Full text: Kloster Arnsburg mit Altenburg ([C, 3], Band 2)

  
Privilegien 
6 Kloster Arnsburg. Geschichte. 
alle diejenigen, die an bestimmten Tagen zu seiner Kirche oder seinen anderen 
Gnadenorten wallfahrteten. Auch sie brachten erhebliche Einkünfte. Der 
erste Indulgenzbrief, den wir kennen, ist die Bulle des Papstes Innozenz IV. 
Er stiftete 1246 der Kirche einen vierzigtägigen Ablaß für diejenigen, die 
sie am Weihtage besuchen!). Alexander VI. fügte 1260 einen solchen von 
hundert Tagen hinzu, ebenfalls für den Kirchweihtag Unser lieben Frauen 
Fasten?). Dieser Tag.wurde ganz besonders ausgezeichnet: 1256 bedenken 
ihn siebzehn Erzbischöfe und Bischöfe mit einem gemeinsamen Brief; im 
folgenden Jahre bestätigen die Erzbischöfe von Mainz und Trier und die 
Bischöfe von Speyer und Halberstadt diesen Ablaß und einen weiteren des 
Bischofs von Wirland®). Andere deutsche und außerdeutsche Kirchenfürsten 
schließen sich bis zum Ende des 14. Jahrhunderts an®). Aber schon vor 1286 
müssen sich die Ablässe für die Kirchweihung und andere Feste so gehäuft 
haben, daß sich die Ortspfarrer der Nachbarschaft über die Schmälerung 
ihrer Einkünfte beklagten, und in Arnsburg durch den Menschenandrang 
Unzuträglichkeiten. (strepitus et clamores) entstanden. Erzbischof Werner 
von Mainz vereinigte daher 1284 alle dem Kloster von Erzbischöfen und 
Bischöfen verliehenen Indulgentien auf den Sonntag vor Himmelfahrt>). 
Zu diesen Einkünften kam eine Reihe weiterer Privilegien, die erhebliche 
Vermögensvorteile brachten. Sie bestanden unter anderem in Befreiung 
von Steuern, Abgaben und sonstigen. Lasten, die die deutschen Kaiser dem 
Kloster für seine in den wetterauischen Reichsstädten, und die Landgrafen 
von Hessen für die in den Städten Marburg, Gießen und Grünberg gelegenen 
Klosterhöfe gewährten. Hessen fügte noch Zollfreiheit für Wagen und Pferde, 
Wein eigenen Wachstums und Zehntwein hinzu®). Andere benachbarte Herr- 
schaften folgten diesem, Beispiel. 
Seit Hadrian IV. (1154--1159) genossen die Klöster der Zisterzienser 
Zehntfreiheit für diejenigen Güter, die sie mit eigenen Händen oder auf eigene 
Kosten bebauten”). Dem Kloster Arnsburg wurde dieses Privilegium von den 
Päpsten mehrfach bestätigt®), auch nahm es Teil an dem Privilegium Alexan- 
ders IV., der 1255 sämtliche Klöster des Ordens von allen Abgaben an-den 
päpstlichen Stuhl befreite?). Endlich ist zu erwähnen, daß die Zisterzienser- 
klöster nach anfänglicher Unterstellung unter die Gewalt des Diözesanbischofsim 
Laufe der Zeit die Exemtion, d.i.die Unabhängigkeit vom Bischof, erlangten!P), 
1) AUBNr. 48. 
2) AUB Nr. 84. 
®) AUB Nr. 71—77. Vgl. Böhmer-Will, Reg. d. Erzbb. v. Mainz II, 8. 339f. 
“4) AUBNr. 79, 496, 1047, 1056, 1107. 
5) GCDI, 809, Nr. 380. 
°) Belegstellen in den Regesta imperii. Die hessischen Urkunden in der Origo 8. 21. 
’) Winter, Die Zisterzienser des nordöstlichen Deutschlands I, 92. 
®) Schon vor 1209. Vgl. AUB Nr. 3 und Kolb, Aquila certans, Doc. 8.4 Nr. 5. Hierzu 
Ebel a.a. ©. 8. 171£. 
°) Heimbucher, Die Orden und Kongregationen der kath. Kirche, 2. A. (1907) I, 432. 
ı) Werminghoff, Verfassungsgeschichte der deutschen Kirche im Mittelalter, 2. A. (1913) 
S. 185. 
   
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
    
	        
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