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FRIEDBERG 67
tauglich und gut sind« besetzt werden soll.') Diese Einrichtung der sog. 12 Regiments-
Burgmannen blieb bis in dieses Jahrhundert hinein bestehen. Im Jahre 1491 wurde
in der Burg beschlossen, dass ein neuer Burggraf nur aus diesem Regiment und
dass keiner gewählt werden dürfe, der dem Fürstenthum Hessen befreundet sei oder
in dessen Diensten stehe.)
Neben den Kämpfen mit der Stadt und dem inneren Ausbau der Burgverfassung
hielten die Burggrafen auch die Erweiterung ihrer Macht und ihres Ansehens nach
aussen im Auge. Nachdem im Jahre 1291 König Rudolf dem jeweiligen Burggrafen
und den Burgmannen den Befehl ertheilt hatte, »Niemanden zu gestatten, in der
Mörler Mark, welche gemeinlich Almende genannt, Neurodungen anzulegen, « ®)
1336 Ludwig der Bayer dem Landvogte der Wetterau, sowie den jeweiligen Burg-
grafen und den Burgmannen zu Friedberg den Schutz des kaiserlichen Wildbannes,
»der an der Spitalbrücke bei Friedberg anfängt,« übertragen und in demselben
Jahre den Burgmannen die Erlaubniss, in diesem Wildbanne jagen zu dürfen,
ertheilt hatte,*) gelang es der Umsicht der Burggrafen, hier weitere Rechte zu
gewinnen und endlich in den Besitz eines Theils der Mörler Mark zu gelangen.
Wichtiger jedoch war für die Besitzerweiterung der Burg die Erwerbung der Graf-
schaft und des Gerichtes Kaichen ‚,’) die von den Burggrafen mit der bekannten
Zähigkeit erstrebt, durch ein kaiserliches Dekret von 1475 als vollzogen anerkannt
wird. Dass ein Recht des Besitzes seitens der Burg weder für diese Erwerbung,
noch für die sog. Markwiese und die Mörler Mark vorhanden sei, ist anzuzweifeln.
Durch Kauf wurde die Burg auch Mitbesitzerin der Ganerbschaft Staden®) (1405).
Aber diese Erwerbungen schützten auch die Burg nicht vor dem Rückgange
ihrer Verhältnisse. Schlechte Verwaltung und der dreissigjährige Krieg führten ihn
herbei, und 1659 verkaufte die Burg ihre Rechte an Kloppenheim mit Ausnahme
der Territorial- und Criminaljustiz an den deutschen Orden für 25 000 Gulden.”)
Wie die Burg
g, so war auch die Stadt Friedberg trotz des anhaltenden Haders
mit jener eifrigst bemüht, ihre äussere Macht zu behalten und zu vermehren und
sich im Innern zu stärken. Wir haben schon die ersten Städtebündnisse erwähnt,
an denen die freie Reichsstadt zur Wahrung ihres Bestandes und zur Sicherung
gegen Gewaltthätigkeiten während der anhaltenden inneren Unruhen des deutschen
Reiches Theil nahm. Derartige Bündnisse oder Landfrieden waren meistens nicht
von langer Dauer und wurden daher auch recht oft erneuert. Der letzte grosse
Städtebund, an dem Friedberg betheiligt war, war der von 1385, der vom Kaiser
Wenzel aufgehoben wurde; die Städte sollten sich von nun an dem allgemeinen
Landfrieden anschliessen.
Wie die Burg, so wusste auch die Stadt sich von den Kaisern, welche öfters
in ihren Mauern verweilten, Privilegien zu verschaffen, welche ihre Selbständigkeit
gewährleisteten und ihre Einnahmen sicherten und vermehrten.
ı) Inf. u. Ded, Nr. ı5. 2) Mader, Bd. II. 61. 3) Ebds. I. 71, 72 u. Landau a. a. O. S, 43 etc.
4) Senckenberg, Sel. Jur. et Hist. I. 204, 206.
5) Ueber die Gesch. des Gerichtes und der Grafschaft. vgl. unter »Kaichen«.,
6) Vgl. unter »Staden«. 7) S. unter »Kloppenheim«.
in
Machtentfaltung
der Burg
Rückgang der
Burgmacht
Aeussereu. innere
Machtentfaltung
der Stadt
Städtebündnisse