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144 KREIS WORMS
wird, ist unächt. Ein anderes Privileg Friedrichs von ı 184 wurde nach Zorn *) in Erz
gegossen und über dem Nordportal des Doms eingemauert. Trotzdem konnte Worms
die unbeschränkte Freiheit nicht auf die Dauer behaupten; im Jahre 1233 eelano es
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dem Bischof eine Verfassung zu vereinbaren, die ihm wenigstens ein vorwiegendes
Besetzungsrecht des Rats und den Vorsitz darin übertrug. Doch wurde das Gericht
vom Rat getrennt, wobei unentschieden gelassen wurde, ob es bischöflich oder städtisch
sein solle. Im ganzen behauptete die Stadt ihre Selbstständigkeit und erstarkte an
Reichtum und Kraft der Bürger. Glänzende und bedeutungsvolle Tage gingen damals
über sie hin. Im Jahr ı235, am 4. Juli zog Friedrich 11. feierlich in ihre Mauern.
Zwölf Bischöfe empfingen ihn. Am ıs. Juli fand seine Vermählung mit Elisabeth
von England statt. Vier Tage dauerten die Festlichkeiten, auf die nur die Ver-
haftung des Königs Heinrich, des ungetreuen Sohnes Friedrichs, einen Schatten warf.
Das vierte Jahrzehnt des Jahrhunderts sah heftige Kämpfe mit dem Bischof:
im fünften ward die Gegend von Worms zum Schauplatz des Kampfes zwischen
dem Hohenstaufen Konrad und dem Gegenkönig Wilhelm von Holland. Worms
hielt fest an Konrad, im entgegengesetzten Lager stand der Bischof. Dem Inter-
dikt trotzte die Stadt, um dem König treu zu bleiben. Doch gelang der Versuch
nicht, die alte Verfassung wieder herzustellen. Einen gewissen re 'htlichen Abschluss
gewährte die Übereinkunft zwischen Bischof und Stadt vom Jahr ı
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Freistaat war die Stadt nach Arnolds **), Ausdruck eine Freistadt geworden, allein
auch so war sie eine unabhängige Korporation im Reich geblieben.
Ruhe in dem Verhältnisse zwischen Stadt und Bischof war darum nicht.
Die Konflikte zwischen beiden im kleinen und grossen lasteten die folgenden zwei
Jahrhunderte hindurch auf der Stadt; sie arteten öfter zu Fehden aus und wurden
von Zeit zu Zeit durch Rachtungen unterbrochen, ohne desshalb jedoch aufzuhören.
Auf das Detail der Streitirkeiten ist hier einzuerehen nicht der Ort, es eenüct zu
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bemerken, dass die Rechte der Stadt durch die Rachtuneen von 1366 und den
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Schied von 1483 entschieden herabgedrückt und ihr ausserdem die pfälzische
Vogtei aufgedrängt worden war, dass jedoch die Kaiser Friedrich III. und Maximilian
günstige Mandate erliessen und dass der Kampf durch’ die Pfalzgrafenrachtung von
1519 zum Abschluss gebracht wurde. Die Stadt wurde darin definitiv als freie Reichs-
stadt anerkannt. Im Jahr ı522 wurde die Verfassung durch Einführung des Kollegs
der Dreizehner vervollständigt, welches bis zur Auflösung des alten Reichs thatsich-
lich die Herrschaft geführt hat. Mittlerweile hatte die Stadt einen schweren Angrifl
Franz von Sickingens zu bestehen gehabt, vor dem sie erst kaiserliche Hülfe rettete.
Im Jahre 1521 war der epochemachende Reichstag im Bischofshof zu Worms.
in dem ein neues weltbewegendes Princip seine erste Probe bestand. Die That
des Mönches, der damals auf dürfigem Gefährt in das stattliche Thor der Reichs-
stadt einzog, hatte auch die Begründung einer neuen Epoche im kirchlichen Leben
der Stadt zur Folge. Worms nahm den Protestantismus an. und dieses wirkte
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bedeutend auf die Stellung des Bistums in ungünstigem Sinne ein.
*) Zorn, Friedrich, Wormser Chronik. Herausg. von Wilh. Arnold,
**) Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte im Anschluss
Worms. Wir sind derselben vielfach gefolgt
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