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aufgestellten Bebauungs- und Kanalisationsplane Straßendämme von etwa 1! m Höhe
vorgesehen worden.
So sehr die Anordnung mäßiger Straßendämme für neue Straßen nach dem
Vorstehenden mehrfach von Vorteil ist, so wenig zweckmäßig sind in den meisten
Fällen Straßeneinschnitte. Nicht nur wird das Unterbringen der ausgehobenen
Massen meist große Schwierigkeiten und Kosten verursachen; es werden auch die
angrenzenden Baugrundstücke durch die erforderliche Abtragung bis zum Niveau
der neuen Straße ganz erheblich finanziell belastet werden. Nur in dem Falle, daß
an solcher Binschnittstraße zurückliegende öffentliche Gebäude inmitten von Park-
anlagen oder villenartige Privathäuser mit Vorgärten angelegt werden sollen, kann
ein Straßeneinschnitt nicht nur nicht unzweckmäßig, sondern sogar vorteilhaft sein;
denn die Gebäude können in diesem Falle auf dem höher liegenden Terrain neben
der Straße errichtet werden, erfahren eine vorzügliche Entwässerung und gewähren
mit ihren ansteigenden Vorgärtenanlagen einen vortrefflichen Anblick. Solch ein
interessantes Straßenbild zeigt beispielsweise eine Reihe von Straßen in Kiel, ferner
die Lindenstraße in Halle und wird in der Zukunft die im Anbau begriffene Luther-
straße ebendaselbst in noch erhöhtem Maße aufweisen.
3. Kapitel.
Rücksichten auf vorhandene Grundstücksgrenzen.
Die Aufstellung eines Fluchtlinienplanes erfordert aber auch weiter die Rück-
sichtnahme auf die vorhandenen Grundstücksgrenzen.
# R'Bei Fluchtlinienregulierung in älteren Stadtteilen ist eine genaue Beachtung
der Grundstücksgrenzen und vor allem der Grundstückstiefen von größter Wichtig-
keit. Denn da es sich hier meist um längst bebaute sogenannte historische Straßen
handelt, hat die Stadtgemeinde in der Regel die Verpflichtung, das bei Neubauten
infolge von anderweitigen Fluchtlinienfestsetzungen an die Straße entfallende Land
den Eigentümern voll zu entschädigen. Nun wird aber diese Entschädigung offenbar
um so höher ausfallen müssen, je geringer die Grundstückstiefe ist, d.h. je mehr die
Wiederbebaubarkeit des Restgrundstückes beschränkt wird. Wird von Grundstücken
die etwa 30 m und mehr Tiefe haben, in ihrem vorderen Teile fluchtlinienmäßig
Land zur Straße abgeschnitten, so rückt der Neubau einfach um dieses Maß zurück,
und es geht dem Besitzer lediglich ein entsprechend breiter Streifen Hinterland
verloren. Bei Grundstücken von geringerer Tiefe wird aber durch das Anschneiden
der Front die Ausdehnung des Baues unmittelbar beschränkt; es geht also Vorder-
land verloren, das ganz erheblich höher entschädigt werden muß, als Hinterland.
Man wird daher bei der fluchtlinienmäßigen Verbreiterung alter bebauter Straßen (aus
wirtschaftlichen Gründen) die Verbreiterung in der Regel an derjenigen Straßenseite
vorzunehmen haben, an welcher die tieferen Grundstücke liegen, selbst wenn
dadurch die Krümmung der Straße eine stärkere werden sollte; denn
für den Verkehr bedeutet die geringfügige Verlängerung des ganzen Straßenzuges,
welche durch diese größeren Ausbiegungen herbeigeführt wird, keinen nennenswerten
Nachteil. Hier ist vielmehr die Schaffung einer genügenden Breite und einer
schlanken Linienführung weit wesentlicher, als die Abkürzung der ganzen
Strecke um wenige Meter. Auch ästhetische Gründe sprechen für mehr geschwungene
Straßenzüge in älteren Stadtteilen, da hierbei die einzelnen Häuser viel besser zur