Full text: Kreis Offenbach (A, [1])

   
ll, Bronzegüsse, 
sen, Aquaducte, 
ler, insofern die- 
oche Erwähnung 
‚gische Karte des 
r Inventarisirung 
andern deutschen 
beobachtete Ver- 
vorbildlich zu be- 
ten ist der in der 
worauf die älteren 
weisen, sowie die 
nachfolgen. 
nach Gruppen in 
lastik, Malerei und 
Werke der Sacral- 
tektur, und inner- 
.n Festungsbauten 
n der Plastik geht 
pulcralplastik dem 
Malerei gilt die 
ren, Grlasmalereien. 
‚or den malerischen 
Stickerei, Weberei, 
t. Plastische, male- 
nd in den Kirchen 
ienhang mit diesen 
zu verzeichnen. 
  
Auch .die an und in den beschriebenen Gebäuden befindlichen 
einzelnen Kunstwerke (wie in Kirchen die Altäre, Lettner, Chor- 
schranken, Kanzeln, Orgeln, Taufsteine, Grabmäler, ferner die heiligen 
(reräthe, Grefässe, Glocken, Paramente, Teppiche, Bücher mit Minia- 
turen u. s. w.) erhalten eine kurze Beschreibung und Erklärung. 
esondere Sorgfalt ist den auf diesen Gegenständen befindlichen 
Inschriften und Wappen zuzuwenden, ebenso den Steinmetzzeichen 
auf den Werkstücken, den Monogrammen auf Denkmälern der Plastik 
und Malerei, den Orts- und Werkstattzeichen auf Geräthen und Ge- 
fässen der Edelmetalltechnik und Keramik, den Giesserzeichen auf 
(Glocken und Gusswerken aller Art. 
Den Schluss jedes einzelnen Artikels der Inventarisirung bilden 
die erwähnenswerthen, nicht mehr exıstirenden Monumente, sowie die 
Notizen über Geschichtsquellen und die Literatur des Ortes. 
Beı der Aufzeichnung der architektonischen Monumente ist, ebenso 
zur Aufstellung technischer Bezüge im Allgemeinen, wie im Beson- 
deren zur Motivirung des Formen-Reichthums oder der Formen- 
Schlichtheit der Bauwerke, auf das verwendete Baumaterial zu achten. 
Namentlich verdient auch die Art des Holzes Beachtung, insbeson- 
dere beim Wohnhausbau in Oberhessen und anderwärts. 
Für die Bearbeitung der Kunstwerke in öffentlichen und Privat- 
sammlungen ist eine summarische Behandlung im Allgemeinen ge- 
nügend und nur in wichtigeren Fällen auf Einzelerörterungen ein- 
zugehen. 
Dieses Verfahren gilt insbesondere für die kunstgewerblichen 
Erzeugnisse des römisch-germanischen Alterthums, insofern es aus- 
reichend sein wird, dieser Gegenstände bei den bezüglichen Orten 
als ihren Fundstätten zu gedenken mit Hinweis auf die Sammlungen, 
in denen sie Schutz gefunden haben. 
Dem Werk wird ein Verzeichniss aller derjenigen Personen bei- 
gedruckt, die sich um die Förderung des Unternehmens, insbesondere 
auch durch handschriftliche oder künstlerische eiträge verdient ge- 
     
   
    
    
  
    
    
    
   
    
  
    
    
   
  
  
    
    
    
   
    
   
   
   
  
	        
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