Full text: Volkskunde des Kreises Altenkirchen

   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
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2. 
3. die Hauberge zu verwalten, 
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Angelegenheiten, welche die Subſtanz der Genofjen- 
ſchaftsgrundſtücke betreffen, namentlid die Einverlei- 
bung anderer Grundftüde und die Befreiung vom 
Haubergsverbande. 
. Die Feſtſtellung des Lagerbuches. 
. Das Unterlaſſen des Getreidezwiſhenbaues und die 
Einführung eines von Niederwaldwirtſchaft abzweigen- 
den Betriebes. 
Die Frage, ob die Lohnußung oder andere Nußungen 
mit Aus\chluß der Getreidenuzung für gemeinſame 
Rechnung oder von den einzelnen Genoſſen auf be- 
ſtimmte Flächen ausgeübt werden ſollen; in Anſehung 
der Lohnußgung it der Beſchluß vor der Verteilung 
der Nuzungsflächen unter die Genoſſen zu faſſen. 
. Die Wahl der Getreidegattung, wenn ein abgetriebener 
Schlag mit einer anderen als der bisher üblichen Ge: 
treideart bebaut werden ſoll. 
, Die Wahl des Haubergdvorftandes und die Gewährung 
einer Dienitunfoftenentfhädigung an dejjen Mitglieder. 
. Die Regelung de3 Rafjfen- und Rechnungswejen?. 
Der Abſchluß eines Vergleichs, eines Schieds8vertrages 
und die Erteilung einer Prozeßvollmacht auch in den 
Fällen, welche niht unter Ar. 1 fallen, wenn der 
Gegenſtand einen höheren Wert als 300 Wk. hat. 
. Die Veränderung beſtehender Einrichtungen, wenn eine 
Beſchlußfaſſung hierüber von dem 4. Teil der Genoſſen 
(nah Anteilen berechnet) beantragt wird.“ 
Oberſtes ausführendes Organ ift der Haubergs- 
vorſteher, der von der Verſammlung der Genoſſen auf 
6 Jahre gewählt wird. Seine Befugniſſe ergeben ſih aus 
8 20 der H. O. Hiernach hat der Vorſteher inZbefondere 
u 
die Verſammlung der Genoſſenſchaft und des Vor- 
ſtandes zu berufen und zu leiten; die Berufung der 
Genoſſenverſammlung muß erfolgen, wenn der 4. Teil 
der Genoffen (nad) Anteilen berechnet) darauf anträgt, 
das Lagerbuch zu führen,
	        
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