Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

  
  
Ist der Aufenthalt eines bekannten Interessenten nicht zu ermitteln, so wird ihm ebenfalls 
von der Kommission ein Vertreter bestellt. 
$ 6. Soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes vorgesehen ist, gehen die ding- 
lichen Rechtsverhältnisse der zur Verteilungsgemeinschaft gezogenen Grundstücke und Grund- 
gerechtigkeiten auf die dagegen neu zugeteilten Grundstücke sowie auf die sonst gewährten Ab- 
findungen über und werden die neu zugeteilten Grundstücke von allen bisherigen Belastungen frei. 
$ 7. Grundgerechtigkeiten des öffentlichen oder des Privatrechts, ei Grundstücke der 
Gemeinschaft zu Gunsten anderer Grundstücke der Gemeinschaft belasten, erlöschen, wenn nicht 
der Beschluß über die Feststellung des Verteilungsplanes das Fortbestehen anordnet. 
Grundgerechtigkeiten, welche auf Grundstücken der Gemeinschaft für Grundstücke außer- 
halb derselben haften und nicht selbständig in die Gemeinschaft einbezogen worden sind ($ 1 
Satz 2), bleiben unverändert bestehen. 
Der Aufbau eines abgebrannten Gebäudes auf dem neu zugeteilten Grundstück tritt für 
die durch den Brand erworbenen Rechte auf Versicherungsgelder an die Stelle des Wiederauf- 
baues auf der Brandstätte. 
$ 8. Die zur Gemeinschaft gehörigen Grundstücke und Grundgerechtigkeiten sind unter 
Zuziehung der nach $ 5 ermittelten Interessenten abzuschätzen. Die Schätzung erfolgt durch 
drei gewählte Kommissionsmitglieder, welche die Kommission hierzu bestimmt. Dieselben können 
bei der Schätzung anderweite Sachverständige zuziehen. Die Schätzer und die zugezogenen 
Sachverständigen sind, soweit es die Schätzung erfordert, die in Betracht kommenden Grund- 
stücke zu betreten befugt. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Schätzern gilt der aus den 
drei Schätzungen sich ergebende Durchschnittsbetrag. Werden bei der Schätzung andere Gegen- 
stände als der bloße Grund und Boden in Betracht gezogen, so ist dies festzustellen. 
Unter Zugrundelegung der Schätzung hat die Kommission einen Verteilungsplan aufzu- 
stellen, welcher die für die Auseinandersetzung erforderlichen -Bestimmungen zu enthalten hat. 
Dem Verteilungsplan ist eine von dem Katasterkontrolleur zu beglaubigende, die einzelnen Er- 
satzgrundstücke nachweisende Karte beizufügen. In dem Verteilungsplan sind die Interessenten, 
welche zuzuzieben waren, unter Angabe ihrer Legitimation für die einzelnen Grundstücke und 
Gr Baer echtigkeiten aufzuführen. 
$ 9. Der Verteilungsplan nebst Karte ist in Brotterode an einer von dem Vorsitzenden 
der Komme zu bezeichnenden Stelle eine Woche hindurch zu jedermanns Einsicht offen 
zu legen. 
Die Zeit der Offenlegung hat der Vorsitzende in dem für die amtlichen Kundgebungen 
des Landratsamts zu Schmalkilden benutzten Blatt und ortsüblich in Brotterode bekannt zu 
machen. Es bleibt ihm vorbehalten, die Bekanntmachung noch anderweit zu bewirken. 
Während der Zeit der Offenlegung und bis zu dem Ende des nächstfolgenden Werktages 
kann jeder Beteiligte, auch wenn er nicht ein Interessent im Sinne des $ 5 ist, im Umfange 
seines Interesses bei dem Vorsitzenden der Kommission Einwendungen gegen den Plan erheben. 
Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen oder mündlich bei den von dem Vorsitzenden zu 
bezeichnenden Stellen zu Protokoll zu erklären; es muß wenigstens eine solche Stelle und zwar 
in Brotterode bestehen. Durch die Erklärung zu Protokoll wird die Frist gewahrt. In der öffent- 
lichen Bekanntmachung ist auf die Art hinzuweisen, in welcher Einwendungen zu erheben sind. 
$ 10. Nach Ablauf der im vorhergehenden Paragraphen für die Erhebung von Ein- 
on bestimmten Frist und nach Abschluß der etwa noch für erforderlich erachteten Er- 
mittelungen und Verhandlungen mit den Beteiligten beschließt die Kommission über die erhobenen 
Einwendungen und die Feststellung des Verteilungsplans. Werden Abänderungen bezüglich der 
neu zugeteilten Grundstücke beschlossen, so sind dieselben im Verse rn und in der bei- 
gefügten Karte kenntlich zu machen und die Veränderungen von dem Katasterkontrolleur zu 
beglaubigen. 
Die Verkündung des Beschlusses erfolgt durch öffentliche Auslegung in einer Ausfertigung 
desselben unter Beifügung der Karte und des Verteilungsplans. Auf die Auslegung und deren 
Bekanntmachung finden die Vorschriften in $ 9 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung. 
Der Beschluss unterliegt keinem Rechtsmittel und ist mit Beginn der Verkündung unwider- 
ruflich. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind jederzeit von 
der Kommission, auch von Amts wegen, zu berichtigen. 
$ 11.. Die den Betrag von 50 Mark nicht übersteigenden Abfindungssummen ($ 2 Abs. 3) 
sind den in Gemäßheit des $ 5 Ziffer 1 oder 2 bezw. 3 legitimierten Abfindungsberechtigten bei 
der Kasse der Gemeinde Brotterode zu zahlen. Höhere Abfindungssummen sind in gleicher Weise 
an die Abfindungsberechtigten zu zahlen, wenn diese nach $ 5 Ziffer 1 bezüglich nach Ziffer 1 
in Verbindung mit Ziffer 3 legitimiert sind und den Nachweis führen, daß die Grundstücke, für 
welche die Abfindung erfolgt, weder Fideikommiß- noch Stammgüter sind, noch im Lehn- oder 
Leihverbande stehen, daß auch Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden nicht auf den- 
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
     
 
	        
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