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Oft wird auch, wenn die Anlage eines längeren Straßenzuges in der Rich-
tung der vorherrschenden Winde sich nicht umgehen läßt, durch Einschaltung
von schärferen Knicken zwischen den einzelnen Strecken, durch Baumanpflanzungen
auf den Straßen selbst oder durch Anlage von stark bepflanzten Plätzen an geeig-
neten Stellen des Straßenzuges geholfen werden können.
Die meisten der hier angegebenen Mittel kann man, wenn es sich um die Fest- |
stellung von Bebauungsplänen für neu zu erbauende Stadtteile handelt, ohne |
besondere Schwierigkeit anwenden. Dies geschieht denn auch neuerdings in der Regel, |
und die neueren Teile unserer Städte erfüllen mehr oder weniger in ihrer Bauart die- |
jenigen Bedingungen und Forderungen, welche die rastlos thätige hygienische Wissen- |
schaft bei jeder Gelegenheit zu stellen nicht müde wird. Anders sieht es aber zumeist
in den älteren Stadtteilen aus. Hier zeugt gewöhnlich noch die Gegenwart
von dem gänzlich mangelnden Verständnisse des Mittelalters und der ihm folgenden
Zeit (bis über die Mitte unseres Jahrhunderts hinaus) für alles das, was man heut-
zutage unter dem Begriffe „Hygiene“ zusammenfaßt. Mangelhafte Luft- und Licht-
zufuhr, fehlende oder fehlerhafte Entwässerung und, damit im Zusammenhang
Grosse Steinstrasse.
ORGEIKLEÄKE.
unhäuser.
stehend, schädigende Grundwasserverhältnisse, das sind im wesentlichen diejenigen
Erscheinungen, denen man in den älteren Teilen unserer Städte begegnet. Nun
stehen aber gerade in diesen älteren Stadtteilen die Grund- und Bodenwerte wegen
der günstigen Geschäftslage besonders hoch. Alle Maßregeln der Baupolizei,
welche auf eine geringere Ausnutzungsfähigkeit des Baulandes durch Beschränkung
der Bauhöhe und durch Forderung größerer Hofräume abzielen, würden hier dem-
gemäß als besonders hart und vermögenschädigend empfunden werden; die durch erheb-
liche Straßenverbreiterungen und durch Straßendurchbrüche aber erstrebten flucht- I
linienmäßigen Verbesserungen sind fast immer mit ganz ungeheuren Ausgaben
für die Gemeinden verbunden, wenigstens in Preußen, wo nach dem geltenden Ent- li
eignungsgesetz vom 11. Juni 1874 wohl die dem betreffenden Grundbesitzer durch
die Fluchtlinienfestsetzung erwachsenden Nachteile reichlich entschädigt werden |
sollen, die erlangten Vorteile aber nicht in Gegenrechnung gebracht werden dürfen. I
„Gar zu oft sieht man sich der Thatsache gegenüber, daß ein Privater aus Ge- IN
meindemitteln auf Grund der Gesetze hohe Entschädigungen zugebilligt erhält,
während doch sein Grundstück durch die anderweitige Fluchtlinienfestsetzung nur
besser benutzbar und darum wertvoller geworden ist, daß somit eigentlich um-
gekehrt die Entrichtung eines Teiles dieser Wertsteigerung als Abgabe an