Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

  
  
  
Anhang. 
I. 
Verordnung, betreffend die Förderung eines veränderten Bebauungsplans des 
durch Brand zerstörten Fleckens Brotterode. 
Vom 30. Oktober 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, nach dem Antrage 
Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Art. 63 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, 
was folgt: 
$ 1. Die Grundstücke des Marktfleckens Brotterode, einschließlich der öffentlichen 
Straßen, Plätze und Wasserläufe, werden, soweit es zur Durchführung des für diesen Ort auf 
Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 561) in Aussicht genommenen Bebauungs- 
plans zweckmäßig erscheint, behufs einer dem Bebauungsplan entsprechenden anderweiten Ver- 
teilung zu einer Gemeinschaft verbunden. Wenn der Zweck es erfordert, können in die Gemein- 
schaft auch Grundgerechtigkeiten zur anderweiten Feststellung oder Ablösung einbezogen werden, 
die auf Grundstücken der Gemeinschaft für Grundstücke außerhalb derselben haften. 
Bis zur endgültigen Feststellung des Verteilungsplans darf die Gemeinschaft durch nach- 
trägliche Aufnahme ursprünglich nicht einbezogener, wie durch Ausscheidung zunächst aufgenom- 
mener Grundstücke und Grundgerechtigkeiten geändert werden. 
$ 2. Bei der Verteilung werden die nach dem Bebauungsplan für Straßen, Plätze und 
Wasserläufe bestimmten Grundstücke vorweg ausgewiesen. Der Rest wird in der Weise verteilt, 
daß für die in die Gemeinschaft gezogenen, bisher zusammengehörig gewesenen Grundstücke 
thunlichst eine der Lage und dem Werte nach entsprechende Entschädigung in Grund und 
Boden gewährt wird; dabei kann die Bestellung von Grundgerechtigkeiten für Grundstücke der 
Gemeinschaft an Grundstücken derselben erfolgen. 
Für die in die Gemeinschaft besonders einbezogenen Grundgerechtigkeiten werden, wenn 
die Bestimmung derselben und der Bebauungsplan es gestatten, anderweite Grundgerechtigkeiten 
an den Grundstücken der Gemeinschaft bestellt; auch kann der für dieselben zu gewährende 
Ersatz in dem Recht zur Benutzung öffentlicher Anlagen bestehen, die auf Grundstücken der 
Gemeinschaft neu eingerichtet werden. 
Soweit für die in die Gemeinschaft eingebrachten Grundstücke und Grundgerechtigkeiten 
nicht in vorstehender Weise Ersatz gewährt wird oder der so gewährte Ersatz hinter dem Werte 
des in die Gemeinschaft Eingebrachten zurückbleibt, ist dem Eigentümer des Grundstücks und 
dem Berechtigten der Grundgerechtigkeit eine dem Werte oder dem Mehrwerte des Eingebrachten 
entsprechende Abfindung in Geld zu leisten. 
Ist eine Landabfindung als Entschädigung für mehrere Grundstücke bestimmt, bezüglich 
deren es glaubhaft erscheint, dass sie verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegen, so ist dabei 
für die einzelnen Grundstücke anzugeben, welche Flächen den Ersatz derselben bilden, oder das 
Verhältnis zu bezeichnen, in dem die einzelnen Grundstücke an der Gesamtabfindung beteiligt 
sind. Bei einer Geldabfindung ist in dem entsprechenden Fall das Verhältnis der Beteiligung der 
verschiedenen Grundstücke festzustellen. 
Wird bei der Verteilung für ein in die Gemeinschaft eingebrachtes Grundstück an Grund 
und Boden nebst Zubehör dem Werte nach mehr ausgewiesen, als seinem Werte entspricht, so 
ist der Eigentümer einen dem Unterschied entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen verpflichtet. 
      
  
    
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
 
	        
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