Privilegien
6 Kloster Arnsburg. Geschichte.
alle diejenigen, die an bestimmten Tagen zu seiner Kirche oder seinen anderen
Gnadenorten wallfahrteten. Auch sie brachten erhebliche Einkünfte. Der
erste Indulgenzbrief, den wir kennen, ist die Bulle des Papstes Innozenz IV.
Er stiftete 1246 der Kirche einen vierzigtägigen Ablaß für diejenigen, die
sie am Weihtage besuchen!). Alexander VI. fügte 1260 einen solchen von
hundert Tagen hinzu, ebenfalls für den Kirchweihtag Unser lieben Frauen
Fasten?). Dieser Tag.wurde ganz besonders ausgezeichnet: 1256 bedenken
ihn siebzehn Erzbischöfe und Bischöfe mit einem gemeinsamen Brief; im
folgenden Jahre bestätigen die Erzbischöfe von Mainz und Trier und die
Bischöfe von Speyer und Halberstadt diesen Ablaß und einen weiteren des
Bischofs von Wirland®). Andere deutsche und außerdeutsche Kirchenfürsten
schließen sich bis zum Ende des 14. Jahrhunderts an®). Aber schon vor 1286
müssen sich die Ablässe für die Kirchweihung und andere Feste so gehäuft
haben, daß sich die Ortspfarrer der Nachbarschaft über die Schmälerung
ihrer Einkünfte beklagten, und in Arnsburg durch den Menschenandrang
Unzuträglichkeiten. (strepitus et clamores) entstanden. Erzbischof Werner
von Mainz vereinigte daher 1284 alle dem Kloster von Erzbischöfen und
Bischöfen verliehenen Indulgentien auf den Sonntag vor Himmelfahrt>).
Zu diesen Einkünften kam eine Reihe weiterer Privilegien, die erhebliche
Vermögensvorteile brachten. Sie bestanden unter anderem in Befreiung
von Steuern, Abgaben und sonstigen. Lasten, die die deutschen Kaiser dem
Kloster für seine in den wetterauischen Reichsstädten, und die Landgrafen
von Hessen für die in den Städten Marburg, Gießen und Grünberg gelegenen
Klosterhöfe gewährten. Hessen fügte noch Zollfreiheit für Wagen und Pferde,
Wein eigenen Wachstums und Zehntwein hinzu®). Andere benachbarte Herr-
schaften folgten diesem, Beispiel.
Seit Hadrian IV. (1154--1159) genossen die Klöster der Zisterzienser
Zehntfreiheit für diejenigen Güter, die sie mit eigenen Händen oder auf eigene
Kosten bebauten”). Dem Kloster Arnsburg wurde dieses Privilegium von den
Päpsten mehrfach bestätigt®), auch nahm es Teil an dem Privilegium Alexan-
ders IV., der 1255 sämtliche Klöster des Ordens von allen Abgaben an-den
päpstlichen Stuhl befreite?). Endlich ist zu erwähnen, daß die Zisterzienser-
klöster nach anfänglicher Unterstellung unter die Gewalt des Diözesanbischofsim
Laufe der Zeit die Exemtion, d.i.die Unabhängigkeit vom Bischof, erlangten!P),
1) AUBNr. 48.
2) AUB Nr. 84.
®) AUB Nr. 71—77. Vgl. Böhmer-Will, Reg. d. Erzbb. v. Mainz II, 8. 339f.
“4) AUBNr. 79, 496, 1047, 1056, 1107.
5) GCDI, 809, Nr. 380.
°) Belegstellen in den Regesta imperii. Die hessischen Urkunden in der Origo 8. 21.
’) Winter, Die Zisterzienser des nordöstlichen Deutschlands I, 92.
®) Schon vor 1209. Vgl. AUB Nr. 3 und Kolb, Aquila certans, Doc. 8.4 Nr. 5. Hierzu
Ebel a.a. ©. 8. 171£.
°) Heimbucher, Die Orden und Kongregationen der kath. Kirche, 2. A. (1907) I, 432.
ı) Werminghoff, Verfassungsgeschichte der deutschen Kirche im Mittelalter, 2. A. (1913)
S. 185.