Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 2. Heft)

  
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$ 12. Beschaffenheit des Materials. Das zu liefernde Material soll von gleicher Härte 
sein. Es muß den besten Lagen des im Angebot bezeichneten Bruches entnommen sein. Steine 
aus den faulen und weichen Lagen, Abraumsteine und ähnliches Material dürfen unter keinen 
Umständen zur Herstellung von Kleinschlag oder Splitt verwendet werden. 
Jeder Lieferung muß ein amtliches Ursprungszeugnis beigefügt sein, in welchem der Stein- 
bruch, dem das betreffende Material entnommen ist, genau angegeben wird. 
Die einzelnen Schottersteine einer bestimmten Materialsorte müssen eine, den untenstehend 
bezeichneten Abmessungen entsprechende, möglichst würfelförmige Gestalt mit durchaus scharfen 
Ecken und Kanten haben. Längliche plattenförmige Steine, wie solche bei Herstellung des 
Schotters durch Steinbrecher sich vielfach ergeben, sowie Steine anderer Abmessungen, als für 
die betreffende Sorte vorgeschrieben ist, dürfen in dem Schotter nicht enthalten sein. 
Der Schotter muß durchaus frei von erdigen, sandigen oder sonstigen Beimischungen sein. 
$ 13. Prüfung der Lieferung. Das Material, aus welchem der anzuliefernde Schotter 
besteht, muß mit dem hinterlegten Probestein bezüglich der Farbe, des Gefüges, der Wasser- 
aufnahme, der Drückfestigkeit, der Widerstandsfähigkeit gegen Abschleifen und der Witterungs- 
beständigkeit übereinstimmen. Die endgültige Entscheidung hierüber steht allein der Bau- 
verwaltung zu. Die letztere ist auch ermächtigt, in zweifelhaften Fällen bezügliche Untersuchungen 
durch die königliche Prüfungsstation für Baumaterialien zu Charlottenburg ausführen zu lassen. 
Die Kosten einer solchen Untersuchung fallen beiden vertragschließenden Teilen in gleicher Höhe 
zur Last. 
$ 14. Steingrösse. 
a) Packlagesteine . ee 6—9 cm Stärke und 11—14 cm Höhe. 
b) Steinschlag zur Unterlage (Grobschlag). . . 6-8 5 - 
c) Steinschlag zur -Decklage (Kleinschlag) . . . 3—4 ; ; 
en N ee. Korngröße. 
Aufpestellt, .........: An I: 
Die Bauverwaltung: 
Anerkannt 2,0. dene ne 19.5 
Der Unternehmer: 
ET, 
Besondere Bedingungen für die Lieferung von Pflastersteinen. 
$ 1. Angebote. Zur Eröffnung der eingegangenen Angebote: istrauf... aan ar ö 
ee Verhandlung anberaumt. Angebote sind init den durch Unterschrift 
vollzogenen allgemeinen und besonderen Bedingungen unter Beifügung von Mustersteinen, 
welche mit dem Siegel des Anbieters versehen sein müssen, an das Stadtbauamt einzureichen. 
Anspruch auf Berücksichtigung haben nur solche Anbieter, welche sich über Ausführung 
größerer Lieferungen zufriedenstellend auszuweisen vermögen. Die Anbieter bleiben bis zum 
ee ee Tee an ihre Angebote gebunden. 
$ 2. Vermehrung der Lieferungen. Die Bauleitung ist berechtigt, die dem Unternehmer 
übertragene Menge je nach Bedarf bis um 25 Prozent zu erhöhen. 
Für diese Mehrlieferung gelten alsdann die gleichen Bedingungen. 
$ 3. Liefermenge. Die gesamte Liefermenge beträgt: 
a) jur Nebenstraßen ....... qm Pflastersteine; 
e) iur Hauptstraßen ........ Stück Steine, und zwar: 
ee Stück Steine von . cm Kopffläche, 
  
       
  
   
   
  
  
  
  
   
    
    
   
   
     
     
   
    
    
   
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
  
  
    
	        
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