Full text: Volkskunde des Kreises Altenkirchen

   
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. die Beiträge zu den gemeinſchaftlihen Laſten und Koſten 
auszuſchreiben und einziehen zu laſſen, 
, die Nuzungen zu verteilen, und zwar bei Nuzung auf 
gemeinſchaftlicher Rechnung in barem Geld, ſonſt durch 
Verteilung der Nuzungsflächen unter die Genoſſen, 
, dem Forſtſachverſtändigen Auskunft zu erteilen, 
nie Dienjtführung des Haubergsrechners 3u beauffich- 
igen, 
. bei der Wahl des Haubergs\hüßen in gemeinſamen 
Schuzbezirken mitzuwirken, 
. bei Abgrenzung der Schöffenwahlbezirfe und bei der 
Schöffenwahl mitzuwirken.“ 
Mit dem Haubergsvorſteher gemeinſam bilden noch 
2 Beiſizer, die auh von der Genoſſenverſammlung auf 
6 Jahre gewählt werden, den Vorjtand. Daß der Vorſtand 
die Genoſſen nah außen vertritt, iſt oben {hon erwähnt 
worden ($ 19 Abſ. 1 der H. O.). Die übrigen Befugniſſe des 
Vorſtandes ergeben ſih aus $ 19 Abſ. 2 der H. O. Danach 
hat der Vorſtand 
nl. 
OT 
über die Verlängerung reſp. Verkürzung der Schon- 
zeiten vorbehaltlih der Zuſtimmung des Forſtſachver- 
ſtändigen zu beſtimmen, 
. die von dem Haubergsrechner gelegte Rechnung zu 
prüfen, ſofern hierzu niht eine beſondere Kommiſſion 
eingeſeßt iſt, 
. in Einzelſchußbezirken den Haubergsſhüßen zu wählen 
und ſein Dienſteinkommen zu beſtimmen, bei der Bil= 
dung gemeinjamer Schußbezirfe und der Beſtimmung 
des Dienſteinkommens der für dieſelben anzuſtellenden 
Schützen mitzuwirken, 
. bezüglih der Aufjtellung und Ausführung des Be- 
trieb8plane3 fowie de3 jährlihen Hauungs-, Rultur- 
und Hütungsplanes diejenigen Obliegenheiten wahr- 
zunehmen, welche in Gemeindewaldungen dem Ge- 
meindevorſtand zufallen, 
. über die Verwertung von Nebennußzungen zu be- 
ſchließen. Die Gewinnung von Nebennuzungen darf 
nicht eher ſtattfinden, als bis dem Forſtſachverſtändigen 
der Beſchluß mitgeteilt worden iſt.“ 
   
     
     
    
    
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
   
  
   
   
   
   
      
	        
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