Full text: Die städtischen Strassen (Band 1, 2. Heft)

  
  
  
   
   
   
  
   
  
  
  
  
  
   
   
  
   
  
  
    
  
   
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
290 
  
Quadratmeter 
Stück 
IStram re er eeen za Degnnen und am... een 
zu schließen. Die Bauverwaltung behält sich das Recht vor, diese Fristen um ein bis zwei Monate 
hinauszuschieben. Ueber den Beginn der Lieferung erhält der Unternehmer schriftliche Mit- 
teilung; derselbe hat acht Tage später mit der Lieferung zu beginnen und diese nach Anweisung 
der Bauverwaltung so zu betreiben, daß in jeder Woche wenigstens ................ Prozent der Liefer- 
menge angeliefert werden, 
$ 4. Verzugsstrafe. Für die Ueberschreitung der in dem vorigen Paragraphen benannten 
Fristen wird die von dem Unternehmer für jeden Tag bis zur Vollendung der Lieferung zu 
zahlende Verzugsstrafe auf zehn Mark festgesetzt. 
S 5. Zahlungsleistung. Abschlagszahlungen erfolgen nur in Beträgen von mindestens 
dreitausend Mark. 
$ 6. Bürgschaft. Die Bürgschaft soll 5 Prozent der Uebernahmesumme betragen. Die 
Rückzahlung findet nach bewirkter vertragsmäßiger Lieferung ein Jahr nach erfolgter Abrechnung 
stattfinden, wenn keine Anstände bis dahin sich ergeben haben. 
S 7. Anlieferung. Sämtliche Steine sind nach besonderer Anordnung der Bauverwaltung 
frei zur Baustelle oder zu den städtischen Lagerplätzen anzuliefern und an den von der Bau- 
leitung bestimmten, für Fuhrwerk erreichbaren Stellen abzuladen. Alle eigenmächtig auf anderen, 
als den dazu bestimmten Stellen abgeladenen Steine werden nicht angenommen und lagern auf 
Kosten und Gefahr des Liefernden. Das Prüfen, Messen, Zählen und Aufsetzen der Steine 
geschieht durch städtische Arbeiter auf Kosten der Stadt. Die sich hierbei ergebende Menge 
ist allein für die Abrechnung maßgebend. — Steine, welche in anderen als im Angebot bezeich- 
neten Brüchen gewonnen wurden, sind von vornherein von der Lieferung ausgeschlossen. Daß 
die Steine wirklich den vertraglich ausbedungenen Brüchen entstammen, ist durch ein jeder 
Sendung beizufügendes Ursprungszeugnis, welches durch die betreffende Ortspolizeibehörde zu 
beglaubigen ist, nachzuweisen. 
Alles Material, welches den Vertragsbedingungen nicht entspricht, wird ausgesondert und 
lagert auf Kosten und Gefahr des Liefernden. Die ausgesonderten Steine sind innerhalb acht Tagen 
nach erhaltener Aufforderung zu entfernen, widrigenfalls solches auf Kosten des Unternehmers 
durch die Stadt erfolgen wird. Zeigen sich bei Ankunft der Waggons, der Schiffe oder Fuhren 
die gelieferten Steine so schlecht, daß sich mindestens 10 Prozent an Ausschuß ergeben würden, 
so wird die Annahme der Sendung verweigert. Letztere steht dann zur Verfügung des Liefernden. 
Angebote unter werden nicht berücksichtigt. Mit den Lieferungen 
  
Ob die Steine den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, entscheidet endgültig die Bau- . 
verwaltung gemäß den hinterlegten Mustersteinen; der Unternehmer unterwirft sich diesem Urteil. 
$ 8. Benachrichtigungen über den Abgang der Sendungen. Von dem Abgang einer jeden 
Sendung ist der Bauverwaltung rechtzeitig schriftlich Kenntnis zu geben, damit die nötigen An- 
ordnungen wegen der Abnahme, des Aufsetzens u. s. w. getroffen werden können. Zu diesen 
Benachrichtigungen ist ein Anmeldungsschein zu benutzen, welcher dem Unternehmer gestellt 
wird. Es sind in demselben die Waggonnummer, bezw. die Bezeichnung des Schiffes, der Name 
des Steinbruches, die Sorte und Anzahl der Steine, sowie der Name des Transportunternehmers 
anzugeben. Der Anmeldungsschein muß außerdem auch das gemäß $ 7 ausbedungene Ursprungs- 
zeugnis der Sendung enthalten. 
Die Annahme nicht angemeldeter Steine kann verweigert werden; auch sollen durch 
Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung etwa entstehende Unkosten dem Liefernden zur Last 
gelegt werden. 
$ 9. Beschaffenheit der Steine. Die zu liefernden Steine müssen den besten Teilen der 
im Angebot angegebenen Brüche entnommen, durchaus fest und gesund und vollkommen witterungs- 
beständig sein, sowie die Bearbeitung mit dem Hammer vertragen können, ohne in Scherben zu 
zerspringen. Die Steine müssen ferner frei von allen Einsprengungen, Rissen, Schalen und so- 
genannten Stichen sein; auch dürfen sie kein schieferiges Gefüge zeigen. 
$ 10. Steingrösse. 
a) Für Nebenstraßen: 
Die Wahl des Steinformats bleibt dem Unternehmer überlassen; es muß jedoch die Kopf- 
Häche bei Hartgestein mindestens 144 gem und bei weichen Steinen mindestens 160 gem groß 
sein, die Höhe bei Hartgestein mindestens 15 cm, bei weichen Steinen mindestens 18 cm betragen 
und die Satzfläche mindestens ?/s so groß sein als die Kopffläche. 
b) Für Hauptstraßen: 
1. Die Normalgröße der Pflastersteine ist: 10 em Breite, 16 em Länge, 16 cm Höhe; 
2. außer diesem Normalformat werden für besondere Fälle „große“ und „kleine“ Steine 
verwendet. Das große Format ist: 12 cm Breite, 18 cm Länge, 16 cm Höhe. 
Das kleine Format ist: 8cm Breite, 16 cm Länge, 16 cm Höhe. 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.