Full text: Kloster Arnsburg mit Altenburg ([C, 3], Band 2)

  
   
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berg i. d. W. übertragen!). Der hierfür zu entrichtende übliche Zins bestand 
in einem Paar Stiefel und einem Stück grauen Tuches. 
die Immunität des Klosters. Andererseits lag hier einer der vielen Fälle vor, 
in denen sich die Territorialherrschaft trotz der allgemeinen Stellung des 
Ordens zur weltlichen Gewalt nicht einfach hatte ausschalten lassen. Es 
konnte nicht geleugnet werden, daß die Stifterfamilie, die Herren von Münzen- 
berg sowohl wie ihre Erben, die Herren von Falkenstein-Eppstein und deren 
Nachfolger, die Grafen von Solms, gewisse Obrigkeitsrechte im Kloster 
wahrgenommen hatte, und zwar — soweit wir sehen — bis gegen Ende des 
16. Jahrhunderts ohne Widerspruch der Äbte, gelegentlich sogar mit deren 
Zustimmung. Sie hatte dort Gerichtstage gehalten, die Gerichtsbarkeit über 
den auf Klostergrund alljährlich abgehaltenen sogenannten Ablaßmarkt 
geübt, hatte Einlager und Atzung im Kloster gehabt, war bei der Abtswahl 
durch Bevollmächtigte vertreten usw. Noch in den Jahren 1541 und 1542 
kommen zwischen der Stifterfamilie und dem Kloster Satzungen zustande, 
durch die arge Mißbräuche im klösterlichen Leben abgestellt werden sollten. 
Hierin nahmen die Stifter starken Einfluß auf die gesamte Verwaltung, ins- 
besondere die Finanzgebarung, aber auch auf die Lebensführung von Abt 
und Mönchen. Ähnlich wie für die kaiserliche Defensio leistete das Kloster 
auch für diesen „Schirm und Schutz‘ der Landesherrschaft eine Abgabe, 
das sogenannte ‚„Stiftertuch‘‘, nämlich 16 Ellen grauen Tuches und 3 Paar 
lederne Handschuhe. Dagegen behauptete Abt Antonius Antoni im Jahre 1735, 
daß auch an Mainz, Königstein, Hessen-Darmstadt, nach Grünberg an den 
Amtsschultheis namens der Universität Gießen, in das Hanauische, an den 
Magistrat in Frankfurt und die Ganerbschaft des Busecker Tals „dergleichen 
Tuch und Handschuhe“ (an die Ganerbschaft auch Stiefel) geliefert würden ‚in 
keiner anderen Absicht als pure allein in recognitionem der allenthalben von 
Kloster Arnsburg wohl hergebrachten Zoll- und anderen Freiheiten, ohne daß 
die genannten Herrschaften behaupten wollen, die Territorial-, Schutz- und 
Schirmgerechtigkeit über das Kloster zu besitzen“, wie es das Haus Solms tue. 
Verhältnis zwischen beiden Parteien zweifellos gut; ein freundschaftlicher 
Verkehr spann sich von den Grafen Eberhard, Philipp und Hans Georg von 
Solms hinüber zum Kloster. Darin würde sich auch wohl nichts geändert 
haben, wenn nicht ein Ereignis eingetreten wäre, das gewiß geeignet war, 
die Stellung des Klosters zur Stifterfamilie schwieriger zu gestalten. Gerade 
in 
tismus, und Versuche, die Reformation im Kloster einzuführen, waren zeit- 
weise mit Erfolg gemacht worden). Bei der Abtswahl vom 23.— 30. März 1574 
Burg Friedberg, 8. 25, und Menz, Burg und Stadt Friedberg bis 1410. Diss. 1909, 8. 16f. 
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
Kloster Arnsburg. Geschichte. 
Dies war in der Hauptsache die rechtliche Grundlage des Anspruches auf 
In den auf die Satzungen von 1541/42 folgenden drei Jahrzehnten war das 
jener Zeit vollzog sich der Übertritt des solmsischen Hauses zum Protestan- 
1) Kolb, Aquila certans, Doc. p. 4 Nr. 4. Vgl. Ph. Dieffenbach, Geschichte d. Stadt und 
?) Vgl. unten 8. 13f. 
   
 
	        
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