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. die Beiträge zu den gemeinſchaftlihen Laſten und Koſten
auszuſchreiben und einziehen zu laſſen,
, die Nuzungen zu verteilen, und zwar bei Nuzung auf
gemeinſchaftlicher Rechnung in barem Geld, ſonſt durch
Verteilung der Nuzungsflächen unter die Genoſſen,
, dem Forſtſachverſtändigen Auskunft zu erteilen,
nie Dienjtführung des Haubergsrechners 3u beauffich-
igen,
. bei der Wahl des Haubergs\hüßen in gemeinſamen
Schuzbezirken mitzuwirken,
. bei Abgrenzung der Schöffenwahlbezirfe und bei der
Schöffenwahl mitzuwirken.“
Mit dem Haubergsvorſteher gemeinſam bilden noch
2 Beiſizer, die auh von der Genoſſenverſammlung auf
6 Jahre gewählt werden, den Vorjtand. Daß der Vorſtand
die Genoſſen nah außen vertritt, iſt oben {hon erwähnt
worden ($ 19 Abſ. 1 der H. O.). Die übrigen Befugniſſe des
Vorſtandes ergeben ſih aus $ 19 Abſ. 2 der H. O. Danach
hat der Vorſtand
nl.
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über die Verlängerung reſp. Verkürzung der Schon-
zeiten vorbehaltlih der Zuſtimmung des Forſtſachver-
ſtändigen zu beſtimmen,
. die von dem Haubergsrechner gelegte Rechnung zu
prüfen, ſofern hierzu niht eine beſondere Kommiſſion
eingeſeßt iſt,
. in Einzelſchußbezirken den Haubergsſhüßen zu wählen
und ſein Dienſteinkommen zu beſtimmen, bei der Bil=
dung gemeinjamer Schußbezirfe und der Beſtimmung
des Dienſteinkommens der für dieſelben anzuſtellenden
Schützen mitzuwirken,
. bezüglih der Aufjtellung und Ausführung des Be-
trieb8plane3 fowie de3 jährlihen Hauungs-, Rultur-
und Hütungsplanes diejenigen Obliegenheiten wahr-
zunehmen, welche in Gemeindewaldungen dem Ge-
meindevorſtand zufallen,
. über die Verwertung von Nebennußzungen zu be-
ſchließen. Die Gewinnung von Nebennuzungen darf
nicht eher ſtattfinden, als bis dem Forſtſachverſtändigen
der Beſchluß mitgeteilt worden iſt.“