Full text: Volkskunde des Kreises Altenkirchen

  
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gemeinſame Vermögen können jedo< alle nur gemeinſam 
verfügen (B. G. B. $ 747). Bei den Waldintereſſenten- 
genoſſenſchaften kann der Anteil (Gerechtſame), der urſprüng- 
lih an ein beſtimmtes Grundeigentum, d. h. an die Hoflage 
gebunden war, davon getrennt werden, bei den Sohlſtätten 
dagegen niht. Solche Gerechtſame aus dem Miteigentum 
werden erworben und verloren wie das Sondereigentum. 
Der Erwerb eines Witeigentumsanteils an einem Intereſſen- 
tenwald geſchieht durh Eintragung und Auflaſſung im 
Grundbuch. Für das gemeinſame Grundeigentum der Wald- 
berechtigten wird kein gemeinſames Grundbuchblatt angelegt 
wie bei den Haubergen, jondern die Gerechtfame werden auf 
dem Grundbuchblatt eingetragen, auf dem das Sondereigen- 
tum des einzelnen Intereſſenten eingetragen iſt. Solche An- 
teile Eönnen auch belaftet werden. Die zu entrichtende Grund- 
ſteuer wird aus der gemeinſamen Kaſſe bezahlt. Hierbei 
nähert ſih dieſe Bruchteilgemeinſchaft der Gemeinſchaft zur 
geſamten Hand. 
Unter dieſes Rechtsinſtitut fallen die Backhausgenoſſen- 
ſchaften. Hier hat auch jeder einen Anteil, dieſer läßt fich 
aber nicht ziffernmäßig beſtimmen. Das Verfügungsrecht iſt 
hier dem einzelnen Genoſſen entzogen. Äber das gemeinſame 
Eigentum am Bades fönnen nur alle Berechtigten gemein- 
ſam verfügen. Nechtsquelle diefer Eigentumsgemeinſchaft 
Zzur geſamten Hand iſt das Geſellſchaftsreht des Bürgerlichen 
Geſeßbuches (88 705 bis 710). 
Die Weilergenoſſenſchaften laſſen jich jehr fehwer unter 
eine ſolche juriſtiſhe Gemeinſchaft bringen; es waren eben, 
wenn ſie überhaupt eine genoſſenſchaftlihe Bindung er- 
kennen ließen, meiſt nur wirtſ<haftli<e Zweckverbände. 
Schließlich ſoll niht unerwähnt bleiben, daß in den 
leßten Jahrzehnten die politiſhen Gemeinden vielfah das 
Grundeigentum der Waldberechtigten aufgekauft haben und 
ſo der genoſſenſchaftlihe Verband der Intereſſenten auf=- 
gelöſt wurde, 
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