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ſprunges und bewieſen dur<h Cäſar (de bello Gallico IV, 1):
„Privati ac separati agri apud eos nihil est,“ 4)
Aber nicht nur die Bewirtſchaftung der Hauberge deutet
auf die germaniſchen Agrarverhältniſſe hin, ſondern auh
ihre Einteilung; denn die Iahnordnung beweiſt dies am
beſten. Der Iahn war urſprünglich der Idealanteil des ein-
zelnen Genoſſen, und wenn wir in den einzelnen Haubergen
eine verſchieden große Anzahl von JIähnen finden, die aber
die Zahl 21 faſt nie überſteigen, ſo bedeutet das, daß die
Anzahl der Iähne urfprünglich gleih war der Anzahl der
in einem Dorf oder einer Gemarkung befindlichen Feuer-
ſtellen. Später trat dann hier eine Änderung ein, wie wir
hon geſehen haben; mit der Zunahme der Bevölkerung ver-=
mehrten ſih auh die Feuerſtellen, aber die Anzahl der
Jähne blieb dieſelbe, und deshalb wurden die Idealanteile
eben verkleinert.
Auch die Tatſache, daß noh bis ins 18. Jahrhundert
hinein, ja hier und da noch heute, die Haubergs8grenzen mit
den Dorf- oder Gemarkungsgrenzen zuſammenfallen, beweiſt
den Zuſammenhang der Haubergswirtſchaft mit der ger-
maniſchen Dorf- oder Marfgenofjenfchaft. Ohne noch weitere
Beweiſe für die Urſprünglichkeit der Haubergswirtfhaft zu
erbringen, läßt dieſe doh erkennen, daß ſie in ihren Grund-
zügen ein ehrwürdiges Denkmal und getreues Wahrzeichen
der altgermanifchen Agrar- und Flurverfaſſung darſtellt.
Wenden wir uns nun der neueren Geſchichte der Hau-
bergsgenoſſenſchaften in unſerem Kreiſe zu, ſo können wir
eine ebenſo merkwürdige wie auch höchit wiffenswerte Wahr-
nehmung machen.
Die Haubergswirtfchaft ift nämlich nicht über den ganzen
Kreis verbreitet, ſondern wir finden fie nur im ſüdöſtlichen
Seile unſeres Heimatkreiſes und zwar füdöftlich der Linie,
Die gebildet wird durch die Orte Selbah, Gebhardshain,
Scheuerfeld, Walmenroth, Wehbach und Harbach. Dieſe ört-
lihe Beſchränkung läßt fich auf zweierlei Arten erflären:
Einmal ſpielen wirtfchaftlihe Rücfichten hier hinein. Das
*) Ein getrenntes und im Privatbejil befindliches Aderland
kennen ſie nicht.