Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 1. Heft)

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aufgestellten Bebauungs- und Kanalisationsplane Straßendämme von etwa 1! m Höhe 
vorgesehen worden. 
So sehr die Anordnung mäßiger Straßendämme für neue Straßen nach dem 
Vorstehenden mehrfach von Vorteil ist, so wenig zweckmäßig sind in den meisten 
Fällen Straßeneinschnitte. Nicht nur wird das Unterbringen der ausgehobenen 
Massen meist große Schwierigkeiten und Kosten verursachen; es werden auch die 
angrenzenden Baugrundstücke durch die erforderliche Abtragung bis zum Niveau 
der neuen Straße ganz erheblich finanziell belastet werden. Nur in dem Falle, daß 
an solcher Binschnittstraße zurückliegende öffentliche Gebäude inmitten von Park- 
anlagen oder villenartige Privathäuser mit Vorgärten angelegt werden sollen, kann 
ein Straßeneinschnitt nicht nur nicht unzweckmäßig, sondern sogar vorteilhaft sein; 
denn die Gebäude können in diesem Falle auf dem höher liegenden Terrain neben 
der Straße errichtet werden, erfahren eine vorzügliche Entwässerung und gewähren 
mit ihren ansteigenden Vorgärtenanlagen einen vortrefflichen Anblick. Solch ein 
interessantes Straßenbild zeigt beispielsweise eine Reihe von Straßen in Kiel, ferner 
die Lindenstraße in Halle und wird in der Zukunft die im Anbau begriffene Luther- 
straße ebendaselbst in noch erhöhtem Maße aufweisen. 
3. Kapitel. 
Rücksichten auf vorhandene Grundstücksgrenzen. 
Die Aufstellung eines Fluchtlinienplanes erfordert aber auch weiter die Rück- 
sichtnahme auf die vorhandenen Grundstücksgrenzen. 
#  R'Bei Fluchtlinienregulierung in älteren Stadtteilen ist eine genaue Beachtung 
der Grundstücksgrenzen und vor allem der Grundstückstiefen von größter Wichtig- 
keit. Denn da es sich hier meist um längst bebaute sogenannte historische Straßen 
handelt, hat die Stadtgemeinde in der Regel die Verpflichtung, das bei Neubauten 
infolge von anderweitigen Fluchtlinienfestsetzungen an die Straße entfallende Land 
den Eigentümern voll zu entschädigen. Nun wird aber diese Entschädigung offenbar 
um so höher ausfallen müssen, je geringer die Grundstückstiefe ist, d.h. je mehr die 
Wiederbebaubarkeit des Restgrundstückes beschränkt wird. Wird von Grundstücken 
die etwa 30 m und mehr Tiefe haben, in ihrem vorderen Teile fluchtlinienmäßig 
Land zur Straße abgeschnitten, so rückt der Neubau einfach um dieses Maß zurück, 
und es geht dem Besitzer lediglich ein entsprechend breiter Streifen Hinterland 
verloren. Bei Grundstücken von geringerer Tiefe wird aber durch das Anschneiden 
der Front die Ausdehnung des Baues unmittelbar beschränkt; es geht also Vorder- 
land verloren, das ganz erheblich höher entschädigt werden muß, als Hinterland. 
Man wird daher bei der fluchtlinienmäßigen Verbreiterung alter bebauter Straßen (aus 
wirtschaftlichen Gründen) die Verbreiterung in der Regel an derjenigen Straßenseite 
vorzunehmen haben, an welcher die tieferen Grundstücke liegen, selbst wenn 
dadurch die Krümmung der Straße eine stärkere werden sollte; denn 
für den Verkehr bedeutet die geringfügige Verlängerung des ganzen Straßenzuges, 
welche durch diese größeren Ausbiegungen herbeigeführt wird, keinen nennenswerten 
Nachteil. Hier ist vielmehr die Schaffung einer genügenden Breite und einer 
schlanken Linienführung weit wesentlicher, als die Abkürzung der ganzen 
Strecke um wenige Meter. Auch ästhetische Gründe sprechen für mehr geschwungene 
Straßenzüge in älteren Stadtteilen, da hierbei die einzelnen Häuser viel besser zur 
  
 
	        
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