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Zorn.
Grundstücke, namentlich in ihren Eckbaustellen, ganz erheblich besser bebaubar ge-
worden wären, an dem Widerspruch eines Einzelnen. Nun ist der Plan inzwischen
trotzdem von den zuständigen Behörden endgültig förmlich festgestellt worden, und
die sämtlichen betroffenen Eigentümer haben den Nachteil.
Der Adickessche Gesetzentwurf hat die Zustimmung der gesetzgebenden
Gewalten leider nicht gefunden. Vielleicht wird die Schuld an dem Nichtzustande-
kommen des Entwurfes der Neuheit der Materie und der dadurch noch besonders
verschärften Schwierigkeit in der Behandlung dieser technischen und darum der
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Fig. 15. Beispiel für das Umlegen städtischer Grundstücke.
Mehrzahl der Volksvertreter fernliegenden Frage zuzuschreiben sein. Vielleicht war
man aber auch mit der Forderung der Zonenenteignung für das noch nicht bebaute
Stadtgebiet über das rechte Maß hinausgegangen und hätte sich mit der Zonen-
enteignung in den bebauten, sowie mit der Zwangsumlegung in den noch
unbebauten Stadtteilen begnügen sollen*). Genug, das Gesetz ist einstweilen
nicht zu stande gekommen, und wenn wir auch die Hoffnung nicht aufgeben wollen,
daß dies dennoch recht bald einmal geschehen wird, so werden die Stadtgemeinden
doch gut thun, zu versuchen, sich auf dem Wege freihändigen Ankaufs im voraus
*) Siehe: Walz. Regelung der Baugrundstücke nach dem Vorschlage des Freiburger
Städtetages vom 10. Nov. 18938 u.s.w. 8.11.