GEIS-NIDDA
über die genannten Dörfer beanspruchte, wurde nachgewiesen, dass er niemals die
hohe Gerichtsbarkeit darüber besessen habe.*) Der Orden blieb im Besitze von
Fauerbach bis 1584, in welchem Jahre Landgraf Ludwig IV. von Hessen das
ganze Gericht als Erbleihe erwarb.
5 Die Kirche zu Fauerbach, gleich der von Lais, ist in den Synodal-Registern
des Archidiakonats S. Maria zu den Greden in Mainz**) als Filial der Pfarrei
Wallernhausen, der Mutterkirche des gleichnamigen Gerichts, aufgeführt.
Die jetzige Kirche ist ein kleiner unscheinbarer Bau mit spitzem Dachreiter
über der Mitte des Firstes, und wurde im Lauf der letzten Jahrhunderte mehr-
fach umgebaut, sodann 1825 und zuletzt 1855 wiederhergestellt. Sie hat indes
einige Spuren des alten Gotteshauses bewahrt; solche sind zwei Thüren, von
denen diejenige der Westseite die bemerkenswerteste ist. Die halbkreisförmige
I,I8 m weite Öffnung ist von einem tiefen Rinnleisten, sowie von einem vorge-
legten Blendbogen mit kräftigem Rundstabprofil umrahmt, der 1,78 Lichtweite
und die Form eines nur wenig vom Halbkreis abweichenden Spitzbogens hat. Die
Uebergänge von Rinnleisten und Rundstab in die scharfen rechtwinkligen Ecken
der Schaft-Enden haben die Formbildung der spät-romanischen und der Ueber-
gangszeit zur Gotik (ähnl. Fig. 13. S. 36).
Aus allen diesen Merkmalen ist zu schliessen, dass die alte Kapelle oder
Kirche, deren Haupteingang diese Rundbogenthüre bildete, in den ersten Jahr-
zehnten des 13. Jahrhunderts errichtet wurde. Die Thüre an der Südseite, die
mit einem Spitzbogen überwölbt ist, dessen Hohlkehlenprofl an der Fase der
N Schäfte sich anschneidet, scheint dem Ende des ı4. oder dem Anfang des 135. Jahr-
hunderts anzugehören. Im übrigen bietet die Kirche, die im Innern mit hölzernen
Emporen, Orgel, Kanzel u. s. w. ausgerüstet ist, nichts Bemerkenswertes.
Das im Dachreiter aufgehängte Glöckchen hat folgende Inschrift: GOS MICH
BENE * U *IOH * GEORG SCHNEIDEWIND IN FFURT ANNO 1740 © (Hand).
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GEIS-NIDDA
MER ARRDORF, 3 km westlich von Nidda, heisst Hisnithe 1234, Gys-
s 57, neit 1317, sonst im 13. und 14. Jahrhundert auch Gysnit, Geisnid,
es im 15. Gyssnyde.
= Das Dorf gehörte zum Gericht Dauernheim ***) und mit diesem
zur Bingenheimer Mark (S. 16 u. f.). Indessen werden schon 1301 Schultheiss und
j Schöffen von »Gyssnidda« genannt. Daraus ist zu schliessen, dass es bereits
damals ein eieenes Gericht besass.
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*) Niddaer Salbuch von 1537, im Grossh. Haus- u. Staats-Arch, zu Darmstadt.
**) Würdtwein, Dioec. Mog. III, S. ı2 u. 88.
*), Landau, Beschr.
l. Gaues Wettereiba S. 24 und Grimm, Weist. III, S. 430.
Kirche
Allgemeines
Innenansıcht der Hallenkirche.