162 Baubefchreibung, die Einbauten: Naffauer Gedächtnis-Kapelle
Erhalten ift davon nur noch das untere Gefchoß: es ift die Kapelle, zu der man durch
eine Öffnung im Fußboden zwifchen dem zweiten und dritten der freiftehenden Pfeiler
des Mittelfchiffs (von Often her gerechnet) hinabfteigt. Über diefem Untergefchoß
erhob fich mitten im Mittelfchiff der zierliche Oberbau, den eine Reiterfigur des
heiligen Martin Krön-
te. Daher bekam das
Ganze den Namen
Martinschörlein. Lei-
der brach man den
Oberbau 1683 ab, „um
En. / einen befferen Durch-
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= = 7, blick zu gewinnen“.
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Salt DE EERRRREER 7, Der Unterbau wur
de 1874, 1881, zulegt
1888 —1890 herge-
ftellt.!) Den kompli-
zierten Grundriß und
Aufbau des Unterge-
[choffes 2) zeigt die
‘ Abb. 78. Der Raum
erhebt fich über der
Grundfläche eines
Rechtecks. In jeder
der vier Seitenwände
7, findet fich eine flache,
[pisbogig gefchloffene
: Nifche, je eine brei-
Z,, tere in den breiteren
7 Seiten, eine [öhmälere
in den Schmalfeiten.
7%, Verbindet man die
Außenkanten der ein-
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» Mitte des Raumes der
Grundriß eines zwei-
ten, ähnlichen kleine-
ren Rechtecks feftgelegt. Über den Randlinien diefer Figur erheben fich nun zehn
durch Spigbogen miteinander verbundene Pfeiler, und zwar find fie fo geftellt, daß fie
ein Achteck bilden, in dem zwei einander gegenüberliegende Seiten die doppelte Länge
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Abb. 78. Die Naffauer Gedächtnis-Kapelle
1) Quartalbl. für das Großherzogtum Heffen 1888. IV. S. 89 ff.
2) Dahl, Die Krypta des heiligen Bardo. Naffauer Annalen III, 3 und Tafel 1. — Schneider
Sp. 36 f. Vgl. auch: Fr. Schneider, Die Bardo-Krypta (d. h. die Naffauer Gedächtnis-Kapelle)
unter dem Dom in Mainz. Mainzer Journal 1888. Nr. 263 vom 10. November. Eine ältere Auf-
nahme, aufgenommen und gezeichnet von Dr. Fr. Müller, wiedergegeben in Lithographie,
findet fich in den Denkmalen der deutfchen Baukunft, dargeftellt von heffifchen Architekten.
Das Original der Aufnahme im Heffifchen Denkmalarchiv. Eine weitere Aufnahme in
Schneiders Nachlaß Nr. 103. Ferner Schneider, Darftellungen S. 151 Nr. 723 b und c.
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