Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

  
  
Eigentümers zu bebauungsfähigen Grundstücken zusammengelegt werden können, von der Ge- 
‚meinde zu enteignen und unter die übrigen Interessenten mit zu verteilen; in Betreff der 
Entschädigung ist nach $ 14 zu verfahren. Die Gemeinde ist jedoch, falls aus der Zusammen- 
legung mehrerer derartiger kleiner Parzellen sich mindestens ein bebaubares Grundstück bilden 
läßt, berechtigt, von der Verteilung unter die übrigen Interessenten Abstand zu nehmen und die 
Zuweisung entsprechender Grundstücke bei der Neuverteilung für sich zu beanspruchen. Die 
Gemeinde tritt in diesem Falle im Verfahren an Stelle des bisherigen Eigentümers. 
Diese zu enteignenden Grundstücke sind in dem die Zusammenlegung betreffenden Gemeinde- 
beschlusse ($ 5) einzeln aufzuführen. 
8 7. Jeder der Zusammenlegung widersprechendeBigentümer kann inner- 
halb der in Gemäßheit des $ 20 gestellten Frist von der Gemeinde die Abnahme seiner 
Grundstücke gegen eine nach dem Gesetze über die Enteignung von Grundeigentum vom 
11. Juni 1874 festzusetzende Geldentschädigung verlangen. Die Gemeinde tritt dadurch 
in dem Verfahren an die Stelle des bisherigen Eigentümers. Die Enteignung kann auch von den 
Hypothek- und Grundschuldgläubigern verlangt werden. Jedoch sind sowohl der Eigentümer als 
die Gemeinde berechtigt, die Hypothek oder Grundschuld zur Auszahlung zu bringen. In letz- 
terem Fall tritt die Gemeinde an die Stelle des Gläubigers. 
Der Gemeindevorstand kann im Fall des $ 3 den weiteren Fortgang der Zusammenlegung 
davon abhängig machen, daß der Gemeinde von seiten der Antrag stellenden Eigentümer voller 
Ersatz der ihr erwachsenden Ausgaben geleistet oder sicher gestellt wird. Die Beteiligten treten 
dadurch in dem Verfahren anstatt der Gemeinde an die Stelle des bisherigen Eigentümers und 
haben einen für alle Verhandlungen mit der emeinde bevollmächtigten Vertreter zu ernennen. 
$ 8. Zur Ausführung der Zusammenlegung sind die Grundstücke aller Beteiligten in eine 
Masse zu vereinigen, aus welcher die neue Verteilung der Ländereien in der Weise zu 
erfolgen hat, daß zunächst — jedoch vorbehaltlich der Schlußbestimmung in $ 4 — das zu 
öffentlichen Straßen und Plätzen erforderliche Gelände ausgeschieden und das übrig bleibende 
Gelände nebst den einzuziehenden öffentlichen Wegen (vergl. $ 10) unter die Beteiligten verteilt 
wird, und zwar mit der Maßgabe, daß jeder derelben in dem gleichen Verhältnisse an dem Ge- 
samtwert der neu eingeteilten Grundstücke teilnimmt, in welchem er früher bei dem Gesamt- 
wert der unregulierten Grundstücke, mit Ausnahme der nach $ 6 zu enteignenden und unter die 
übrigen Interessenten mit zu verteilenden, beteiligt war. 
Bebaute Grundstücke sind, soweit sie nicht in Straßen fallen und vorbehaltlich ander- 
weiter Begrenzung, dem bisherigen Eigentümer und im Falle des $ 7 der Gemeinde bezw. den 
Beteiligten, welche das Grundstück von der Gemeinde übernommen haben, zu belassen. 
Für jedes Grundstück ist wieder mindestens ein Grundstück auszuweisen, soweit nicht der 
Eigentümer mehrerer, von Hypotheken und anderen Lasten freier Grundstücke auf diese geson- 
derte Zuteilung verzichtet. 
Ueber die bei der Neuverteilung zu beachtenden Grundsätze können im Ortsstatute nähere 
Bestimmungen getroffen werden. 
$ 9. Die Wertermittelung für unregulierte Grundstücke hat in allen Fällen ($$ 6, 7, 8) 
ohne Rücksicht auf festgestellte, aber noch nicht durchgeführte Fluchtlinienpläne zu erfolgen. 
$ 10. Die vorhandenen, nach dem neuen Bebauungsplan überflüssig werdenden öffent- 
lichen Plätze und Wege sind seitens der Gemeinde unentgeltlich in die zu verteilende 
Grundstücksmasse einzuwerfen, soweit sie in ihrem Eigentum stehen, und das zu den künftigen 
Straßen und Plätzen erforderliche Gelände der Gemeinde unentgeltlich zufällt. 
$ 11. Mit dem in der Ueberweisungserklärung ($ 26) bestimmten Zeitpunkt tritt das 
zugewiesene Grundstück rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Real- 
änsprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken- und Grundschulden, sowie auch der öffent- 
lich-rechtlichen Lasten, an die Stelle des abgetretenen Grundstückes und überkommt 
in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften des letzteren. 
Dies gilt auch für den Fall, daß das zugewiesene Grundstück durch Zuteilung eines ent- 
sprechenden Bruchteiles der enteigneten kleinen Parzellen ($ 6) vergrößert ist (vergl. $ 14). 
Gleichzeitig wird das abgetretene Grundstück von allen darauf haftenden privat- und 
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen frei. 
Diese Bestimmungen ‘gelten auch in denjenigen Ländesteilen:, in welchen nach den allge- 
meinen Gesetzen der Uebergang der betreffenden Rechte von der Eintragung in die öffentlichen 
Bücher abhängig gemacht ist. 
Grunddienstbarkeiten erlöschen, sofern sie nicht durch den Verteilungsplan ($ 24) aufrecht 
erhalten werden. Auch können im Verteilungsplan neue Grunddienstbarkeiten begründet oder 
bestehende verändert werden. 
$ 12. Der Gesamtbetrag der Grundsteuer, welche von den der Zusammenlegung unter- 
worfenen Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, ist vor Vollzug der Neuverteilung. mit Ge- 
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