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2.
3. die Hauberge zu verwalten,
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Angelegenheiten, welche die Subſtanz der Genofjen-
ſchaftsgrundſtücke betreffen, namentlid die Einverlei-
bung anderer Grundftüde und die Befreiung vom
Haubergsverbande.
. Die Feſtſtellung des Lagerbuches.
. Das Unterlaſſen des Getreidezwiſhenbaues und die
Einführung eines von Niederwaldwirtſchaft abzweigen-
den Betriebes.
Die Frage, ob die Lohnußung oder andere Nußungen
mit Aus\chluß der Getreidenuzung für gemeinſame
Rechnung oder von den einzelnen Genoſſen auf be-
ſtimmte Flächen ausgeübt werden ſollen; in Anſehung
der Lohnußgung it der Beſchluß vor der Verteilung
der Nuzungsflächen unter die Genoſſen zu faſſen.
. Die Wahl der Getreidegattung, wenn ein abgetriebener
Schlag mit einer anderen als der bisher üblichen Ge:
treideart bebaut werden ſoll.
, Die Wahl des Haubergdvorftandes und die Gewährung
einer Dienitunfoftenentfhädigung an dejjen Mitglieder.
. Die Regelung de3 Rafjfen- und Rechnungswejen?.
Der Abſchluß eines Vergleichs, eines Schieds8vertrages
und die Erteilung einer Prozeßvollmacht auch in den
Fällen, welche niht unter Ar. 1 fallen, wenn der
Gegenſtand einen höheren Wert als 300 Wk. hat.
. Die Veränderung beſtehender Einrichtungen, wenn eine
Beſchlußfaſſung hierüber von dem 4. Teil der Genoſſen
(nah Anteilen berechnet) beantragt wird.“
Oberſtes ausführendes Organ ift der Haubergs-
vorſteher, der von der Verſammlung der Genoſſen auf
6 Jahre gewählt wird. Seine Befugniſſe ergeben ſih aus
8 20 der H. O. Hiernach hat der Vorſteher inZbefondere
u
die Verſammlung der Genoſſenſchaft und des Vor-
ſtandes zu berufen und zu leiten; die Berufung der
Genoſſenverſammlung muß erfolgen, wenn der 4. Teil
der Genoffen (nad) Anteilen berechnet) darauf anträgt,
das Lagerbuch zu führen,