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Die Darstellung wird auch schon die ältesten (römischen und
germanischen) Kunstansätze berücksichtigen. Kunstdenkmäler des
19. Jahrhunderts können in solchen Fällen flüchtig erwähnt werden,
wo an Stelle eines verschwundenen, aber für die Entwickelungs-
geschichte der heimathlichen Kunst der Erwähnung würdigen Denk-
mals (Kirchen, Rathhäuser etc.) Neuschöpfungen getreten sind.
Kür die äussere Form der Bearbeitung sollte ursprünglich die
Vertheilung des Stoffs nach den drei Provinzen Starkenburg, Ober-
hessen, Rheinhessen massgebend sein. Es wurde jedoch später als
zweckmässig erkannt, jeden der achtzehn Kreise des Landes als eine
besondere Abtheilung des Werkes zu behandeln. Die Denkmälerauf-
zeichnun
ıg wird demnach in alphabetischer Reihenfolge der Orte inner-
halb jedes Kreises geschehen.
Erläuterungen geschichtlicher und topographischer Natur sind,
wie für grössere Complexe (Provinzen, Kreise), so auch bei den ein-
zelnen Orten einleitungsweise in gedrängter Fassung zulässig, jedoch
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Interesse kunsthistorischer
Darstelluı nothwend erscheinen. In verwandtem Sinn verdienen
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auch die ım Volke fortlebenden, auf Kunstdenkmäler bezüglichen Sagen
und Legenden Beachtung.
Die Inventarisirung hat sich auf den folgenden Umfang des
(regenständlichen zu erstrecken:
a) Römische und germanische Denkmäler, einschliesslich der
Kunst der Merovingerzeit;
b) Denkmäler der Karolinger-Aera, der romanischen und: gothi-
schen Stylepoche, sowie der Renaissance einschliesslich des
Barockstyls, des Rococo und des sog. Zopfes bis zum Beginn
der klassicirenden Reactionszeit, umfassend die Werke der
Architektur, Plastik, Malerei einschliesslich der Miniaturen, die
Erzeugnisse der kirchlichen und profanen Kunstindustrie, wie
Holzschnitzerei, Elfenbeinplastik, Glasmalerei, Emailmalerei,