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IV. Garantieleistung und Garantieversuche. Die bei Maschinenanlagen vom
Verkäufer zu leistende Garantie umfaßt 2 Teile.
1. Die allgemeine Garantie, daß die Maschine zur Zeit ihrer Ablieferung nicht mit
Fehlern behaftet sei, welche ihren ordnungsmäßigen Gebrauch herabmindern, oder
unmöglich machen und
2. eine bestimmte Garantie über die Leistungsfähigkeit der Maschine.
Eine Anzahl wertvoller Hinweise über die bei diesen Fragen entstehenden recht-
lichen Verhältnisse finden sich in einem Aufsatz im „Mühlen- und Speicherbau‘‘ 1912,
Seite 160.
Die Vornahme von Garantieversuchen erfolgt entweder unmittelbar nach der
Fertigstellung eines Werks, oder oft besser, nachdem der Betrieb unter Aufsicht der liefern-
den Firma einige Zeit (1—2 Monate) gedauerthat. Bei Abnahmen städtischer Werkesind in
der Regel anwesend: ein Ingenieur als Vertreter der Stadt, sowie Vertreter des Maschinen-
und des Kessellieferanten, ferner fungieren als Leiter der Versuche in der Regel Beamte der
Kesselrevisionsvereine. Die Stadt stellt die Heizer, Hilfsarbeiter und die Kohlen, die
übrigen Kosten tragen Stadt, Maschinen- und Kessellieferant zu gleichen Teilen. Während
der Versuche wird angenommen, daß das Personal einwandfrei arbeitet, solange nicht
Einspruch erhoben wird; nachträgliche Einsprüche werden nicht angenommen. Etwaige
nachträgliche Modifikationen der Versuche werden von den oben genannten Personen
protokollarisch festgelegt, die Stadt kann sich für ihren Vertreter ein Einspruchsrecht
vorbehalten.
Die Versuche erstrecken sich auf:
1. Tadellosen Gang der Anlage auch bei zeitweiliger Überlastung, volle Regulier-
fähigkeit auch bei plötzlicher Unterbelastung (Abreißen der Saugsäule).
2. Güte des Materials und der Ausführung.
3. Sachgemäße Anordnung der einzelnen Teile und bequeme Zugänglichkeit \l
derselben.
4. Die garantierte Leistung in Metertonnen pro Kilogramm Kohle, ausgedrückt
lediglich in Fördermenge und manometrischer Förderhöhe ohne Abzug der Leistung
etwaiger Hilfspumpen.
5. Die garantierte Verdampfung der Kesselanlage. Wie weit die Untersuchungen
unter Umständen ausgedehnt werden müssen, zeigt u.a. der Aufsatz über das Pumpwerk V
der Düsseldorfer Wasserversorgung (Zeitschr. d. Ver. D. Ing. 1911).
Die zur Verbrennung kommende Kohle wird im Kesselhaus gewogen. Ihr Heiz-
wert wird aus Proben ermittelt, die gleichmäßig während der ganzen Versuchsdauer
entnommen werden. Der Dampfverbrauch der Maschinen wird gemessen durch Abwiegen
des Kesselspeisewassers in geeichten Gefäßen. Hiervon wird nur dasjenige Kondens-
wasser abgezogen, welches vom Kessel bis zum Dampfeintrittsventil abgeschieden ist,
soweit es nicht zum Kessel zurückgeführt wird. Durch diese Maßnahme gilt die Voraus-
setzung der Zuführung trockenen Dampfes als erfüllt. Solange der Maschinenfabrikant
keinen Einspruch erhebt, gelten die Kessel für die Maschinen vessuche als dicht und
ihr Betrieb als einwandfrei.
Als Meßgefäße für die Pumpenleistung dienen am einfachsten Hochbehälter oder
Reinwasserbehälter. Diese und die Leitungen werden vorher auf Dichtigkeit geprüft, die
Behälter außerdem geeicht.
Mehrere Maschinenaggregate können entweder gleichzeitig oder nacheinander ge-
prüft werden.
Lueger-Weyrauch, Wasserversorgung I. 2. Aufl. 17