3. Znsanterie. = h. Romanische Südstaten. 1683
Beweis von den Wert, den die Durchführung eines einheitlichen Willens
hat im Gegenjaß zu dem Zustande der Versumpfung, den faule
Routine und unfruchtbare Diskussionen jederzeit herbeiführen müssen.
Unter den italienischen Reglements ist das merkwürdigste
das, welches der Reichsgraf Joh. Matthias v. d. Schulenburg,
für das venetianische Fußvolk erlassen hat.
Schulenburg , ein Altmärker, geb. 1661, focht zuerst unter braunschweig.
Fahnen gegen Türken und Franzosen, dann unter Victor Amadeus von Savoyen
in Oberitalien. ZJ. IJ. 1702 trat er in das sächsische Heer, dessen Oberbefehl
in Polen ihm anvertraut wurde. Berühmt ist sein Rückzugskampf bei Punizß
gegen Karl XI. TJ. d. J. 1709 und 1710 kommandierte er das jächs. Hilfskorp3
in Flandern; doch ein Zerwürfnis mit dem F. M. v. Flemming veranlaßte ihn,
den sächs. Dienst zu verlassen und in den der Republik Venedig zu treten.
Glänzend verteidigte er 1716 Corfu, machte in den folgenden Jahren wertvolle
Eroberungen in Albanien und Griechenland und schloß seine kriegerische Laufbahn
durc< einen meisterhaften Rückzug vor den den Passarowiter Frieden nicht respek-
tierenden Türken. Seinen LebenSabend (er starb 1747) widmete Schulenburg der
Stärkung der Streitkraft Venedigs. Damals entstand auch das vorzügliche
K8ercizio militare, regola univergale dell'infanteria veneziana dal velt:
maresciallo conte di Schulemburg. (Venedig 1724.)
Eine handschriftliche Verdeutshung „Instruction und Reglements für die
Truppen der Republik Venedig“ (1718) bewahrt die 1V. Abt. des k. k. Krieg3-
M archivs zu Wien.
-„ L Außerdem erwähne ich: »Capitoli ordini e privilegi
Es delle milizie tos cane, pedestri et equestri, stabiliti e con-
vate em [as 0 cessl d'all' altezza reale di Cosimo III, gran duca di Toscana«.
6 (Florenz 1704) ferner: »Es8ercizi militari con li quali si
doveranno disciplinare tutte le milizie dell A. R. die Co-
Simo 111.« (Florenz 1707) und »Instruzion1 a tutti gli uffi-
ciali, cancellieri, depositar] e caporali delle milizie pedestri
ed equestri.c« (Florenz 1707.)
Diese Reglement3, besonder3 das erste, sind merkwürdige Zeugen für das
Fortbestehen der tos8kanischen Landmiliz, die seit dem mächtigen Anstoß Machia-
vellis niemals ganz erstorben war. Das zweite stellt auf 73 Kupfertafeln das
Erereitium mit MusSkete, Pike und Bajonett dar; das dritte ist ein Ämterbuch.
1 Commando per L'eSsercizio d maneggio dell armi del
! fuciliere e granatiere da pratticarsl per tutte le Soldatesche
BE un dello Stato Ecclesiastico. (Rom 1736)
Jähns83 Geschichte. der Kriea8wissenschaften.
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