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schaftliche Ruin einer Reihe. von Grundstückspekulanten die notwendige Folge. Man
sollte daher in jeder Zonenbauordnung danach streben, den bestehenden Besitzver-
hältnissen möglichst Rechnung zu tragen. Die Grundstücke im Geschäftsmittelpunkte
der Stadt, deren Bewertbarkeit eine in der Regel ziemlich genau feststehende ist,
sollten von den Zonenbauordnungen möglichst wenig berührt werden. In erheb-
licherem Maße können sich aber die beschränkenden Bestimmungen über die Nutz-
barkeit des Grund und Bodens auf die übrigen Stadtteile erstrecken, und zwar,
wie schon die Bezeichnung Zonenbauordnung andeutet, in der Weise, daß sie
stufenförmig nach den Außenteilen der Stadt zunehmen. Besonders scharfe Be-
stimmungen können aber unbedenklich für diejenigen Stadtbezirke erlassen werden,
in welchen eine Bebauung bisher nur in ganz geringem Maße oder noch gar nicht
stattgefunden hat. Denn es entgeht dadurch den Grundstücksbesitzern doch nur
der Teil eines Gewinnes, den sie erhofft hatten, und zwar eines Gewinnes, der
ihnen mühelos in den Schoß gefallen wäre. Kaum giebt es wohl sonst noch irgendwo
ein Geschäft, bei welchem so enorme Gewinne mühelos erzielt werden können, als beim
Handel mit Baustellen. Dazu kommt noch, daß es keineswegs das ausschliessliche
Verdienst des Besitzers ist, wenn seine Ländereien oft in verhältnismäßig kurzer Zeit
aus einfachen Ackerflächen zu Bauplätzen werden und dann auf den etwa zehn- bis
zwanzigfachen oder auf einen noch höheren Wert steigen. Denn solche Ländereien
in der Nähe der Stadt werden nicht lediglich durch die Leistungen des Besitzers,
d. h. durch Erlegung der — allerdings oft sehr erheblichen — Freilegungskosten und
Straßenausbaukosten zu Bauplätzen gemacht; dies ist vielmehr erst durch die zahl-
reichen Aufwendungen aller Art möglich, welche ein Gemeinwesen für den Verkehr,
für die Öffentlichen Anstalten, für die sanitären Einrichtungen und für die Ver-
schönerung der Stadt geleistet hat. Alle diese Einrichtungen, welche der Stadt den
Zuzug von außen sichern, daher mittelbar das Bedürfnis nach Schaffung weiterer
Wohnungen hervorrufen und die private Bauthätigkeit fördern, geben erst den
städtischen Grundstücken ihre Hauptwertsteigerung. Aus diesem Grunde kann es
durchaus nicht unbillig erscheinen, wenn im Interesse der Allgemeinheit, die so
große Opfer zu bringen hat, Anordnungen getroffen werden, welche dem ganzen
Gemeinwesen zu gute kommen, unbekümmert darum, ob vielleicht einzelne Wenige
keinen so übergroßen Gewinn erzielen, als sie es früher erhofft hatten. Der Ver-
dienst bleibt für diese letzteren im Verhältnis zu ihrer aufgewandten Mühe und
Arbeit immer noch ein ganz ungewöhnlich großer.
Auch die Befürchtung, daß durch die zweifellos eintretende Wertverminderung
des städtischen Baulandes infolge der Baubeschränkungen der nationale Wohlstand
leiden könnte, ist ungerechtfertigt. Denn je geringer die Ausnutzungsfähigkeit des
Grund und Bodens gemacht wird, desto größere Flächen von Bauland
werden erforderlich, um für die gleiche Personenzahl Wohnungen erbauen zu
können. Durch diese Maßregeln werden also Ackerländereien schneller in die
Bebauung hineingezogen, als dies unter der Herrschaft der früheren Bestimmungen
geschehen wäre, somit werden neue Werte geschaffen, welche die Wertverminderung
der von der Baubeschränkung betroffenen übrigen städtischen Grundstücke reichlich
wieder ausgleichen. Im übrigen wird die ganze Bauart der Stadt eine gesundere und
schönere, die Wohnungsfrage aber, ganz besonders auch für die ärmeren Volksklassen,
ihrer Lösung einen erheblichen Schritt näher gebracht. Welche Bedeutung gerade
dieser letztere Umstand in sozialpolitischer Hinsicht hat, braucht hier nicht näher
auseinander gesetzt zu werden. — Wenn mit einer Zonenbauordnung gleichzeitig
auch richtig abgestufte baupolizeiliche Vorschriften über die Konstruktionsweise
der Gebäude Hand in Hand gehen, ebenso die Aufstellung eines wohldurchdachten
Bebauungsplanes, dann können um so mehr allzugroße Härten vermieden werden.