gas für Koch- und Heizzwecke und solchem zum
Speisen von Gaskraftmaschinen.
5. Die Anlagen zur Versorgung der Stadt mit elektrischem Strom, und zwar
ebenso mit Strom für Beleuchtungszwecke, wie mit Strom, der zur Erzeugung