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293. No. 303.
BÜDINGEN MIT GROSSENDORF 33
letzterem und den Grafen von Ysenburg-Büdingen abgeschlossenen Vertrags erhielten
diese ihr Land, ausser einigen Teilen, die sie abzutreten hatten, wieder zurück.
Aber erst 1644 *) gelangten sie wirklich in dessen Besitz; und im folgenden Jahre
wurde zwischen den damals noch lebenden Söhnen und Enkeln Wolfgang Ernsts
nach längeren Verhandlungen eine einstweilige Teilung **) vorgenommen, vermöge
welcher Wilhelm Otto, 1645— 1667, die Stadt Büdingen mit allen ihren Zugehörungen,
Ludwig Arnold, 1645— 1662, alle Dörfer des Gerichts Büdingen innehatten. Nach
dem in den betreffenden Jahren erfolgten Tode der beiden kinderlosen Grafen
wurde eine weitere Teilung zwischen den noch vorhandenen zwei Hauptlinien
notwendig, kam aber erst 1084 zu stande. Damals war Johann Ernst, der jüngste
Sohn Wolfgang Ernst I., der Stadt und Gericht Büdingen mit der betreffenden
Landeshälfte zu erhalten hatte, bereits gestorben (1673). Diesen dem jüngeren
Hauptstamm zugefallenen Anteil zerlegten die vier Söhne Johann Ernsts, durch
Vertrag von 1687, wieder in vier Teile, nämlich in einen Büdinger, einen Wächters-
bacher, einen Meerholzer und einen Marienborner Teil. Um weitere Zersplitterung
zu verhüten, wurde sodann 1712 unter diesen vier Linien, also für den ganzen
jüngeren Hauptstamm, die Erstgeburtserbfolge eingeführt ***), welche 1711 der ältere
Hauptstamm Öffenbach-Birstein für sich aufgerichtet hatte. Die Marienborner Linie
erlosch schon 1725; ihr Teil fiel den drei übrigen Linien anheim.
Von der letzten Teilung ı687 an verblieb Schloss, Stadt und Gericht Büdingen,
mit allen zu diesem Landesteil gehörigen Dörfern, im alleinigen Besitz der jetzt
noch blühenden Linie Ysenburg und Büdingen. Die Inhaber waren: Johann
Casimir 1687 - 1693; dessen Söhne: Johann Ernst II. 1693 —1708 und Ernst
Casimir I. 1708--1749; des letzteren Söhne: Gustav-Friedrich 1749—--1768 und
Ludwig Casimir 1768— 1775; sodann ihr Neffe Ernst Casimir Il. (Sohn des dritten
Bruders Ernst Dietrich) 1775—1ı801. Unter dem Sohn des FErsteren, Ernst
Casimir Ill, 1801 —1852, erfolgte 1806 die Mediatisirung seiner Linie und die
Einverleibung seines Landes in das Fürstenthum Ysenburg während des Rheinbundes.
In Folge der Wiener Congressakte kam die Grafschaft 1816 ganz unter die Ober-
herrschaft des Grossherzogs von Hessen, und Ludwig II. erteilte Ernst Casimir III.
und seinem Hause 1840 die Fürstenwürde.
Seit ı816 also ist Büdingen eine Grossherzoglich Hessiche Stadt; aber heute
noch hat sie sich nicht ganz von den Verheerungen der vorhergegangenen 200
Jahre erholt. Tiefe Spuren hatten der dreissigjährige Krieg, und in dessen Gefolge
Seuchen und Hungersnoth, in dem schrecklich verwüsteten und verödeten Land
hinterlassen. Seitdem hat sich die äussere Erscheinung der Stadt Büdingen nur
wenig verändert. Während der Spät-Barockzeit gegen Ende des 17. Jahrhunderts
entstand, ausser einigen baulichen Herstellungen im Schloss zu Büdingen und dem
Neubau des Jagdschlosses Tiergarten, nichts Nennenswerthes. Nach dem
spanischen Erbfolgekrieg kam eine Zeit der Ruhe, infolge deren, wenn nicht
die Kunstthätigkeit, so doch die gewerbliche Betriebsamkeit erwachte und zunahm.
*) Simon, Gesch. d. reichsst. Hauses Y. u. B. II. S. 319.
**) Ebendas. II. S. 362 bis 365.
***) Von Kaiser Karl VI. 1713 genehmigt.