Full text: Ehemaliger Kreis Wimpfen (A, [3])

  
  
   
  
   
   
  
   
  
  
   
  
   
  
  
   
  
   
   
  
   
   
  
  
   
   
  
  
   
  
  
  
   
   
  
  
   
    
   
  
  
    
  
  
    
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Thatsache bestätigen, dass die Chorherren nicht als canonici regulares mit streng 
klösterlicher Verfassung in einem gemeinsamen Konventsgebäude vereinigt waren, 
sondern in einzelnen Stiftshäusern getrennt von einander wohnten, eine Einrichtung, 
die bis zur Aufhebung des Ritterstiftes fortdauerte. 
Aus diesen kaiserlichen Schutzbriefen geht aber auch die missgünstige Stellung 
hervor, welche die Reichsstadt Wimpfen schon in jener Zeit dem Ritterstift gegen- 
über einnahm. Um 1372 waren die Dinge dahin gekommen, dass König Wenzel sich 
veranlasst fand, die von seinem Vater Karl IV der Reichsstadt verliehenen Privilegien, 
insofern daraus Nachtheile für die Chorherrn entstanden waren, ausser Kraft zu setzen. 
Einige Zeit nachher übertrug Wenzel den Schutz des Stiftes dem Pfalzgrafen 
Ruprecht d. Ä. mit der Begründung, dass die Chorherren »vajte Defweret vnd 
befchediget worden wider got vnd recht vnd fie nymands haben der fie fchirmet 
oder fehußet vor gewalt ond unrecht die an jn gefchiet.«*) — Gegen die Mitte des 
15. Jahrhunderts betraute Pfalzgraf Otto den Dynasten Eberhard von Neipperg mit 
dem Schutze des Stiftes, worauf Kaiser Maximilian I i. J. 1504 das Schirmverhältniss 
von Kurpfalz zu Gunsten der Herzöge von Württemberg auflöste. — Den letzten 
Schutzbrief des Reichsoberhauptes erhielt das Ritterstift durch Kaiser Matthias im 
Jahre 1613. — Der kaiserlichen Fürsorge ungeachtet und obgleich das Stift im 13. 
und 14. Jahrhundert durch Schenkungen, Vermächtnisse und Erwerbungen von Gefällen 
zu Wohlhabenheit und Ansehen sich erhoben hatte, war es doch nicht in der Lage, 
der fortgesetzten Feindseligkeiten seitens der Reichsstadt sich zu erwehren. »Obschon 
man diesem Unwesen durch bestimmte Verträge abzuhelfen suchte, so wurden 
solche von der Stadt in der Folge doch nur in soweit gehalten, als es ihrer 
Convenienz angemessen war, im Uebrigen aber denselben eine Auslegung gegeben, 
wie es gerade für sie passte.«**) — Zu diesen Zwistigkeiten gaben u. a. die Juris- 
diktion des Stiftes über seine geistlichen und weltlichen Angehörigen und Diener, 
die Besitzfrage der Neckarmühlen, der Oberfleckinger Wasserleitung und des Stein- 
bruches am Main Veranlassung, insbesondere aber der Streit um den Weinschank 
der Chorherren, so dass das Stift in ähnlicher Weise seinen Weinstreit mit dem 
Wimpfener Rath zu bestehen hatte, wie später die Dominikaner ihren Dierstreit 
(s. o. S. 91) mit der Reichsstadt ausfechten mussten. Der Jurisdiktions-Prozess, ob- 
wohl vor das Reichskammergericht gebracht und im Jahre 1596 durch einen Haupt- 
vergleich geschlichtet, wurde von der Reichsstadt niemals als beigelegt angesehen 
und war sogar zur Zeit der Säkularisation des Ritterstifts noch im Schwange, um 
nun erst durch diese Umgestaltung der öffentlichen Verhältnisse vollends von der 
Bildfläche zu verschwinden. 
In die erste Zeit der Kirchenspaltung des 16. Jahrhunderts fällt der Beginn der 
Konflikte über die dem Ritterstift gehörige St. Georg-Pfarrkirche im Thal, deren 
Mitgebrauch für den lutherischen Gottesdienst die Reichsstadt beanspruchte. Der 
Zwist wogte lange hin und her. Nach halbhundertjähriger Dauer wurden die Wirren 
durch das Einschreiten Kaiser Rudolf’s II endgiltig in der Weise beigelegt, dass die 
*)i Vergl. Bauer, Archiv III, S. 23. 
**) Ebendaselbst S. 24. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
 
	        
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