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Fortbezug des Wassers unter den gleichen Bezugsbedingungen, wie sie diesem
Vertrag zugrunde liegen, aus dem Werk sichergestellt wird.”
Der jetzige Vertrag läuft bis zum 31. März 1956, er kann auf diesen Zeit-
punkt und von da ab auf den 31. März eines Jahres von jedem Teil unter Einhaltung
einer 5jährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Staat kann nur allen Ge-
meinden gleichzeitig kündigen. Bei Streitigkeiten kann der Rechtsweg erst dann
beschritten werden, wenn eine gütliche Vereinbarung gescheitert ist.
Im folgenden wollen wir die Punkte zusammenstellen, welche bei einem einzelnen
Ort für bezw. gegen den Anschluß an eine Gruppenversorgung sprechen
können. Hierbei kommt folgendes in Betracht:
1. Einer Gruppe wird es oft möglich sein, besseres Wasser zu gewinnen als einem
einzelnen Ort.
2. Eine Gruppenversorgung wird in der Regel geschulteres Personal halten können,
also eine bessere Überwachung des Betriebes erzielen, als namentlich kleine Einzelorte.
3. Eine Genossenschaft kann die Kosten einer Wasserversorgung leichter tragen,
da sie das Geld zu billigerem Zinsfuß erhält als eine einzelne Gemeinde. Sie kann außer-
dem die Rentabilität der Anlage durch Wasserabgabe an Außenstehende leichter erhöhen.
4. Die Zusammenfassung zu einer Gruppe erniedrigt die Anlagekosten pro Kopf
der Bevölkerung, die namentlich dann groß werden, wenn ein einzelner kleinerer Ort weit
von dem Wasserbezugsort entfernt ist, oder das Wasser durch ein Pumpwerk zugeführt
erhalten muß.
5. Die Wassergewinnung ist für eine Gruppe rechtlich in der Regel leichter durch-
führbar als für einen einzelnen Ort.
6. Man wird einer Einzelgemeinde den Anschluß in der Regel nur dann wider-
raten können, wenn sie nahegelegene Hochquellen besitzt.
7. Der Ausschluß einer Gemeinde aus einer Gruppenversorgung kommt in
Betracht, wenn ihre Mitversorgung eine besonders lange Zuleitung erfordern oder wenn
sie wegen ihrer Höhenlage die Gesamtförderkosten wesentlich erhöhen würde. Die
richtige Zusammenfassung der ihrer geographischen und Höhenlage nach zusammen-
gehörigen Ortschaften ist einer der wichtigsten Punkte bei der Projektierung.
Besondere Schwierigkeiten macht es bei Gruppenversorgungen, die Größen-
abmessungen von vornherein so zu treffen, wie es der später eintretende, aber noch
nicht genau bestimmbare (Mehr-) Bedarf verlangen läßt. Erschwert wird diese Über-
legung vor allem dadurch, daß die ländlichen Gemeinden im Anfang argwöhnisch sind
und sich auf nichts einlassen wollen, sobald sie aber sehen, daß eine Gruppenversorgung,
an welcher sie hätten teilnehmen können, richtig arbeitet, den Anschluß an diese Ver-
sorgung wünschen. So schildert Ehmann bezüglich der Wasserversorgung des nördlichen
Schwarzwaldes, wie ein Projekt, das sich auf 31 Orte mit 7800 Einwohnern erstreckte,
nach langer Debatte nur von 11 Gemeinden mit 2800 Einwohnern angenommen wurde,
während bis zum Ende der Ausführung 21 Gemeinden mit 6900 Einwohnern ihren An-
schluß erklärt und erhalten hatten. Ehmann schreibt: ‚Es ist im Anfang eine unglück-
liche Situation für den Techniker, wenn er mit bescheidenen Mitteln eine Anlage beginnen
muß, die doch nach aller Wahrscheinlichkeit mit der Zeit sich erweitern wird und wozu
die nötige Basis notwendigerweise von vornherein geschaffen werden sollte.“
Im Falle der Wasserversorgung des nördlichen Schwarzwaldes konnte man
entweder annehmen, daß die Beteiligung eine lebhafte sein werde, und hierfür eine größere
Wasserkraft kaufen, oder man konnte sich nur eine solche Wasserkraft sichern, welche
der bereits angemeldeten Zahl der Einwohner entsprach aber nicht erweiterungsfähig
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