Full text: Volkskunde des Kreises Altenkirchen

  
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der Waldinterefjenten jtatuarifch geregelt. Ich lege hier das 
Statut der Waldinterefjenten von Schönſtein vom Jahre 
1902 zugrunde. Danach iſt oberſtes beſchließendes Organ die 
Verſammlung der Witeigentümer, Dieſe beſtimmen über: 
. die ¿Feſtſtellung des Lagerbuches, 
2. die Wahl der Bevollmächtigten (des Waldvorſtandes), 
3. Anträge auf Änderungen in den Flächenbeſtänden des 
et 
, 
Waldes, 
4, die Prüfung und Feſtſtellung der Iahresrehnung und 
Vilanz, 
9. Anträge auf Änderung dieſes Statuts, 
6. die Neuauſſtellung eines Forftbetriebsplanes, ſowie 
Änderung des beſtehenden Betriebsplanes, 
7. Anträge auf vorübergehende, anderweitige Benuzung 
des Waldbodens als zur Holzzucht, 
8. die anderweitige Verwertung der zugunſten der Ge- 
ſamteigentümer verzinslih angelegten Gelder (Spar- 
einlagen), 
9. die Wahl des Waldhüters und des Rechners ſowie 
eFeſtſtellung der Gehälter für dieſelben“ (vgl. $ 1 des 
Statutes). 
Die Abjtimmung erfolgt nah Anteilen (Gerechtjame) 
und zwar grundfäßlich nach einfacher Stimmenmehrheit. Nur 
zur Änderung des Statuts und zu Änderungen im Flächen- 
beſtand iſt qualifizierte Mehrheit (3/4) erforderlich (vgl. $ 3 
des Statuts). Ausführendes Organ iſt der Vorſtand, be= 
ſtehend aus dem Waldvorſteher und 2 Beiſizern, die von 
den Berechtigten auf 6 Iahre gewählt werden (vgl. $ 4 des 
Statuts). Als eine Art Grundbuch erſcheint das vom Vorz= 
ſteher zu führende Lagerbuch, in dem folgende Eintragungen 
vorgenommen werden müſſen: 1. die Größe und Art des 
gemeinſchaftlichen Eigentums, 2. die Anteile der Miteigen=- 
tümer, 3, die Veränderung in dem Eigentum der Anteile, 
4. die zu anderem als zur Holzzucht benutzten oder ver-= 
pachteten Flächen (vgl. $ 7 des Statuts). 
Vom wirtſchaftlihen Standpunkt betrachtet, bieten dieſe 
Waldkulturen den Berechtigten mancherlei Vorteile: So er- 
dde
	        
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