Anhang.
I.
Verordnung, betreffend die Förderung eines veränderten Bebauungsplans des
durch Brand zerstörten Fleckens Brotterode.
Vom 30. Oktober 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen, nach dem Antrage
Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Art. 63 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850,
was folgt:
$ 1. Die Grundstücke des Marktfleckens Brotterode, einschließlich der öffentlichen
Straßen, Plätze und Wasserläufe, werden, soweit es zur Durchführung des für diesen Ort auf
Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 561) in Aussicht genommenen Bebauungs-
plans zweckmäßig erscheint, behufs einer dem Bebauungsplan entsprechenden anderweiten Ver-
teilung zu einer Gemeinschaft verbunden. Wenn der Zweck es erfordert, können in die Gemein-
schaft auch Grundgerechtigkeiten zur anderweiten Feststellung oder Ablösung einbezogen werden,
die auf Grundstücken der Gemeinschaft für Grundstücke außerhalb derselben haften.
Bis zur endgültigen Feststellung des Verteilungsplans darf die Gemeinschaft durch nach-
trägliche Aufnahme ursprünglich nicht einbezogener, wie durch Ausscheidung zunächst aufgenom-
mener Grundstücke und Grundgerechtigkeiten geändert werden.
$ 2. Bei der Verteilung werden die nach dem Bebauungsplan für Straßen, Plätze und
Wasserläufe bestimmten Grundstücke vorweg ausgewiesen. Der Rest wird in der Weise verteilt,
daß für die in die Gemeinschaft gezogenen, bisher zusammengehörig gewesenen Grundstücke
thunlichst eine der Lage und dem Werte nach entsprechende Entschädigung in Grund und
Boden gewährt wird; dabei kann die Bestellung von Grundgerechtigkeiten für Grundstücke der
Gemeinschaft an Grundstücken derselben erfolgen.
Für die in die Gemeinschaft besonders einbezogenen Grundgerechtigkeiten werden, wenn
die Bestimmung derselben und der Bebauungsplan es gestatten, anderweite Grundgerechtigkeiten
an den Grundstücken der Gemeinschaft bestellt; auch kann der für dieselben zu gewährende
Ersatz in dem Recht zur Benutzung öffentlicher Anlagen bestehen, die auf Grundstücken der
Gemeinschaft neu eingerichtet werden.
Soweit für die in die Gemeinschaft eingebrachten Grundstücke und Grundgerechtigkeiten
nicht in vorstehender Weise Ersatz gewährt wird oder der so gewährte Ersatz hinter dem Werte
des in die Gemeinschaft Eingebrachten zurückbleibt, ist dem Eigentümer des Grundstücks und
dem Berechtigten der Grundgerechtigkeit eine dem Werte oder dem Mehrwerte des Eingebrachten
entsprechende Abfindung in Geld zu leisten.
Ist eine Landabfindung als Entschädigung für mehrere Grundstücke bestimmt, bezüglich
deren es glaubhaft erscheint, dass sie verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegen, so ist dabei
für die einzelnen Grundstücke anzugeben, welche Flächen den Ersatz derselben bilden, oder das
Verhältnis zu bezeichnen, in dem die einzelnen Grundstücke an der Gesamtabfindung beteiligt
sind. Bei einer Geldabfindung ist in dem entsprechenden Fall das Verhältnis der Beteiligung der
verschiedenen Grundstücke festzustellen.
Wird bei der Verteilung für ein in die Gemeinschaft eingebrachtes Grundstück an Grund
und Boden nebst Zubehör dem Werte nach mehr ausgewiesen, als seinem Werte entspricht, so
ist der Eigentümer einen dem Unterschied entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen verpflichtet.