17— 19. Jahr-
hundert
32 KREIS BÜDINGEN
liess sich 1547 von Kaiser Karl V., zu seinem erblichen Wappen mit den zwei
Querbinden, den »Hardecker Löwen« verleihen. "
Das Land blieb in geteiltem Besitz unter folgenden Grafen und Herren der
beiden Linien :**)
Ronneburg. Bırstein.
Philipp 1517 — 1526; dessen Sohn Johann Ill. 1517— 1533; sein ältester
Anton, der schon seit 1518 zur Aus- | Sohn Reinhard 1533—1559 allein, so-
übung der Herrschaft des Landes gelangt | dann mit dessen Bruder Philipp II. ge-
war, in eigener Regierung 1526— 1560. | meinschaftlich 1559 -— 1568; nach dem
Seine Söhne: Georg (ft 1577) und | Tod des Ersteren Philipp II. mit seinem
Wolfgang (f 1597) gemeinschaftlich
1560— 1562; Georg allein 1562— 1505;
sodann der jüngste der drei Brüder, | einziger ihn überlebender Sohn Wolfgang
Ernst (seit 1592 Mitregent) 1596— 1601.
Bruder Ludwig geteilt 1508— 1588; hier-
auf Philipp II. allein 1588— 15906. Dessen
Heinrich, 1565 — 1001.
Wolfgang Ernst vereinigte hierauf, nach dem ı601 mit dem Tode Heinrichs
erfolgten Erlöschen der Ronneburger Linie, die ganze Grafschaft Ysenburg-Büdingen
in seiner Hand bis 1628.
Im Laufe des vorhergehenden Jahrhunderts war auch in Büdingen die Kunst
der Renaissance eingezogen, doch herrschte sie daselbst weniger vor, wie die Spät-
gotik, an deren Ueberlieferungen zum Teil bis gegen Ende des ı6. Jahrhunderts
festgehalten wurde. Indes bekundet sich die Schaffensfreudigkeit der neuen Zeit
durch zahlreiche Bauten nicht allein in der Stadt und am Schloss zu Büdingen,
sondern auch bei anderen Burgen und Schlössern der Grafschaft, namentlich Ronne-
burg, Meerholz, Kelsterbach, Birstein, Offenbach, welche die Grafen von Ysenburg-
Büdingen teils ansehnlich erweitern und verändern, teils von Grund aus neu
erbauen liessen.
Auch zu Anfang des ı7. Jahrhunderts stand die Kunstthätigkeit in Büdingen
nicht still; der ausbrechende Religionskampf machte derselben ein Ende.
Mitten unter den Wirren und Schrecken des dreissigjährigen Krieges trat
Graf Wolfgang Ernst, 1628, fünf Jahre vor seinem 1633 erfolgten Tod, die Regierung
an seine Söhne ab, für die er das Land in fünf Teile gespalten hatte.
Von dieser zweiten Landesteilung kommt hier nur der-die Herrschaft Büdingen
umfassende Teil in Betracht. Diesen empfing und behielt der vierte Sohn Wolfgang
Ernsts, Philipp Ernst, 1628—1635.***) Dann wurde die ganze Grafschaft durch
kaiserliches Dekret vom 7. Juli 1635,t1) wegen Verbindung des Grafen von
Ysenburg - Büdingen mit Gustav Adolf von Schweden, als verwirktes Reichslehen
eingezogen und dem Landgrafen Georg II von Hessen-Darmstadt eingeräumt, der
von 1635-—1643 im Besitz desselben verblieb. Auf Grund eines 1642 zwischen
%, Simon, Gesch. d. reichsst. Hauses Y. u. B. Il. 5. 259 u. Tab. VI., sowie III. S. 293. No. 303.
**) Ebend. II. S. 253 ff.
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