Ist der Aufenthalt eines bekannten Interessenten nicht zu ermitteln, so wird ihm ebenfalls
von der Kommission ein Vertreter bestellt.
$ 6. Soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes vorgesehen ist, gehen die ding-
lichen Rechtsverhältnisse der zur Verteilungsgemeinschaft gezogenen Grundstücke und Grund-
gerechtigkeiten auf die dagegen neu zugeteilten Grundstücke sowie auf die sonst gewährten Ab-
findungen über und werden die neu zugeteilten Grundstücke von allen bisherigen Belastungen frei.
$ 7. Grundgerechtigkeiten des öffentlichen oder des Privatrechts, ei Grundstücke der
Gemeinschaft zu Gunsten anderer Grundstücke der Gemeinschaft belasten, erlöschen, wenn nicht
der Beschluß über die Feststellung des Verteilungsplanes das Fortbestehen anordnet.
Grundgerechtigkeiten, welche auf Grundstücken der Gemeinschaft für Grundstücke außer-
halb derselben haften und nicht selbständig in die Gemeinschaft einbezogen worden sind ($ 1
Satz 2), bleiben unverändert bestehen.
Der Aufbau eines abgebrannten Gebäudes auf dem neu zugeteilten Grundstück tritt für
die durch den Brand erworbenen Rechte auf Versicherungsgelder an die Stelle des Wiederauf-
baues auf der Brandstätte.
$ 8. Die zur Gemeinschaft gehörigen Grundstücke und Grundgerechtigkeiten sind unter
Zuziehung der nach $ 5 ermittelten Interessenten abzuschätzen. Die Schätzung erfolgt durch
drei gewählte Kommissionsmitglieder, welche die Kommission hierzu bestimmt. Dieselben können
bei der Schätzung anderweite Sachverständige zuziehen. Die Schätzer und die zugezogenen
Sachverständigen sind, soweit es die Schätzung erfordert, die in Betracht kommenden Grund-
stücke zu betreten befugt. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Schätzern gilt der aus den
drei Schätzungen sich ergebende Durchschnittsbetrag. Werden bei der Schätzung andere Gegen-
stände als der bloße Grund und Boden in Betracht gezogen, so ist dies festzustellen.
Unter Zugrundelegung der Schätzung hat die Kommission einen Verteilungsplan aufzu-
stellen, welcher die für die Auseinandersetzung erforderlichen -Bestimmungen zu enthalten hat.
Dem Verteilungsplan ist eine von dem Katasterkontrolleur zu beglaubigende, die einzelnen Er-
satzgrundstücke nachweisende Karte beizufügen. In dem Verteilungsplan sind die Interessenten,
welche zuzuzieben waren, unter Angabe ihrer Legitimation für die einzelnen Grundstücke und
Gr Baer echtigkeiten aufzuführen.
$ 9. Der Verteilungsplan nebst Karte ist in Brotterode an einer von dem Vorsitzenden
der Komme zu bezeichnenden Stelle eine Woche hindurch zu jedermanns Einsicht offen
zu legen.
Die Zeit der Offenlegung hat der Vorsitzende in dem für die amtlichen Kundgebungen
des Landratsamts zu Schmalkilden benutzten Blatt und ortsüblich in Brotterode bekannt zu
machen. Es bleibt ihm vorbehalten, die Bekanntmachung noch anderweit zu bewirken.
Während der Zeit der Offenlegung und bis zu dem Ende des nächstfolgenden Werktages
kann jeder Beteiligte, auch wenn er nicht ein Interessent im Sinne des $ 5 ist, im Umfange
seines Interesses bei dem Vorsitzenden der Kommission Einwendungen gegen den Plan erheben.
Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen oder mündlich bei den von dem Vorsitzenden zu
bezeichnenden Stellen zu Protokoll zu erklären; es muß wenigstens eine solche Stelle und zwar
in Brotterode bestehen. Durch die Erklärung zu Protokoll wird die Frist gewahrt. In der öffent-
lichen Bekanntmachung ist auf die Art hinzuweisen, in welcher Einwendungen zu erheben sind.
$ 10. Nach Ablauf der im vorhergehenden Paragraphen für die Erhebung von Ein-
on bestimmten Frist und nach Abschluß der etwa noch für erforderlich erachteten Er-
mittelungen und Verhandlungen mit den Beteiligten beschließt die Kommission über die erhobenen
Einwendungen und die Feststellung des Verteilungsplans. Werden Abänderungen bezüglich der
neu zugeteilten Grundstücke beschlossen, so sind dieselben im Verse rn und in der bei-
gefügten Karte kenntlich zu machen und die Veränderungen von dem Katasterkontrolleur zu
beglaubigen.
Die Verkündung des Beschlusses erfolgt durch öffentliche Auslegung in einer Ausfertigung
desselben unter Beifügung der Karte und des Verteilungsplans. Auf die Auslegung und deren
Bekanntmachung finden die Vorschriften in $ 9 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Der Beschluss unterliegt keinem Rechtsmittel und ist mit Beginn der Verkündung unwider-
ruflich. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind jederzeit von
der Kommission, auch von Amts wegen, zu berichtigen.
$ 11.. Die den Betrag von 50 Mark nicht übersteigenden Abfindungssummen ($ 2 Abs. 3)
sind den in Gemäßheit des $ 5 Ziffer 1 oder 2 bezw. 3 legitimierten Abfindungsberechtigten bei
der Kasse der Gemeinde Brotterode zu zahlen. Höhere Abfindungssummen sind in gleicher Weise
an die Abfindungsberechtigten zu zahlen, wenn diese nach $ 5 Ziffer 1 bezüglich nach Ziffer 1
in Verbindung mit Ziffer 3 legitimiert sind und den Nachweis führen, daß die Grundstücke, für
welche die Abfindung erfolgt, weder Fideikommiß- noch Stammgüter sind, noch im Lehn- oder
Leihverbande stehen, daß auch Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden nicht auf den-