Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

  
  
  
    
    
   
    
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
   
    
     
  
  
   
   
   
   
    
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
$ 3. Die Abfindungen, welche für die in die Gemeinschaft eingebrachten Grundstücke oder 
Grundgerechtigkeiten bar zu gewähren sind ($ 2 Abs. 3), werden von der Gemeinde Brotterode 
geleistet. Dieselbe behält dafür die Geldbeträge, welche sie selbst für empfangene Mehrüber- 
weisungen ($ 2 Abs. 5) zu vertreten hat, und bezieht auch die für derartige Mehrüberweisungen 
von anderen zu leistenden Zahlungen. Wird hierdurch ihr Aufwand nicht gedeckt, so ist ihr 
der Fehlbetrag von den Eigentümern der in die Gemeinschaft einbezogenen Grundstücke nach 
Verhältnis des Werts derselben zu erstatten; nicht einziehbare Beiträge einzelner Verpflichteter 
sind von den übrigen in entsprechendem Verhältnis zu tragen; bei der Berechnung sind die 
eigenen Grundstücke der Gemeinde mit in Betracht zu ziehen. 
$ 4. Die Geschäfte der Gemeinschaft werden von einer Kommission geführt, der die Eigen- 
schaft einer öffentlichen Behörde und die Bezeichnung: „Königliche Kommission für Brotterode* 
beigelegt wird. Der Kommission liegt die Bestimmung der in die Gemeinschaft einzubeziehenden 
oder aus derselben zu entlassenden Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, sowie die Durchführung 
der Auseinandersetzung ob. 
Die Kommission besteht aus dem Landrat des Kreises Schmalkalden als Vorsitzenden und 
acht von dem Kreistage dieses Kreises gewählten Mitgliedern. Für den Vorsitzenden ernennt der 
Regierungspräsident zu Kassel einen, und im Bedarfsfalle einen zweiten Stellvertreter. Der Stell- 
vertreter des Vorsitzenden ist befugt, alle Geschäfte des letzteren wahrzunehmen. Für die übrigen 
Mitglieder werden von dem Kreistage des Kreises Schmalkalden acht Stellvertreter gewählt. 
Lehnt ein zum Mitgliede oder zum Stellvertreter eines solchen Gewählter die auf ihn ge- 
fallene Wahl ab, so entscheidet über die Ablehnung der Vorsitzende der Kommission. Die Ab- 
lehnung ist nach Annahme der Wahl nicht mehr zulässig. Sie muß innerhalb dreier Tage, nach- 
dem dem Gewählten die Wahl bekannt gemacht worden ist, schriftlich dem Vorsitzenden gegen- 
über erklärt werden. Gegen eine die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Vorstandes 
steht innerhalb dreier Tage nach Zustellung derselben dem Gewählten die Beschwerde an den 
Regierungspräsidenten in Kassel zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Vorsitzenden der 
Kommission einzureichen. 
Der Vorsitzende beruft die Mitglieder der Kommission zu den von ihm zu bestimmenden 
Sitzungen. Sind Mitglieder zu erscheinen abgehalten, so beruft er, soweit es noch geschehen 
kann, eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern. 
Die Kommission ist bei der Anwesenheit des Vorsitzenden und sechs gewählter Mitglieder 
beschlußfähig. Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter werden bei ihrer ersten Dienstleistung 
von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. 
Gewählte Mitglieder, welche sich ohne genügende Entschuldigung ihren Obliegenheiten 
entziehen, sind von dem Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe von 5 bis zu 50 Mark, sowie in 
die verursachten Kosten zu verurteilen. Erfolgt nachträglich Entschuldigung, so kann die Ver- 
urteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die eine Verurteilung aussprechende 
oder die Zurücknahme derselben ablehnende Entscheidung steht dem Verurteilten innerhalb 
14 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung bekannt gemacht worden, die Beschwerde an den 
Regierungspräsidenten in Kassel zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei demselben einzureichen. 
Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen. Er besorgt, soweit die Kommission 
nicht selbst beschließt, die laufenden Geschäfte. 
S 5. Als Interessenten bei der Feststellung des Verteilungsplanes sind zuzuziehen: 
1. bei denjenigen in die Gemeinschaft einbezogenen Grundstücken, deren Eigentümer 
aus den Grundbuchartikeln ersichtlich sind, die ersichtlichen Eigentümer oder ihre 
als legitimiert angesehenen Rechtsnachfolger ; 
2. bei den übrigen in die Gemeinschaft einbezogenen Grundstücken die in den Steuer- 
büchern vermerkten Eigentumsbesitzer, sofern ihr Eigentumsbesitz durch ein Zeugnis 
des Gemeindevorstandes bestätigt wird; 
3. bei den besonders in die Gemeinschaft einbezogenen Grundgerechtigkeiten diejenigen, 
welche betreffs des berechtigten Grundstücks als Eigentümer gemäß Ziffer 1 oder, 
wenn es an so Legitimierten fehlt, als Eigentumsbesitzer gemäß Ziffer 2 legitimiert sind; 
4. bei den in Gemeinschaft einbezogenen Grundstücken und besonders einbezogenen 
Grundgerechtigkeiten, soweit die Legitimation nach Ziffer 1 und 2 bezw. 3 nicht als 
erbracht angenommen wird, ein von der Kommission bestellter Vertreter für den 
unbekannten Eigentümer des in die Gemeinschaft einbezogenen Grundstücks oder 
desjenigen Grundstücks, dem die in die Gemeinschaft besonders eingezogene Grund- 
gerechtigkeit zusteht. Als Vertreter kann derjenige, welcher behauptet, selbst Eigen- 
tümer zu sein, nicht bestellt werden, es wäre denn, daß seine Ansprüche wahrschein- 
lich gemacht sind. 
  
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.