Full text: Kreis Büdingen ([C, 1])

   
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293. No. 303. 
BÜDINGEN MIT GROSSENDORF 33 
letzterem und den Grafen von Ysenburg-Büdingen abgeschlossenen Vertrags erhielten 
diese ihr Land, ausser einigen Teilen, die sie abzutreten hatten, wieder zurück. 
Aber erst 1644 *) gelangten sie wirklich in dessen Besitz; und im folgenden Jahre 
wurde zwischen den damals noch lebenden Söhnen und Enkeln Wolfgang Ernsts 
nach längeren Verhandlungen eine einstweilige Teilung **) vorgenommen, vermöge 
welcher Wilhelm Otto, 1645— 1667, die Stadt Büdingen mit allen ihren Zugehörungen, 
Ludwig Arnold, 1645— 1662, alle Dörfer des Gerichts Büdingen innehatten. Nach 
dem in den betreffenden Jahren erfolgten Tode der beiden kinderlosen Grafen 
wurde eine weitere Teilung zwischen den noch vorhandenen zwei Hauptlinien 
notwendig, kam aber erst 1084 zu stande. Damals war Johann Ernst, der jüngste 
Sohn Wolfgang Ernst I., der Stadt und Gericht Büdingen mit der betreffenden 
Landeshälfte zu erhalten hatte, bereits gestorben (1673). Diesen dem jüngeren 
Hauptstamm zugefallenen Anteil zerlegten die vier Söhne Johann Ernsts, durch 
Vertrag von 1687, wieder in vier Teile, nämlich in einen Büdinger, einen Wächters- 
bacher, einen Meerholzer und einen Marienborner Teil. Um weitere Zersplitterung 
zu verhüten, wurde sodann 1712 unter diesen vier Linien, also für den ganzen 
jüngeren Hauptstamm, die Erstgeburtserbfolge eingeführt ***), welche 1711 der ältere 
Hauptstamm Öffenbach-Birstein für sich aufgerichtet hatte. Die Marienborner Linie 
erlosch schon 1725; ihr Teil fiel den drei übrigen Linien anheim. 
Von der letzten Teilung ı687 an verblieb Schloss, Stadt und Gericht Büdingen, 
mit allen zu diesem Landesteil gehörigen Dörfern, im alleinigen Besitz der jetzt 
noch blühenden Linie Ysenburg und Büdingen. Die Inhaber waren: Johann 
Casimir 1687 - 1693; dessen Söhne: Johann Ernst II. 1693 —1708 und Ernst 
Casimir I. 1708--1749; des letzteren Söhne: Gustav-Friedrich 1749—--1768 und 
Ludwig Casimir 1768— 1775; sodann ihr Neffe Ernst Casimir Il. (Sohn des dritten 
Bruders Ernst Dietrich) 1775—1ı801. Unter dem Sohn des FErsteren, Ernst 
Casimir Ill, 1801 —1852, erfolgte 1806 die Mediatisirung seiner Linie und die 
Einverleibung seines Landes in das Fürstenthum Ysenburg während des Rheinbundes. 
In Folge der Wiener Congressakte kam die Grafschaft 1816 ganz unter die Ober- 
herrschaft des Grossherzogs von Hessen, und Ludwig II. erteilte Ernst Casimir III. 
und seinem Hause 1840 die Fürstenwürde. 
Seit ı816 also ist Büdingen eine Grossherzoglich Hessiche Stadt; aber heute 
noch hat sie sich nicht ganz von den Verheerungen der vorhergegangenen 200 
Jahre erholt. Tiefe Spuren hatten der dreissigjährige Krieg, und in dessen Gefolge 
Seuchen und Hungersnoth, in dem schrecklich verwüsteten und verödeten Land 
hinterlassen. Seitdem hat sich die äussere Erscheinung der Stadt Büdingen nur 
wenig verändert. Während der Spät-Barockzeit gegen Ende des 17. Jahrhunderts 
entstand, ausser einigen baulichen Herstellungen im Schloss zu Büdingen und dem 
Neubau des Jagdschlosses Tiergarten, nichts Nennenswerthes. Nach dem 
spanischen Erbfolgekrieg kam eine Zeit der Ruhe, infolge deren, wenn nicht 
die Kunstthätigkeit, so doch die gewerbliche Betriebsamkeit erwachte und zunahm. 
*) Simon, Gesch. d. reichsst. Hauses Y. u. B. II. S. 319. 
**) Ebendas. II. S. 362 bis 365. 
***) Von Kaiser Karl VI. 1713 genehmigt. 
    
   
     
  
   
  
  
   
   
   
   
    
   
    
   
   
   
  
   
  
   
   
      
   
      
    
    
     
  
   
   
   
   
    
    
  
   
  
   
   
     
  
     
	        
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