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3. Ebenso wirkt sehr stark hindernd schon eine leichte durch Kolloide bewirkte
gelbliche Färbung des Wassers.
4. Eine Beeinflussung in physikalisch-chemischer Beziehung erfährt das Wasser
mit Ausnahme einer Zunahme der Temperatur um wenige Zehntel Grade bei dem Durch-
gang durch den Versuchsapparat nicht. Erst bei längerer Bestrahlung treten stärkere
Temperaturerhöhungen auf, sowie Anzeichen von chemischen Umsetzungen.
5. Die auf Grund unserer Versuche berechneten Aufwendungen für die Wasser-
reinigung durch ultraviolette Strahlen sind verhältnismäßig sehr hoch und können einen
Vergleich mit den Kosten der im großen angewendeten Wasserreinigungsverfahren
zurzeit nicht aushalten.‘
Bei Beurteilung vorstehender Ergebnisse ist die verwendete Lampenart wohl zu
beachten.
Schwarz und Aumann kommen zu dem Endergebnis, daß das Verfahren Gutes
leistet und bei sachgemäßer Anwendung den an seinen Trinkwassersterilisator zu stellenden
Anforderungen jetzt schon im großen und ganzen genügen kann.
Diesem Urteil möchten wir uns anschließen und gegenüber pessimistischen und
reklamehaften Äußerungen folgendes feststellen:
1. Das Verfahren der ultravioletten Strahlen ist ein wertvolles Keimtötungsmittel
bei kolloidal, wenig verunreinigtem, klarem, ganz oder nahezu farblosem Wasser, wie es
die meisten Quellwässer darstellen.
2. Geschmack, Geruch, Temperatur und chemische Beschaffenheit des Wassers
werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt.
3. An Verbesserungen sind anzustreben:
a) Erhöhung der Bestrahlungsintensität bei vermindertem spezifischem Strom-
verbrauch, Verbilligung und größere Haltbarkeit der Lampen, Sicherheitsvorkehrungen
für den Betrieb, einfache Kontrollen.
b) Kombinationen mit andern Verfahren, welche Kolloidstoffe, mechanische Ver-
unreinigungen und Färbungen des Wassers beseitigen und damit die notwendige Ein-
wirkungsdauer und Intensität der Lampen, also die Betriebskosten vermindern.
In neuester Zeit hat die Ozongesellschaft m. b. H. aussichtsreiche Patente über
Wasserreinigung durch ultraviolette Strahlen erworben, eine Veröffentlichung ist
jedoch noch nicht erfolgt.
5. Behandlung des Wassers mittels Sonnenlicht. Durch Patent 255 929 ist ein
Verfahren geschützt, mittels dessen durch Anwendung verdichteter Lichtstrahlen von
vorwiegend blauer Farbe die innatürlichen Wässern vorhandenen kalkkesselsteinbildenden
Stoffe derart verändert werden sollen, daß ein fester Kesselsteinansatz nicht
mehreintritt. Die Vorrichtung hierzu arbeitet in folgender Weise. Das einer Behand-
lung unterworfene Wasser fließt über eine schräg oder senkrecht stehende durchsichtige
Glasplatte, unter welcher sich ein Reflektor befindet, der vorwiegend blaue Lichtstrahlen
bezw. den blauen, in der beabsichtigten Wirkung möglichst gleichkommende Strahlen,
reflektiert. Das Wasser wird auf diesem Wege der Einwirkung der darauf fallenden und
reflektierten Lichtstrahlen ausgesetzt. Die Glasplatte oder der Reflektor oder beide
können mit auf der ganzen Fläche verteilten Formen versehen werden, welche eine Ver-
dichtung der Lichtstrahlen bewirken, z. B. mittels Linsen usw. Außerdem kann man
über der Glasplatte noch eine durchsichtige, vorwiegend blaue Strahlen durchlassende
Glasplatte anbringen.