Full text: Kloster Arnsburg mit Altenburg ([C, 3], Band 2)

Kloster Arnsburg. Geschichte. 
und daß mit dem geistlichen Schutz unseres Klosters der Abt von Hersfeld 
von Papst Honorius III. im Jahre 1223 beauftragt wurde!). 
Der weltliche Schutz, dessen Arnsburg so gut wie andere Klöster bedurfte, 
wurde vom Kaiser und der Stifterfamilie geübt. 
Der Zisterzienserorden beanspruchte von Anfang an für seine Nieder- 
lassungen Immunität, d.i. Freiheit von jeder weltlichen Gewalt?). Die stau- 
fischen Kaiser kamen aus kirchenpolitischen Gründen diesem Verlangen 
entgegen, indem sie den Zisterzienserklöstern ihres Machtbereichs (nicht 
ganz Deutschlands) Privilegien erteilten, in denen anfänglich nur die Befreiung 
von der Vogtei (,Entvogtung‘‘) ausgesprochen, bald aber auch die Ausübung 
des Vogteirechts vom Kaiser selbst übernommen wurde. Den Territorialherren 
verblieb nur ein Schutzrecht, aber diesen aufkommenden Mächten gegenüber 
konnte sich die kaiserliche Politik nicht überall durchsetzen. Hieraus ent- 
sprang der Kampf vieler Zisterzienserklöster mit ihren Landesherren um die 
Jurisdiktion, ja um die Reichsunmittelbarkeit, die auch von einigen wenigen 
tatsächlich erreicht wurde. Im ganzen nahm die Entwickelung in Deutsch- 
land folgenden Verlauf. Innerhalb der Klostermauern richtet nur der Abt. 
„Für die übrigen Klosterbesitzungen ist Regel: Befreiung der Klosterleute 
von der Landgerichtsbarkeit, ausgenommen in den hochrichterlichen Fällen.‘ 
Zugleich wurde die Entvogtung, die gleichbedeutend mit dem Verzicht auf 
eigenen Gerichtsstand für die causae majores der Klosterleute ist, die Voraus- 
setzung der Freiheit von der ordentlichen Steuer, die als Privileg des Ordens 
angesprochen wurde. 
Diese Verhältnisse muß man sich vor Augen halten, wenn man den 
"Streit, den auch unser Kloster mit der Stifterfamilie, die zugleich Landes- 
herrschaft war, um seine Immunität jahrhundertelang führte, richtig ver- 
stehen will. Es ist hier nicht der Ort, ihn in seinen Einzelheiten dar- 
zustellen, es soll nur ganz kurz auf seinen Verlauf und auf die Tat- 
sachen, auf die beide Teile ihre Ansprüche gründeten, aufmerksam ge- 
macht werden. 
In der die Stelle einer Stiftungsurkunde vertretenden Bekundung der 
Übernahme des Klosters durch Abt Gerhard von Eberbach vom 16. Juli 1174 
wird die Unabhängigkeit des Klosters von jeder weltlichen Gewalt, die Frei- 
heit und Immunität gemäß der Gewohnheit (forma) der Zisterzienser als von 
dem Stifter gewährleistet festgestellt, und weiter mitgeteilt, daß der Stifter 
nur das Amt eines Schirmherrn (tutoris ac provisoris) auf Lebenszeit über- 
nommen habe. Von der Vogtei ist in der Urkunde überhaupt nicht die Rede. 
Auch der Kaiser hat sich später nicht zum Klostervogt erklärt, Friedrich II. 
hat im Jahre 1219 Arnsburg lediglich in seinen Schutz (defensio) genommen 
und dessen Ausübung dem Burggrafen und den Burgmannen von Fried- 
1) Wenck, Hessische Landesgeschichte I, UB, 8. 141, Nr. 102. 
2) Das Folgende nach Hans Hirsch, Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit, Kap. 4 
(8. 99f£.), besonders 8. 107£., 117, 132f., 136, 139, 
Schirmherr- 
schaft und 
Immunität 
    
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
     
 
	        
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