Full text: Kreis Offenbach (A, [1])

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vollständigung der Landeskunde in Bezug auf die Geschichte des 
(arossherzogthums und auf die Kunst und deren Entwickelung in 
diesen Landen. Es wird den Behörden die Monumente bezeichnen, 
welche besondere Beachtung in Bezug auf ihre Erhaltung verdienen; 
es wırd aber auch allgemein darthun, welche Schätze des Alterthums 
in dem Lande befindlich sind, und es wird somit den Sinn und die 
Theilnahme der Bewohner für die Erhaltung der Alterthümer erwecken 
und beleben. 
Nach den zur Einleitung des Unternehmens geeignet erscheinen- 
den Massnahmen bestellte die Grossherzogliche Staatsregierung eine 
Kommission, welcher die Vorbereitung, die Leitung und die Heraus- 
gabe des Werks obliegen sollte. Die für die Beschreibung der einzelnen 
Landestheile erwählten Verfasser sind Mitglieder dieser Kommission. 
Die erste Aufgabe der Kommission war, neben der Ordnung ihrer 
eigenen (reschäftsthätigkeit und derjenigen der Verfasser, die Auf- 
stellung von Grundzügen über Inhalt und Form des Werks, welche 
im Jahr 1881 auf Grund des Referats und Correferats der Herren 
(geheime Oberbaurath Dr. Müller und Professor Hofrath Dr. Schaefer 
erfolgte. Aus diesen Grundzügen, welche im Voranschreiten des Werks 
einzelne Modificationen erfuhren, soll zur Orientirung das Wesentliche, 
wie es jetzt gilt, nachstehend mitgetheilt werden. 
Das Werk »Kunstdenkmäler im Grossherzogthum Hessen« hat 
zum Zweck, die im Hessischen Staatsgebiet vorhandenen Denkmäler 
der Architektur, Plastik, Malerei und ‘des edleren Kunstgewerbes, in- 
soweit dieselben in kunst- und kulturhistorischer Beziehung von Werth 
sind und den unserm Jahrhundert vorangegangenen Epochen ange- 
hören, in Beschreibung und bildlicher Darstellung zu einem über- 
sichtlichen Ganzen zu vereinigen. Das Werk wird sonach die Inven- 
tarısirung aller derjenigen Kunstdenkmäler des Grossherzogthums 
umfassen, die durch ihr Alter, ihre Darstellung, Formen, Schicksale 
und historische Bedeutsamkeit Beachtung beanspruchen, gleichviel ob 
dieselben im Besitz des Staats, von Gemeinden, Korporationen, Ver- 
einen oder von Privaten sich befinden. 
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