Full text: Volkskunde des Kreises Altenkirchen

   
  
  
  
  
  
  
    
I. Abſchnitt. 
Die Haubergsgenofjenichaften. 
In den Haubergsgenofjenjchaften finden wir die Bielheit 
der Genoſſen zu einer forporativen Einheit zufammenge- 
\hloſſen mit der Zielfegung der Wahrung genoſſenſchaftlicher 
Intereſſen. Dieſe Begriffs8beſtimmung mag vorläufig ge- 
nügen. Äber die Rechtsnatur der Haubergsgenoſſenſchaften 
wird an ſpäterer Stelle zu berichten ſein. 
Was die Geſchichte der Haubergsgenoſſenſchaft angeht, 
ſo gehen darüber die Anſichten ſehr weit außeinander. Die 
einen wollen ihre Entſtehung ins 18. Iahrhundert verlegen. 
So Ioh. Heinrih Schen> in ſeiner juriſtiſ<h=ökonomiſchen 
Abhandlung von den Haubergen des Fürſtentums Naſſau- 
Siegen. Andere glauben, die Entſtehung der Hauberge ſei 
durh die Entwi>klung der Eiſeninduſtrie bedingt worden, 
ſo Rauſch in ſeiner Geſchichte des Kreiſes Altenkirchen. 
Eine dritte Gruppe, unter ihnen vor allem von Achenbach 
und Delius vertreten die Anſicht, daß die Haubergsgenoſſen- 
ſchaften zwar nicht aus der alten Marfgenofjenjchaft hervor- 
gegangen find, fi wohl aber ſtark an dieſe anlehnen. Die 
erſte von Schen> vertretene Anſicht iſt m. E. heute unhaltbar. 
Dagegen halte ih die beiden leßteren (Rauſch; Achenbach, 
Delius) Anſichten zwar für richtig, aber erſt beide mitein- 
ander vereinigt ergeben m. E. die rihtige Löſung dergeſtalt, 
daß die Haubergsgenoſſenſchaften germaniſche Rechtsinſtuti- 
onen ſind, aber die Eiſeninduſtrie hat ſie niht bedingt, 
ſondern dieſe hat vielfah zu ihrer Erhaltung und ihrem 
Weiterbeſtehen beigetragen. 
Wenn wir auch heute keine ſchriftlichen Aufzeihnungen 
haben, die uns den unmittelbaren Zuſammenhang der Hau- 
berg8genoſſenſchaft erklären könnten, ſo beſagt das nichts; 
denn einmal ſind von Seiten der Obrigkeit in der älteren Zeit 
feine Verordnungen für die Hauberge erlaſſen worden und 
zwar deshalb nicht, weil ein Bedürfnis dafür gar nicht vor- 
lag. Haubergs8ordnungen wurden erſt dann nötig, als die 
 
	        
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