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der Waldinterefjenten jtatuarifch geregelt. Ich lege hier das
Statut der Waldinterefjenten von Schönſtein vom Jahre
1902 zugrunde. Danach iſt oberſtes beſchließendes Organ die
Verſammlung der Witeigentümer, Dieſe beſtimmen über:
. die ¿Feſtſtellung des Lagerbuches,
2. die Wahl der Bevollmächtigten (des Waldvorſtandes),
3. Anträge auf Änderungen in den Flächenbeſtänden des
et
,
Waldes,
4, die Prüfung und Feſtſtellung der Iahresrehnung und
Vilanz,
9. Anträge auf Änderung dieſes Statuts,
6. die Neuauſſtellung eines Forftbetriebsplanes, ſowie
Änderung des beſtehenden Betriebsplanes,
7. Anträge auf vorübergehende, anderweitige Benuzung
des Waldbodens als zur Holzzucht,
8. die anderweitige Verwertung der zugunſten der Ge-
ſamteigentümer verzinslih angelegten Gelder (Spar-
einlagen),
9. die Wahl des Waldhüters und des Rechners ſowie
eFeſtſtellung der Gehälter für dieſelben“ (vgl. $ 1 des
Statutes).
Die Abjtimmung erfolgt nah Anteilen (Gerechtjame)
und zwar grundfäßlich nach einfacher Stimmenmehrheit. Nur
zur Änderung des Statuts und zu Änderungen im Flächen-
beſtand iſt qualifizierte Mehrheit (3/4) erforderlich (vgl. $ 3
des Statuts). Ausführendes Organ iſt der Vorſtand, be=
ſtehend aus dem Waldvorſteher und 2 Beiſizern, die von
den Berechtigten auf 6 Iahre gewählt werden (vgl. $ 4 des
Statuts). Als eine Art Grundbuch erſcheint das vom Vorz=
ſteher zu führende Lagerbuch, in dem folgende Eintragungen
vorgenommen werden müſſen: 1. die Größe und Art des
gemeinſchaftlichen Eigentums, 2. die Anteile der Miteigen=-
tümer, 3, die Veränderung in dem Eigentum der Anteile,
4. die zu anderem als zur Holzzucht benutzten oder ver-=
pachteten Flächen (vgl. $ 7 des Statuts).
Vom wirtſchaftlihen Standpunkt betrachtet, bieten dieſe
Waldkulturen den Berechtigten mancherlei Vorteile: So er-
dde