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berg i. d. W. übertragen!). Der hierfür zu entrichtende übliche Zins bestand
in einem Paar Stiefel und einem Stück grauen Tuches.
die Immunität des Klosters. Andererseits lag hier einer der vielen Fälle vor,
in denen sich die Territorialherrschaft trotz der allgemeinen Stellung des
Ordens zur weltlichen Gewalt nicht einfach hatte ausschalten lassen. Es
konnte nicht geleugnet werden, daß die Stifterfamilie, die Herren von Münzen-
berg sowohl wie ihre Erben, die Herren von Falkenstein-Eppstein und deren
Nachfolger, die Grafen von Solms, gewisse Obrigkeitsrechte im Kloster
wahrgenommen hatte, und zwar — soweit wir sehen — bis gegen Ende des
16. Jahrhunderts ohne Widerspruch der Äbte, gelegentlich sogar mit deren
Zustimmung. Sie hatte dort Gerichtstage gehalten, die Gerichtsbarkeit über
den auf Klostergrund alljährlich abgehaltenen sogenannten Ablaßmarkt
geübt, hatte Einlager und Atzung im Kloster gehabt, war bei der Abtswahl
durch Bevollmächtigte vertreten usw. Noch in den Jahren 1541 und 1542
kommen zwischen der Stifterfamilie und dem Kloster Satzungen zustande,
durch die arge Mißbräuche im klösterlichen Leben abgestellt werden sollten.
Hierin nahmen die Stifter starken Einfluß auf die gesamte Verwaltung, ins-
besondere die Finanzgebarung, aber auch auf die Lebensführung von Abt
und Mönchen. Ähnlich wie für die kaiserliche Defensio leistete das Kloster
auch für diesen „Schirm und Schutz‘ der Landesherrschaft eine Abgabe,
das sogenannte ‚„Stiftertuch‘‘, nämlich 16 Ellen grauen Tuches und 3 Paar
lederne Handschuhe. Dagegen behauptete Abt Antonius Antoni im Jahre 1735,
daß auch an Mainz, Königstein, Hessen-Darmstadt, nach Grünberg an den
Amtsschultheis namens der Universität Gießen, in das Hanauische, an den
Magistrat in Frankfurt und die Ganerbschaft des Busecker Tals „dergleichen
Tuch und Handschuhe“ (an die Ganerbschaft auch Stiefel) geliefert würden ‚in
keiner anderen Absicht als pure allein in recognitionem der allenthalben von
Kloster Arnsburg wohl hergebrachten Zoll- und anderen Freiheiten, ohne daß
die genannten Herrschaften behaupten wollen, die Territorial-, Schutz- und
Schirmgerechtigkeit über das Kloster zu besitzen“, wie es das Haus Solms tue.
Verhältnis zwischen beiden Parteien zweifellos gut; ein freundschaftlicher
Verkehr spann sich von den Grafen Eberhard, Philipp und Hans Georg von
Solms hinüber zum Kloster. Darin würde sich auch wohl nichts geändert
haben, wenn nicht ein Ereignis eingetreten wäre, das gewiß geeignet war,
die Stellung des Klosters zur Stifterfamilie schwieriger zu gestalten. Gerade
in
tismus, und Versuche, die Reformation im Kloster einzuführen, waren zeit-
weise mit Erfolg gemacht worden). Bei der Abtswahl vom 23.— 30. März 1574
Burg Friedberg, 8. 25, und Menz, Burg und Stadt Friedberg bis 1410. Diss. 1909, 8. 16f.
Kloster Arnsburg. Geschichte.
Dies war in der Hauptsache die rechtliche Grundlage des Anspruches auf
In den auf die Satzungen von 1541/42 folgenden drei Jahrzehnten war das
jener Zeit vollzog sich der Übertritt des solmsischen Hauses zum Protestan-
1) Kolb, Aquila certans, Doc. p. 4 Nr. 4. Vgl. Ph. Dieffenbach, Geschichte d. Stadt und
?) Vgl. unten 8. 13f.