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Bezüglich der Kosten läßt sich folgende Rechnung aufstellen:
Beträgt die Breite der Straße b Meter, die Anzahl der Privatableitungen n, die
Entfernung des Parallelstranges A B von der Hausflucht c, jene des Parallelstranges
4’ B’ von der Hausflucht c’ Meter, so wird durch Anlage dieser Stränge an Rohrleitungen
für die Privatzuführungen die Summe:
re
Den ( Er 2 K,
gespart, wenn K, die Kosten pro Meter Privatzuführungsleitung bedeuten und rechts
wie links etwa gleich viele, gleich weite Privatleitungen abzweigen. Außer dieser Summe
S, wird sodann, weil die Parallelstränge A B, A’ B’ wesentlich geringere Weiten erhalten,
als der Strang I V, noch die weitere Summe:
gespart, wenn K, der Mehraufwand ist, den die Abzweigung vom größeren Strange IV
(die größere Rohrschelle, das teurere Fassonstück, die schwierigere Arbeit usw.) gegenüber
der Abzweigung von den kleineren Strängen A B und A’ B’ für je eine Abzweigung er-
fordert. Endlich wird stets noch eine weitere Ersparnis darin liegen, daß die vollständige
Überquerung der Straße mit Rücksicht auf teures Pflaster, bereits im Untergrunde liegende
Gasröhren, Kanäle usw., die gekreuzt und vielleicht auch verlegt oder untermauert
werden müssen, einen besonderen Aufwand S, erfordert, der wegfällt, wenn die Parallel-
leitungen erstellt werden.
Ist 88,8, größer als der Aufwand $ für die Stränge A B und A’ B’, so
ist unbedingt anzuraten, die Verteilung durch A B, A’ B’ zu bewirken. Auch dann,
wenn S>S,-+8,-- S, wird, dürften vielfach aus lokalen Rücksichten auf den Ver-
kehr usw. noch die Verhältnisse für die Anlage von Parallelsträngen sprechen. Der Ein-
wand, daß die Privaten ihre Zuführungsleitungen selbst bezahlen müssen und es deshalb
der Bauverwaltung gleichgültig sein könne, was diese kosten bezw. ob sie länger oder
kürzer werden, ist schon aus allgemeinen national-ökonomischen Gründen unberechtigt,
insbesondere aber dann nicht, wenn man einen Einheitspreis pro Zuleitung ohne Rücksicht
auf deren Länge festsetzt oder wenn die Unterhaltung der Privatleitungen, soweit sie in
der öffentlichen Straße liegen, dem Unternehmer der Wasserversorgung zufällt.
Für die in Fig. 478 dargestellte Anordnung sind ganz die gleichen Bedingungen,
wie wir sie eben erörtert haben, maßgebend, nur mit dem Unterschiede, daß jetzt nur
ein einziger Parallelstrang A B erbaut wird. Wie man in diesem Falle mit den Kosten-
vergleichungen vorzugehen hat, ist ohne weiteres klar.
Bei Berechnung der Lichtweiten von AB (und bei Fig. 477 A’ B’) pilegt man
anzunehmen, daß die auf den betreffenden Strecken verbrauchten Maximalwasser-
mengen hälftig von A und hälftig von B (bezw. hälftig von A’ und hälftig von B'.bei
Fig. 477) zufließen und daß hierbei am Anfange bezw. Ende der Leitungsstrecken die
Geschwindigkeit nicht größer als 1 -- 1,25 m werde. Unter die Lichtweite von 60 bis
70 mm sollte in keinem Falle gegangen werden. |
Hydranten werden gewöhnlich von der Hauptleitung Z V aus angelegt, auch dann,
wenn Parallelstränge bestehen; auf diese ist also mit.der Weite der letzteren keine Rück-
sicht zu nehmen.
N) Besonderheiten der Wasserleitungen in Festungen.
1. Erstes Erfordernis ist genügende Menge und hygienisch stets einwandfreie Be-